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Welches Bundesgesetz verbietet die Beantragung einer Einbürgerung per Post nicht? (Gelesen: 2.709 mal)
Aras
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Antwort #15 - 02.08.2023 um 16:03:57
 
vom "VwG"? Hat dir das Verwaltungsgericht schon geantwortet? Wann hast du Klage eingereicht?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Wilhelm_Licht
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Antwort #16 - 02.08.2023 um 16:10:58
 
Zitat:
vom "VwG"? Hat dir das Verwaltungsgericht schon geantwortet? Wann hast du Klage eingereicht?


Genau
Die Klage wurde in Mitte Juli gesendet.

VwG hat mir Schriftsctücke gesendet wo ich lesen kann, was EBH erklärt, warum die Klage abzuweisen sollte
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Antwort #17 - 02.08.2023 um 16:15:36
 
Das ist normal: Du reichst die Klage beim Gericht ein. Das Gericht teilt der Gegenseite mit, dass Du die Kage eingereicht hast. Die Gegenseite beantragt, die Klage abzuweisen und begründet das schriftlich. Dann kannst Du wieder was dazu schreiben.....Du klagst ohne Anwalt? Ist bei so einer Sache meiner Meinung nach nicht besonders klug. Ein Fachanwalt sollte sich da eher wissen, was zu tun ist.
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Wilhelm_Licht
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Antwort #18 - 02.08.2023 um 16:20:16
 
Änderung:
Du klagst ohne Anwalt? Ist bei so einer Sache meiner Meinung nach nicht besonders klug. Ein Fachanwalt sollte sich da eher wissen, was zu tun ist.


Genau, ohne Anwalt.

Nach den Erfahrungen anderer Ausländer, die ähnliche Situationen hatten, ist die Anwesenheit eines Anwalts nicht erforderlich, da der Fall nicht besonders kompliziert ist
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Aras
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Antwort #19 - 02.08.2023 um 16:21:29
 
Naja ein Fachanwalt soll was machen? Die kochen auch nur mit Wasser.

@Wilhelm_Licht

Kannst du das gesamte Schriftstück mir zu kommen lassen? Bitte.

Endlich mal einer der auch den Mut hat durchzuklagen.
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SimonB
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Antwort #20 - 02.08.2023 um 16:25:25
 
Aras schrieb am 02.08.2023 um 15:38:09:
Was ist denn eine "Eilklage"?

Könnte es sein, dass der TE als Ausländer und gerade mit vollem Kopf diesen Begriff besser versteht, da er schließlich ohne Anwalt geklagt hat?

@ TE:
Du musst gar nichts beweisen. Du könntest mal antworten, ob du für die "Ablehnung" auch eine Verwaltungsgebühr zahlen musstest.
Ich tippe mal (so wie @reinhard) auf Nein, nur Unterlagen zu zurückbekommen und auf die Warteliste gesetzt.

Liege ich damit richtig?

Wilhelm_Licht schrieb am 02.08.2023 um 16:20:16:
da der Fall nicht besonders kompliziert ist
Stimmt. DAS ist wirklich nicht kompliziert.
Ich denke, ich kenne schon die Entscheidung des VG.

edit:
Deine Klage ist von Juli.
Dann könnte dein Einbürgerungsantrag vielleicht von Juni sein?
Dann könntest du auf der Warteliste für einen Termin stehen?





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Wilhelm_Licht
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Antwort #21 - 02.08.2023 um 16:28:53
 
Zitat:
Kannst du das gesamte Schriftstück mir zu kommen lassen? Bitte.


in Private Messages Zwinkernd

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Antwort #22 - 02.08.2023 um 16:29:36
 
Und was denkt SimonB wird die Entscheidung des VG sein?
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Antwort #23 - 02.08.2023 um 16:32:58
 
Zitat:
Du musst gar nichts beweisen. Du könntest mal antworten, ob du für die "Ablehnung" auch eine Verwaltungsgebühr zahlen musstest.
Ich tippe mal (so wie @reinhard) auf Nein, nur Unterlagen zu zurückbekommen und auf die Warteliste gesetzt.

