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Welches Bundesgesetz verbietet die Beantragung einer Einbürgerung per Post nicht? (Gelesen: 2.711 mal)
Wilhelm_Licht
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02.08.2023 um 12:47:36
 
Guten Tag,

ich hätte gerne ein Paar Tipps, wo ich die Information über ein Paar Sachen finden kann.

Es ist seit langem bekannt, dass viele die Einbürgerungsanträge schriftlich per Post beantragen. Allerdings lehnen einige Einbürgerungsämter solche Anträge ab.

In diesem Zusammenhang muss ich wissen, welche Paragraphen und Bundesgesetze eine solche Situation regeln und die Einreichung eines Antrags per Post nicht verbieten und auch von jeder Einbürgerungsbehörde verlangen, einen Antrag in dieser Form anzunehmen.

Vielen Dank im Voraus
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reinhard
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Antwort #1 - 02.08.2023 um 13:29:52
 
Ich glaube nicht, dass irgendeine Einbürgerungsbehörde den Antrag ablehnt.

Sie schreiben nur: Sie bekommen einen Termin, um den Antrag hier zu unterschreiben und noch das und das aktuell mitzubringen, danach bearbeiten wir den Antrag.

Ein Ablehnung, weil der Antrag per Post gestellt wurde, habe ich noch nie erlebt.
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Aras
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Antwort #2 - 02.08.2023 um 13:44:39
 
Art 17 GG besagt, dass sich jeder schriftlich an die zuständige Stelle wenden kann. § 10 VwVfG besagt, dass wenn keine Form vorgegeben ist, auch formlos - also in jeder Art und Weise - der Antrag gestellt werden kann.

Es gibt soweit ersichtlich keine Formvorschrift, die besagt, dass der Antrag für eine Einbürgerung höchstpersönlich erfolgen muss.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Wilhelm_Licht
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Antwort #3 - 02.08.2023 um 14:04:16
 
reinhard schrieb am 02.08.2023 um 13:29:52:
Ich glaube nicht, dass irgendeine Einbürgerungsbehörde den Antrag ablehnt.

Sie schreiben nur: Sie bekommen einen Termin, um den Antrag hier zu unterschreiben und noch das und das aktuell mitzubringen, danach bearbeiten wir den Antrag.

Ein Ablehnung, weil der Antrag per Post gestellt wurde, habe ich noch nie erlebt.



Leider wurde mein Antrag abgelehnt. Habe per Post verschickt und EBH hat alle Unterlagen zurück gesendet. Die Klage ist schon lange raus, aber das ist eine andere Thema.

Zitat:
Art 17 GG besagt, dass sich jeder schriftlich an die zuständige Stelle wenden kann. § 10 VwVfG besagt, dass wenn keine Form vorgegeben ist, auch formlos - also in jeder Art und Weise - der Antrag gestellt werden kann.

Es gibt soweit ersichtlich keine Formvorschrift, die besagt, dass der Antrag für eine Einbürgerung höchstpersönlich erfolgen muss.


es ist auch Interessant.

Auch habe ich diese gefunden:
§ 130 BGB
§ 24 Abs. 3 VwVfG

aber nicht Sicher ob diese beide Rolle spielen

Die EinbürgerungBehörde meinte auch, dass:

Nach dem Ausführungserlass zum Staatsangehörigkeitsrecht des Ministeriums für Inneres und Kommunales (MIK) von 11. November 2022 sollen Personen, die die Eunbürgerung beantragen dies persönlich tun

Deswegen meine Frage war über einen Bundesgesetz

Sorry, dass ich so schief schreibe, mein Kopf ist so voll
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Antwort #4 - 02.08.2023 um 14:16:39
 
§ 130 BGB ist nicht relevant.

Soso. Ein Erlass von einem Ministerium. Keine Sorge. Vor Gericht muss Recht und Gesetz gesprochen werden. Und ein Runderlass ist kein Gesetz. Insbesondere eine Soll-Vorschrift als Formvorschrift deutet ja sogar darauf hin, dass es Heilbar sein soll, wenn es relevant ist.

Sagen wir mal, der Runderlass wäre ein Gesetz, was er nicht is!, dann wäre es ja ein Verstoß gegen die Sollvorschrift. Also dürfte die Behörde nicht ablehnen sondern müsste einen Termin geben, damit man das höchstpersönlich unterschreiben kann. Und sollte man nicht auf den Termin reagieren, dann darf man theoretisch ablehnen.

