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Niederlassungserlaubnis & Positiver rechtsmittelfähigen Bescheid (Gelesen: 1.455 mal)
lamidore
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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13.09.2023 um 13:36:34
 
Liebes Forum,

nach einem über einem Jahr dauernde Antragsverfahren NE und viel Verzögerung seitens ABH wurde nun endlich ein Termin zur Aufnahme der biometrischen Daten in erst einem Monat mitgeteilt.

Um Rechtsicherheit zu gewährlesiten  und aufgrund der kapazitätsbedingten späten Termin beantragten wir Zusendung eines rechtmittelfähigen Bescheids über Erteilung der NE. Leider will die Behörde nicht bescheiden bei positiven Bescheid.

Was kann man jetzt machen? Gibt es eine Rechtsgrundlage für den Bescheid?

Viele Grüße
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dim4ik
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Antwort #1 - 14.09.2023 um 22:10:05
 
lamidore schrieb am 13.09.2023 um 13:36:34:
Um Rechtsicherheit zu gewährlesiten  und aufgrund der kapazitätsbedingten späten Termin beantragten wir Zusendung eines rechtmittelfähigen Bescheids über Erteilung der NE.

Wozu braucht ihr denn den Bescheid genau?
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erne
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Antwort #2 - 15.09.2023 um 09:12:47
 
lamidore schrieb am 13.09.2023 um 13:36:34:
eines rechtmittelfähigen Bescheids über Erteilung der NE.

Der AT gilt erst mit der Aushändigung des eAT als erteilt.
Wie soll da ein "rechtsmittelfähiger Bescheid" das vorwegnehmen?
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Antwort #3 - 31.10.2023 um 18:08:35
 
erne schrieb am 15.09.2023 um 09:12:47:
Der AT gilt erst mit der Aushändigung des eAT als erteilt.

So eindeutig ist es nicht, es kann auch ein anderer Zeitpunkt maßgeblich sein, wenn z.B. dem Ausländer bereits bei der Abnahme von Fingerabdrücken für die Ausstelung des eAT ein Schreiben darüber ausgehändigt wird, dass es ihm/ihr ein AT erteilt wird, vorausgesetzt, dass dieses Schrieben eine entsprechende Bescheidqualität hat (s. auch unsere jungste Diskussion hier).
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Puncherfaust
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Antwort #4 - 31.10.2023 um 21:36:33
 
Würde als Behörde auch keinen ausstellen. Die Entscheidung wird erst mit Bestellung des eAT getroffen, vorher gibts keinen Bescheid. Und danach brauchst du auch keinen mehr. Sachinteresse sehe ich da auch nicht, hast ja dann den AT.

Das klingt wie sehr unnötige sinnlose Arbeit für die ABH. Die haben genug anderes zu tun.

Ansonsten gerne den § 77 AufenthG lesen. Dort steht geschrieben für welche Entscheidungen ein Bescheid zu erlassen ist. Die Ausstellung eines AT ist dort nicht aufgelistet. Also wirst du auch keinen bekommen. Macht ja auch Sinn, schließlich gibt es bei einer positiven Entscheidung wenig zu klagen. Du willst den AT doch nicht? Ja, dann gib ihn halt wieder ab.
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dim4ik
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Antwort #5 - 01.11.2023 um 21:33:05
 
Puncherfaust schrieb am 31.10.2023 um 21:36:33:
Würde als Behörde auch keinen ausstellen.

Das wird von verschiedenen ABHen unterschiedlich gehandhabt, manche stellen sehr wohl ein Schreiben aus, der als Bescheid gewertet werden kann.
Puncherfaust schrieb am 31.10.2023 um 21:36:33:
Und danach brauchst du auch keinen mehr. Sachinteresse sehe ich da auch nicht, hast ja dann den AT.

Doch, gerade wenn der Betroffene die Entscheidung ganz oder teilweise anfechten will.
Puncherfaust schrieb am 31.10.2023 um 21:36:33:
Ansonsten gerne den § 77 AufenthG lesen. Dort steht geschrieben für welche Entscheidungen ein Bescheid zu erlassen ist. Die Ausstellung eines AT ist dort nicht aufgelistet. Also wirst du auch keinen bekommen.