Liege ich damit richtig?


Also, ich habe keine Einbürgerungsgebühr bezahlt, ich hatte ja auch keine Bank Daten, wo ich disen Gebühr überweisen soll.

Nach der Klage, habe ich natürlich Gebühr ca 800 EUR bezahlt und ich hoffe, dass ich diesen Fall gewinne und mein Geld zurück bekomme

Zitat:
edit:
Deine Klage ist von Juli.
Dann könnte dein Einbürgerungsantrag vielleicht von Juni sein?
Dann könntest du auf der Warteliste für einen Termin stehen?


Genau, mein Einbürgerungsantrag ist von Juni.

Warteliste will ich nicht, Termin auch nicht. Ich möchte nur Antrag per Post stellen, EBH nimmt es zur Bearbeitung, und dann entscheidet was.

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« Zuletzt geändert: 02.08.2023 um 16:43:11 von Wilhelm_Licht »  
 
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Antwort #24 - 02.08.2023 um 16:40:15
 
Wilhelm_Licht schrieb am 02.08.2023 um 16:32:58:
Also, ich habe keine Einbürgerungsgebühr bezahlt

Natürlich nicht!
Es könnten höchstens Kosten für die Ablehnung gewesen sein.
Also war es auch keine Antragsablehnung.

Wilhelm_Licht schrieb am 02.08.2023 um 16:32:58:
Nach der Klage, habe ich natürlich Gebühr ca 800 EUR bezahlt und ich hoffe, dass ich diesen Fall gewinne und mein Geld zurück bekomme

800,- bitte wofür? An wen hast du das Geld überwiesen?
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Antwort #25 - 02.08.2023 um 16:46:19
 
Zitat:
800,- bitte wofür? An wen hast du das Geld überwiesen?

so ist die Kosten für VwG, weil Wert 10.000 EUR ist. Die Rechnung habe ich von VwG bekommen.

das Geld habe ich an Zentrale Zahlstelle Justiz überwiesen
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Antwort #26 - 02.08.2023 um 16:47:04
 
SimonB schrieb am 02.08.2023 um 16:40:15:
800,- bitte wofür? An wen hast du das Geld überwiesen?

Gerichtskosten würde ich vermuten.
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Antwort #27 - 02.08.2023 um 17:01:32
 
Lol.

SimonB noch nie geklagt? Schau in den Streitwertkatalog vom BVerwG.  Einbürgerungsklagen sind doppelter Auffangwert. Auffangwert sind 5000€. Darum 10000€ Streitwert. Bei Klage I. Instanz ist die einfache Geschäftsgebühr ca. 270€.bei der I. instanz fällt die 1. Geschäftsgebühr wenn das Gericht den Antrag aufgenommen hat. Die zweite nach der mündlichen Sitzung. Die dritte nach dem Urteilsspruch. Dreifache Gerichtsgebühren sind so ca. 800€
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Antwort #28 - 02.08.2023 um 17:03:18
 
@SimonB
Nun, wie wird das Gericht entscheiden? Was denkst du?
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Antwort #29 - 02.08.2023 um 17:15:04
 
Also ich hab jetzt das Schreiben gelesen. Ja da gibts paar Baustellen, die man angehen müsste.

Die Argumentation ist ziemlich schwach und man kann es sehr leicht ad absurdum führen.

Bspw. Wollen die die Zuständigkeit in Frage stellen, damit die Akte rausgeschmissen wird. Aber auf der anderen Seite haben die dich auf die Warteliste gesetzt. Warum setzt man jemanden auf eine Warteliste, wenn man doch nicht zuständig sei?

Außerdem: wenn es kurzfristige Termine geben soll, warum kann die Behörde nicht mal in der Klageerwiderung einen Termin benennen? Also sowas wie: "Herr Licht wäre in der zweiten Septemberwoche dran"?
Weil sie es nicht können.
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