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Gültigkeitsdauer Visum zur Eheschließung (Gelesen: 2.499 mal)
Andreas89
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22.09.2023 um 07:15:27
 
Hallo zusammen,

meine Freundin aus Kirigstan und ich haben beschlossen zu heiraten und zukünftig zusammen mit ihrer 3-jährigen Tochter hier in Deutschland zusammenzuleben.

Momentan sind wir am Planen der Hochzeit und auf der Findung eines passenden Termins. Dieser sollte so später wie möglich sein, damit wir genügend Zeit zur Planung haben und damit es zu keinen Problemen kommt, falls sich die Visumvergabe verzögert.

Das Visum zur Eheschließung hat ja eine Gültigkeit von 3 Monate. Gilt hier das Ausstellungsdatum des Visums oder die Einreise nach Deutschland?
Muss nur der Tag der Hochzeit im Visumzeitraum liegen oder muss man auch noch Zeit zur Erteilung des Aufenthaltstitels für meine zukünftige Ehefrau sowie deren Tochter einplanen?

Würde folgender, fiktiver Zeitplan funktionieren?
- Beantragung Visum am 1.11.23 in Kirgistan (Dauer normalerweise 1 bis 2 Monate)
- Einreise nach Deutschland am 1.1.24
- Eheschließung am 30.3.24

Für eure Hilfe vielen Dank
Andreas
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Tina05
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Antwort #1 - 22.09.2023 um 08:18:41
 
Korrigiert mich, wenn ich falsch liege...

Die Botschaft stellt doch erst ein Visum aus, wenn die Eheschließung in Deutschland angemeldet ist und eine Bestätigung mit Termin für die Hochzeit vorgelegt werden kann. Habt Ihr dafür schon alle notwendigen Schritte unternommen und hast du dich bei deinem Standesamt erkundigt, welche Unterlagen von dein Verlobten für die Anmeldung der Eheschließung gebraucht werden? Kirgisistan stellt kein Ehefähigkeitszeugnis aus und die Laufzeiten bei den zuständigen Oberlandesgerichten für das Befreiungsverfahren sind sehr unterschiedlich.

Unterlagen aus Kirgisistan müssen regelmäßig auch durch die deutsche Botschaft legalisiert sein, wofür wiederum einige kirgisische Vorbeglaubigungen notwendig sind, so dass ein enger Zeitplan schwierig sein kann.

Die Eheschließung kann ggf. an einem der letzten Tage der Gültigkeit des Visums stattfinden und schriftlich mit einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde in den Briefkasten geworfen werden. 

Ob der von dir genannte Ablauf mit Termin, Visum,... usw. möglich ist, wenn die Ehe angemeldet ist und Befreiung durch das OLG erteilt ist, dazu müssen sich andere äußern. Auch im Hinblick auf ein Visum für ihre Tochter.
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Gruß
Tina
 
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deerhunter
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Antwort #2 - 22.09.2023 um 08:26:24
 
Um überhaupt ein "Hochzeitsvisum" zu bekommen, braucht man ja i.d.R. einen bestätigten Hochzeitstermin....
Also so planen, dass sowohl die Hochzeit, als auch der Antrag auf AE rechtzeitig passen.

Beispiel: Hochzeit am 30.04. 2024
Visum: vom 15.2.24 - 15.5.24 und direkt um einen Termin bei der ABH für Ae kümmern.

Das Visum gilt in dem Zeitpunkt für den es ausgestellt wird (was man mit der Botschaft klären kann) und 90 Tage
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lottchen
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Antwort #3 - 22.09.2023 um 09:30:06
 
deerhunter schrieb am 22.09.2023 um 08:26:24:
Um überhaupt ein "Hochzeitsvisum" zu bekommen, braucht man ja i.d.R. einen bestätigten Hochzeitstermin....

Und um den zu bekommen müssen alle Papiere vollständig beim Standesamt vorliegen. Und manche dieser Papiere sind nur 90 Tage gültig...

Deine zukünftige Frau hat A1? Ist wegen des Kindes alles geklärt? Die Mutter hat alleiniges Sorgerecht? Du hast genug Einkommen um Mutter und Kind zu versorgen?
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lottchen
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Antwort #4 - 22.09.2023 um 10:59:11
 
Andreas89 schrieb am 22.09.2023 um 07:15:27:
Das Visum zur Eheschließung hat ja eine Gültigkeit von 3 Monate. Gilt hier das Ausstellungsdatum des Visums oder die Einreise nach Deutschland?

Auf dem Visum selber steht der Zeitraum drauf. Von-bis. Taggenau. Und in dieserm konkreten Zeitraum ist es gültig, in diesem konkreten Zeitraum darf sich der Visumsinhaber in D aufhalten.