Aber es scheitert ja schon daran, dass es ein Gesetz ist.
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Antwort #5 - 02.08.2023 um 14:21:51
 
Wilhelm_Licht schrieb am 02.08.2023 um 14:04:16:
Leider wurde mein Antrag abgelehnt. Habe per Post verschickt. Die Klage ist schon lange raus,

Mir ist auch keine einzige Ablehnung eines Einbürgerungsantrages bekannt, der (kostenpflichtig) mit Ablehnung beschieden wurde, weil der Antrag per Post eingereicht wurde.
Worauf hast du dich denn in der Klage bezogen?

Der MIK-Erlass sagt:
Personen, die die Einbürgerung beantragen, sollen den Einbürgerungsantrag nach Möglichkeit persönlich bei der Einbürgerungsbehörde oder, soweit von der Möglichkeit des § 22 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung Gebrauch gemacht wird, bei der Gemeinde abgeben und unterschreiben.
sollen nach Möglichkeit, d.h. nicht , sie müssen persönlich oder wird abgelehnt.
In der Gemeindeordnung §22, findet sich:
(3) Soweit Anträge beim Kreis oder bei der Bezirksregierung einzureichen sind, haben die Gemeinden die Anträge entgegenzunehmen und ggf. weiterzuleiten.,d.h. nicht, dass die Einb-Anträge im persönlichen Termin bei der Behörde abgegeben werden müssen.

Wahrscheinlich finden sich in deinem Bescheid andere Ablehnungsgründe.
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Wilhelm_Licht
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Antwort #6 - 02.08.2023 um 14:37:15
 
Zitat:
§ 130 BGB ist nicht relevant.

Schade. Und warum?

Zitat:
Vor Gericht muss Recht und Gesetz gesprochen werden. Und ein Runderlass ist kein Gesetz.


Was ist denn Unterschied zwischen ein Ausführungserlass und ein Runderlass?

Die von der Einbürgerungsbehörde referenzierte Ausführungserlass finden Sie hier:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=7&vd_id=20783&ver=8&val=2...


Zitat:
Insbesondere eine Soll-Vorschrift als Formvorschrift deutet ja sogar darauf hin, dass es Heilbar sein soll, wenn es relevant ist.

Sagen wir mal, der Runderlass wäre ein Gesetz, was er nicht is!, dann wäre es ja ein Verstoß gegen die Sollvorschrift. Also dürfte die Behörde nicht ablehnen sondern müsste einen Termin geben, damit man das höchstpersönlich unterschreiben kann. Und sollte man nicht auf den Termin reagieren, dann darf man theoretisch ablehnen.

Aber es scheitert ja schon daran, dass es ein Gesetz ist.



Ich bin nicht sicher jetzt ob ich zum Gericht ein neues Brief schreiben muss, wo ich auch alle relevante Paragraphen erwähnen muss, oder macht das Gericht selber, da das Gericht alle Gesetze wissen muss und mir, als Kläger helfen? Habe sogar keinen Anwalt.

Zitat:
Worauf hast du dich denn in der Klage bezogen?


In meiner Klage beantragte ich beim Gericht, die Einbürgerungsbehörde anzuweisen, meinen Antrag zur Bearbeitung anzunehmen.

Zitat:
Der MIK-Erlass sagt:
Personen, die die Einbürgerung beantragen, sollen den Einbürgerungsantrag nach Möglichkeit persönlich bei der Einbürgerungsbehörde oder, soweit von der Möglichkeit des § 22 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung Gebrauch gemacht wird, bei der Gemeinde abgeben und unterschreiben.
sollen nach Möglichkeit, d.h. nicht , sie müssen persönlich oder wird abgelehnt.
In der Gemeindeordnung §22, findet sich:
(3) Soweit Anträge beim Kreis oder bei der Bezirksregierung einzureichen sind, haben die Gemeinden die Anträge entgegenzunehmen und ggf. weiterzuleiten.,d.h. nicht, dass die Einb-Anträge im persönlichen Termin bei der Behörde abgegeben werden müssen.

Wahrscheinlich finden sich in deinem Bescheid andere Ablehnungsgründe.


Insbesondere als die EBH mir alle Unterlagen zurückschickte, lag ein Brief bei, in dem es hieß, dass sie aufgrund der großen Anzahl von Anträgen von Flüchtlingen, die im Jahr 2015 angekommen sind, diese Anträge bearbeiten und es außerdem an Personal mangelt. Also haben sie mich auf die Warteliste gesetzt.