Bei entsprechender Begründung ist der Bescheid gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 (L)VwVfG auszustellen, auch wenn es in § 77 AufenthG nicht direkt aufgelistet ist. Dass die ABH bei einer Ablehnung einen Bescheid ausstellen muss, bedeutet nicht, dass sie es im Falle einer positiven Entscheidung - bei entsprechenden Begründung des Betroffenen - nicht tun muss, ganz umgekehrt.
Puncherfaust schrieb am 31.10.2023 um 21:36:33:
Du willst den AT doch nicht? Ja, dann gib ihn halt wieder ab.

Es muss nicht unbedingt um den AT als solchen gehen, man könnte bspw. dessen Geltungsdauer, die Auflagen oder sonstige Merkmale anfechten.
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Antwort #6 - 02.11.2023 um 07:51:14
 
Das Ausstellen des eATs selber kann als Bescheid gewertet werden. Auch dass die ABH mündlich die Entscheidung mitteilt ("Sie erhalten einen AT gem. § XX bis XX.XX.XXXX")

§ 77 AufenthG ist die spezialgesetzliche Regelung und somit vorrangig zum § 37 VwVfG. Und § 77 ist ziemlich deutlich, wann ein schriftlicher VA auszustellen ist. Und daraus lässt sich schließen wann er nicht schriftlich auszustellen ist. Dass die ABH das trotzdem machen kann ist klar, sie wird es aber sehr wahrscheinlich nicht machen. Außer man betrachtet jetzt so Bescheinigungen über die Ausstellung eines eAT schon als Bescheid. Die meint der Threadersteller aber sicherlich nicht.
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Antwort #7 - 02.11.2023 um 09:10:48
 
Bei dieser ziemlich akademischen Diskussion sind Meinungen und nicht zwingend nachvollziehbare Schlussfolgerungen wenig hilfreich.

Wenn ein Antragsverfahren über ein Jahr dauert, kann der Antragsteller durchaus ein in jeder Hinsicht begründetes Interesse an einer verbindlichen schriftlichen Mitteilung haben, dass jetzt alles geklärt ist.
Wenn z.B. sein Arbeitgeber nun endlich schriftlich haben will, dass (was auch immer). Wer mag in einer solchen Situation mit seinem Arbeitgeber diskutieren?

Und wir sollten nicht verkennen, dass § 77 AufenthG *nicht* die Schriftform für die Erteilung von Aufenthaltstiteln durch Nichtnennung aufhebt.
Die Form der Ausstellung von AT ist schlicht anderswo geregelt.

Wird zudem einem Antrag nicht entsprochen, wird z.B. auf einer anderen Rechtsgrundlage erteilt oder ein kürzerer Gültigkeitszeitraum, dann ist die Ausgabe eines eAT keine "Friß oder Stirb"-Amtshandlung, sondern die (für den Antragsteller nachteilige, anderenfalls wird niemand streiten) Entscheidung bedarf einer Begründung.
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Antwort #8 - 02.11.2023 um 16:10:24
 
Petersburger schrieb am 02.11.2023 um 09:10:48:
Bei dieser ziemlich akademischen Diskussion sind Meinungen und nicht zwingend nachvollziehbare Schlussfolgerungen wenig hilfreich.

Wenn ein Antragsverfahren über ein Jahr dauert, kann der Antragsteller durchaus ein in jeder Hinsicht begründetes Interesse an einer verbindlichen schriftlichen Mitteilung haben, dass jetzt alles geklärt ist.
Wenn z.B. sein Arbeitgeber nun endlich schriftlich haben will, dass (was auch immer). Wer mag in einer solchen Situation mit seinem Arbeitgeber diskutieren?

Und wir sollten nicht verkennen, dass § 77 AufenthG *nicht* die Schriftform für die Erteilung von Aufenthaltstiteln durch Nichtnennung aufhebt.
Die Form der Ausstellung von AT ist schlicht anderswo geregelt.

Wird zudem einem Antrag nicht entsprochen, wird z.B. auf einer anderen Rechtsgrundlage erteilt oder ein kürzerer Gültigkeitszeitraum, dann ist die Ausgabe eines eAT keine "Friß oder Stirb"-Amtshandlung, sondern die (für den Antragsteller nachteilige, anderenfalls wird niemand streiten) Entscheidung bedarf einer Begründung.

Da kann ich mitgehen, gebe dir recht.
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