Andreas89 schrieb am 22.09.2023 um 07:15:27:
Muss nur der Tag der Hochzeit im Visumzeitraum liegen oder muss man auch noch Zeit zur Erteilung des Aufenthaltstitels für meine zukünftige Ehefrau sowie deren Tochter einplanen?

Der Tag der Hochzeit und der Tag der Beantragung der AE muss im Visumszeitraum liegen. Wie schon geschrieben reicht es auch den Antrag am letzten Tag einzuwerfen oder am letzten Tag den Antrag mündlich zu stellen. Aber üblicherweise reizt man das nicht so aus, das könnte aus verschiedensten Gründen auch mal schief gehen.
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erne
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Antwort #5 - 22.09.2023 um 13:16:51
 
lottchen schrieb am 22.09.2023 um 10:59:11:
Auf dem Visum selber steht der Zeitraum drauf. Von-bis. Taggenau. Und in dieserm konkreten Zeitraum ist es gültig, in diesem konkreten Zeitraum darf sich der Visumsinhaber in D aufhalten. 

nein, da ist auch zu beachten, dass die Aufenthaltsdauer explizit draufsteht und Gültigkeitsdauer länger als 90 Tage sein kann

Die Gültigkeit kann ja auch mehr als 3 Monate betragen, aber die Aufenthaltsdauer darf in dieser Zeit nicht überschritten werden.

Bspl: siehe Bild
Das Visum im Bspl ist gültig von 9 Jan bis 8 Apr. = hier 3 Monate aber 92 Tage; max. Aufenthaltsdauer von 90 Tagen --> Die Gültigkeitdauer ist länger als die erlaubte Aufenthaltsdauer.

lottchen schrieb am 22.09.2023 um 10:59:11:
reicht es auch den Antrag am letzten Tag einzuwerfen oder am letzten Tag den Antrag mündlich zu stellen.

Am letzten Tag der erlaubten Aufenthaltsdauer, besser früher
Ab Antragstellung bleibt das Visum gültig und der Aufenthalt erlaubt bis über den Antrag entschieden wird.

man sollte aber einen Nachweis für den Zeitpunkt der Antragstellung haben, wenn man das auf den letzten Drücker macht
(Zeugen, Einschreibbrief mit Rückschein, Bestögigung des Pförtners ....)
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Antwort #6 - 22.09.2023 um 15:29:21
 
erne schrieb am 22.09.2023 um 13:16:51:
Das Visum im Bspl ist gültig von 9 Jan bis 8 Apr. = hier 3 Monate aber 92 Tage

Falsch: Das sind 90 Tage!
In Schaltjahren 91.
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Antwort #7 - 22.09.2023 um 19:00:46
 
Petersburger schrieb am 22.09.2023 um 15:29:21:
Falsch: Das sind 90 Tage! 

stimmt, habe zwar nachgerechnet aber mich vertan.
@petersburger grundsätzlich kann aber die Visumgültigkeit doch länger sein?
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Antwort #8 - 22.09.2023 um 19:36:45
 
Kann sie, aber die Differenz sollte nicht nur wenige Tage sein.
Sonst ist ein Verbotsirrtum vorprogrammiert.
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Antwort #9 - 22.09.2023 um 21:17:54
 
Hallo zusammen,

vielen Dank für eure Antworten.
Wenn ich eure Antworten richtig verstanden habe, wäre der oben genannte fiktive Zeitplan zwar möglich, aber nicht unbedingt zu empfehlen, da man besser noch ein paar Tage Reserve nach der Eheschließung und dem Antrag auf AE haben sollte.

Die Unterlagen zur Anmeldung der Eheschließung wurden bereits vom Standesamt geprüft. Nächste Woche habe ich einen Termin beim Standesamt zum Anmeldung der Eheschließung wo der Hochzeitstermin festgelegt werden muss. Anschließend gehen die Unterlagen zur Prüfung ans OLG.

Zur Beantragung des Visum für Mutter und Tochter habe ich bereits auf Verdacht für Mitte November einen Termin bei der Botschaft reserviert, da diese Termine 2 Monate im Voraus vergeben werden. Diese Bearbeitung dauert auch nochmals 1 bis 2 Monate.
Wo kann der Gültigkeitszeitraum des Visums festgelegt werden? Auf dem Antrag auf Erteilung gibt es kein entsprechendes Feld.

Kann der Hochzeitstermin in nachhinein verschoben werden, wenn es z. B. Verzögerungen beim OLG oder auf der Botschaft gibt? (sofern die Gütligkeit der Anmeldung sowie des Visums eingehalten werden) Oder muss dann nochmals eine neue Anmeldung zur Eheschließung gemacht werden?

