Puncherfaust schrieb am 31.10.2023 um 21:36:33:Würde als Behörde auch keinen ausstellen.
Das wird von verschiedenen ABHen unterschiedlich gehandhabt, manche stellen sehr wohl ein Schreiben aus, der als Bescheid gewertet werden kann.
Puncherfaust schrieb am 31.10.2023 um 21:36:33:Und danach brauchst du auch keinen mehr. Sachinteresse sehe ich da auch nicht, hast ja dann den
AT.
Doch, gerade wenn der Betroffene die Entscheidung ganz oder teilweise anfechten will.
Puncherfaust schrieb am 31.10.2023 um 21:36:33:Ansonsten gerne den § 77
AufenthG lesen. Dort steht geschrieben für welche Entscheidungen ein Bescheid zu erlassen ist. Die Ausstellung eines
AT ist dort nicht aufgelistet. Also wirst du auch keinen bekommen.
Bei entsprechender Begründung ist der Bescheid gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 (L)VwVfG auszustellen, auch wenn es in § 77
AufenthG nicht direkt aufgelistet ist. Dass die
ABH bei einer Ablehnung einen Bescheid ausstellen muss, bedeutet nicht, dass sie es im Falle einer positiven Entscheidung - bei entsprechenden Begründung des Betroffenen - nicht tun muss, ganz umgekehrt.
Puncherfaust schrieb am 31.10.2023 um 21:36:33:Du willst den
AT doch nicht? Ja, dann gib ihn halt wieder ab.
Es muss nicht unbedingt um den
AT als solchen gehen, man könnte bspw. dessen Geltungsdauer, die Auflagen oder sonstige Merkmale anfechten.