Ignorier mal den SimonB, der hat keine Ahnung. Der findet ja nicht mal den aktuellen Erlass.
Wilhelm_Licht schrieb am 02.08.2023 um 14:37:15:Schade. Und warum?
Weil der § 24 VwVfG und der § 10 VwVfG viel zutrefferender sind. Im § 24 VwVfG geht es darum, dass die den Antrag bearbeiten müssen. Im § 130 BGB geht es um eine Zugangsregelung. Dir geht es nicht darum, dass der Antrag angeblich nicht zugegangen wurde, sondern dass der Antrag unbearbeitet zurückgewiesen wurde.
Zitat:Was ist denn Unterschied zwischen ein Ausführungserlass und ein Runderlass?
Ein Erlass ist ein Erlass. Ob du ihn nun Runderlass nennst, weil es an alle Stellen geht, oder Ausführungserlass, weil er die Stellen anweist das wie im Erlass zu bearbeiten, macht keinen Unterschied.
Das Gericht ist an Gesetz und die allgemein anerkannte Rechtsprechung gebunden. Gesetze gibt es im nationalen deutschen Recht zwei Arten: Das parlamentarische Gesetz und die Rechtsverordnung die aufgund eines parlamentarischen Gesetzes von der Exekutive erlassen wurde. Parlamentarische Gesetze kennst du, das sind z.b. BGB, StGB,
AufenthG, VwVfG etc.. Wenn du einen Führerschein hast, dann kennst du auch die Straßenverkehrsordnung, die vom Verkehrsministerium herausgegeben weil es im Strafenverkehrsgesetz entsprechend bevollmächtigt wude diese Rechtsverordnung zu erlassen.
Davon abgesehen gibt es aber Verwaltungsvorschriften. Die binden intern die Behörden, prägen ggf. die Ermessenausübung der Behörde, sind aber kein Gesetz. Bspw. kann der Behördenleiter sagen, dass jeder Antrag, der nicht persönlich vorgelegt wurde, zurückgeschickt werden muss. Kann der Behördenleiter entsprechend seinen Mitarbeitern als Verwaltungsvorschrift oder Erlass anweisen. Aber vor Gericht hat er keine Chance, weil es das Gesetz bricht.
Wilhelm_Licht schrieb am 02.08.2023 um 14:37:15:Ich bin nicht sicher jetzt ob ich zum Gericht ein neues Brief schreiben muss, wo ich auch alle relevante Paragraphen erwähnen muss, oder macht das Gericht selber, da das Gericht alle Gesetze wissen muss und mir, als Kläger helfen? Habe sogar keinen Anwalt.
Auf die Paragraphen kommt es nicht an. Ist man kein Anwalt bzw. wird nicht anwaltlich vertreten, dann muss das Gericht das wohlwollend bearbeiten. Je unbeholfener man ist, umso mehr geht das Gericht auf einen ein. Ich hätte ja eher geschrieben, dass der Antrag eingereicht wurde, der Antrag zurückgeschickt wurde und man auf eine ominöse Warteliste gesetzt wurde. Es zudem auf eine persönliche Vorsprache wert gelegt wird, obwohl das Gesetz das nicht fordert. Da die Unterlagen mit dem Antag zurückgeschickt wurden, muss man davon ausgehen, dass die Behörde den Antrag nicht angenommen haben und die nicht mal den Versuch unternehmen den Antrag zu bearbeiten. Das Gericht möge der Behörde eine angemessene Frist geben worin die den Antrag entsprechend bescheiden. Vgl. § 75 VwGO Man muss keine drei Monate warten, wenn die Behörde nicht in drei Monaten bescheiden will.
Wilhelm_Licht schrieb am 02.08.2023 um 14:37:15:Insbesondere als die
EBH mir alle Unterlagen zurückschickte, lag ein Brief bei, in dem es hieß, dass sie aufgrund der großen Anzahl von Anträgen von Flüchtlingen, die im Jahr 2015 angekommen sind, diese Anträge bearbeiten und es außerdem an Personal mangelt. Also haben sie mich auf die Warteliste gesetzt.
Haben die auch Corona und den Verlorenen Zweiten Weltkrieg vergessen zu erwähnen