Tatsache ist, dass der Mangel an Mitarbeitern für mich kein triftiger Grund ist, außerdem erhalten EBH-Mitarbeiter ein Gehalt aus meinen Steuern, daher halte ich die Ablehnung meiner Bewerbung für einen eklatanten Fall.
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Antwort #7 - 02.08.2023 um 14:38:05
 
@SimonB, aus welchem MIK Erlass zitierst du?
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Antwort #8 - 02.08.2023 um 14:58:43
 
Ignorier mal den SimonB, der hat keine Ahnung. Der findet ja nicht mal den aktuellen Erlass.

Wilhelm_Licht schrieb am 02.08.2023 um 14:37:15:
Schade. Und warum?

Weil der § 24 VwVfG und der § 10 VwVfG viel zutrefferender sind. Im § 24 VwVfG geht es darum, dass die den Antrag bearbeiten müssen. Im § 130 BGB geht es um eine Zugangsregelung. Dir geht es nicht darum, dass der Antrag angeblich nicht zugegangen wurde, sondern dass der Antrag unbearbeitet zurückgewiesen wurde.

Zitat:
Was ist denn Unterschied zwischen ein Ausführungserlass und ein Runderlass?


Ein Erlass ist ein Erlass. Ob du ihn nun Runderlass nennst, weil es an alle Stellen geht, oder Ausführungserlass, weil er die Stellen anweist das wie im Erlass zu bearbeiten, macht keinen Unterschied.

Das Gericht ist an Gesetz und die allgemein anerkannte Rechtsprechung gebunden. Gesetze gibt es im nationalen deutschen Recht zwei Arten: Das parlamentarische Gesetz und die Rechtsverordnung die aufgund eines parlamentarischen Gesetzes  von der Exekutive erlassen wurde. Parlamentarische Gesetze kennst du, das sind z.b. BGB, StGB, AufenthG, VwVfG etc.. Wenn du einen Führerschein hast, dann kennst du auch die Straßenverkehrsordnung, die vom Verkehrsministerium herausgegeben weil es im Strafenverkehrsgesetz entsprechend bevollmächtigt wude diese Rechtsverordnung zu erlassen.

Davon abgesehen gibt es aber Verwaltungsvorschriften. Die binden intern die Behörden, prägen ggf. die Ermessenausübung der Behörde, sind aber kein Gesetz. Bspw. kann der Behördenleiter sagen, dass jeder Antrag, der nicht persönlich vorgelegt wurde, zurückgeschickt werden muss. Kann der Behördenleiter entsprechend seinen Mitarbeitern als Verwaltungsvorschrift oder Erlass anweisen. Aber vor Gericht hat er keine Chance, weil es das Gesetz bricht.

Wilhelm_Licht schrieb am 02.08.2023 um 14:37:15:
Ich bin nicht sicher jetzt ob ich zum Gericht ein neues Brief schreiben muss, wo ich auch alle relevante Paragraphen erwähnen muss, oder macht das Gericht selber, da das Gericht alle Gesetze wissen muss und mir, als Kläger helfen? Habe sogar keinen Anwalt.

Auf die Paragraphen kommt es nicht an. Ist man kein Anwalt bzw. wird nicht anwaltlich vertreten, dann muss das Gericht das wohlwollend bearbeiten. Je unbeholfener man ist, umso mehr geht das Gericht auf einen ein. Ich hätte ja eher geschrieben, dass der Antrag eingereicht wurde, der Antrag zurückgeschickt wurde und man auf eine ominöse Warteliste gesetzt wurde. Es zudem auf eine persönliche Vorsprache wert gelegt wird, obwohl das Gesetz das nicht fordert. Da die Unterlagen mit dem Antag zurückgeschickt wurden, muss man davon ausgehen, dass die Behörde den Antrag nicht angenommen haben und die nicht mal den Versuch unternehmen den Antrag zu bearbeiten. Das Gericht möge der Behörde eine angemessene Frist geben worin die den Antrag entsprechend bescheiden. Vgl. § 75 VwGO Man muss keine drei Monate warten, wenn die Behörde nicht in drei Monaten bescheiden will.


Wilhelm_Licht schrieb am 02.08.2023 um 14:37:15:
Insbesondere als die EBH mir alle Unterlagen zurückschickte, lag ein Brief bei, in dem es hieß, dass sie aufgrund der großen Anzahl von Anträgen von Flüchtlingen, die im Jahr 2015 angekommen sind, diese Anträge bearbeiten und es außerdem an Personal mangelt. Also haben sie mich auf die Warteliste gesetzt.