Wegen dem A1 Nachweis: Meine Freundin war vor 10 Jahren für mehrere Jahre auf einer Sprachschule in Deutschland und hat von damals noch einen entsprechenden Nachweis. Ist dieser noch gültig oder muss erneut eine Prüfung abgelegt werden?
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Antwort #10 - 22.09.2023 um 23:23:45
 
Das Visum wird für 90 Tage ausgestellt.

Beim Abholen sollte sie den Starttermin sagen, vielleicht ein oder zwei Tage bevor sie fliegen will. Ab dann gilt es 90 Tage.

Der Termin beim Standesamt kann verschoben werden. Die Terminzusage ist nur für das Visum nötig, muss aber hinterher nicht eingehalten werden.

Das damalige A1-Zertifikat ist nicht mehr gültig – außer wenn sie auf der Botschaft fließend deutsch spricht, dass die Angestellten sofort merken, dass sie in Übung ist. Ansonsten sollte das Zertifikat jünger als 12 Monate sein.
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Antwort #11 - 22.09.2023 um 23:35:04
 
reinhard schrieb am 22.09.2023 um 23:23:45:
Das Visum wird für 90 Tage ausgestellt.

Visa nach § 7 Abs. 1 Satz 3 können auch für sechs Monate ausgestellt werden.
90 Tage sind jedoch das, worauf man sich im Standardfall verlassen kann.

reinhard schrieb am 22.09.2023 um 23:23:45:
Das damalige A1-Zertifikat ist nicht mehr gültig – außer wenn sie auf der Botschaft fließend deutsch spricht, dass die Angestellten sofort merken, dass sie in Übung ist. Ansonsten sollte das Zertifikat jünger als 12 Monate sein. 

Nein, offenbare vorhandene Deutschkenntnisse sind nicht erforderlich.
Bei "älteren" (>12 Monate) A1-Zertifikaten ist nur eine Plausibilitätsprüfung durch die Behörde erforderlich, ob die Kenntnisse nicht seit der Prüfung völlig verschwunden sind.
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Antwort #12 - 07.10.2023 um 18:27:05
 
Nochmals eine Frage zum Visumszeitraum.

Nehmen wir an, der Tag der Hochzeit und der Tag der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis liegen im Visumszeitraum, aber die Aufenthaltserlaubnis wird erst später erteilt.
Kann es in diesem Zeitraum zu keinen Problemen kommen, z. B. bei einer Polizeikontrolle oder wenn man nach den Flitterwochen wieder nach Deutschland einreisen möchte? Wie kann meine zukünftige Ehefrau dann nachweisen, dass sie sich berechtigterweise in Deutschland aufhält?
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Antwort #13 - 07.10.2023 um 19:47:35
 
Andreas89 schrieb am 07.10.2023 um 18:27:05:
Nehmen wir an, der Tag der Hochzeit und der Tag der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis liegen im Visumszeitraum, aber die Aufenthaltserlaubnis wird erst später erteilt.
Kann es in diesem Zeitraum zu keinen Problemen kommen, z. B. bei einer Polizeikontrolle oder wenn man nach den Flitterwochen wieder nach Deutschland einreisen möchte? Wie kann meine zukünftige Ehefrau dann nachweisen, dass sie sich berechtigterweise in Deutschland aufhält?


Sie muss während der Gültigkeit des Visums die Aufenthaltserlaubnis beantragen. Ab dann bleibt das Visum gültig, bis über den Antrag entschieden wurde. Sie bekommt keine Probleme.
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Antwort #14 - 07.10.2023 um 22:02:02
 
Rechtsgrundlage für reinhards korrekte Information ist § 81 Abs. 4 AufenthG.

Da Du, Andreas89, über "wieder nach Deutschland einreisen" schriebst:
Wollt Ihr das Bundesgebiet während der Visugültigkeit verlassen und erst nach Ablauf der Visumgültigkeit wieder einreisen, dann müsst Ihr zwingend vor der Reise den Antrag bei der ABH stellen und bei Reisebeginn im Besitz einer Fiktionsbescheinigung nach dem o.g. Paragraphen sein!

Außerhalb Deutschlands und noch mehr für Rückreisen über eine Schengen-Außengrenze ist das das einzige Dokument, das für nicht-deutsche - also auch z.b. französische !!! - Behörden den legalen Aufenthalt/die Einreisemöglichkeit außerhalb des im Visum angegebenen Zeitraums belegt!

Keine andere Bescheinigung der ABH erfüllt diesen Zweck!
Und man muss unbeding kontrollieren, dass auf dem Vordruck der FB die richtige Rechtsgrundlage angekreuzt ist! Steht das Kreuz bei einer der beiden anderen Varianten, ist das Papier außerhalb des Bundesgebiets wertlos!
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