Haben die auch Corona und den Verlorenen Zweiten Weltkrieg vergessen zu erwähnen  Augenrollen
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Antwort #9 - 02.08.2023 um 15:16:13
 
Aras schrieb am 02.08.2023 um 14:38:05:
aus welchem MIK Erlass zitierst du?

Aus dem, den der TE in Antwort 3 genannt hatte, weil seine EBH sich darauf bezog. Also genau den jetzt vom TE verlinkten, denn soviel gibts nicht vom 11.11.22 für NRW
Nicht ich habe keine Ahnung, sondern die EBH wahrscheinlich falsch beschieden.

Wilhelm_Licht schrieb am 02.08.2023 um 14:37:15:
In meiner Klage beantragte ich beim Gericht, die Einbürgerungsbehörde anzuweisen, meinen Antrag zur Bearbeitung anzunehmen.

Dann wird das Gericht hoffentlich bald entscheiden. Hast du eine Eilklage erhoben? Solche *Ablehnungsgründe* sind mW rechtswidrig.

@Aras>: Warum hechelst du hier schon wieder?
Aus Dortmund/NRW ist mir zB bekannt, dass sogar auf nur Anfragen zur Einbürgerung prompt mit der Zusendung der Formulare geantwortet wird und nach der postalischen Versendung des Antrags der Eingang noch per Mail bestätigt wird.
Anno 2023, dort das Ordnungsamt, trotz der Website.
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Antwort #10 - 02.08.2023 um 15:28:35
 
Wilhelm_Licht schrieb am 02.08.2023 um 14:37:15:
In meiner Klage beantragte ich beim Gericht, die Einbürgerungsbehörde anzuweisen, meinen Antrag zur Bearbeitung anzunehmen.


Insbesondere als die EBH mir alle Unterlagen zurückschickte, lag ein Brief bei, in dem es hieß, dass sie aufgrund der großen Anzahl von Anträgen von Flüchtlingen, die im Jahr 2015 angekommen sind, diese Anträge bearbeiten und es außerdem an Personal mangelt. Also haben sie mich auf die Warteliste gesetzt.



Das heißt also, Dein Antrag wurde nicht abgelehnt.

Ablehnung bedeutet: Du bezahlt die Einbürgerungsgebühr zu zwei Dritteln, alle Unterlagen werden bearbeitet, danach bekommt Du eine Ablehnung mit Begründung und Klagefrist, aber die Unterlagen behält die Ausländerbehörde.

Sie haben lediglich Deinen Antrag zurückgeschickt und Dir mitgeteilt, sie hätten gerade keine Zeit, aber in zwei Jahren könnten sie Dich drannehmen. Das geht natürlich auch nicht, ist aber keine Ablehnung, sondern einfach die Weigerung der Bearbeitung.
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Antwort #11 - 02.08.2023 um 15:32:36
 
Änderung:
@SimonB, aus welchem MIK Erlass zitierst du?


ich glaube er zitiert vom richtige Erlass?

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=7&vd_id=20783&ver=8&val=2...

oder nicht?

Zitat:
Weil der § 24 VwVfG und der § 10 VwVfG viel zutrefferender sind. Im § 24 VwVfG geht es darum, dass die den Antrag bearbeiten müssen. Im § 130 BGB geht es um eine Zugangsregelung. Dir geht es nicht darum, dass der Antrag angeblich nicht zugegangen wurde, sondern dass der Antrag unbearbeitet zurückgewiesen wurde.


Vielen Dank!!! Das ist sehr hilfreich!

Zitat:
Ein Erlass ist ein Erlass. Ob du ihn nun Runderlass nennst, weil es an alle Stellen geht, oder Ausführungserlass, weil er die Stellen anweist das wie im Erlass zu bearbeiten, macht keinen Unterschied.


Also, jetzt meine Mission ist es zu beweisen, warum ein Erlass/Ausführungserlass/Runderlass gegen das Grundgesetz ( § 24 VwVfG, § 10 VwVfG, Art 17 GG) verstoßen

Zitat:
Haben die auch Corona und den Verlorenen Zweiten Weltkrieg vergessen zu erwähnen

Durchgedreht

Übrigens, EBH hat auch erwähnt, da ich ein Zweitwohnsitz in anderen Bundesland habe, und dort auch Arbeite ich, sie sind nicht sicher ob sie für mich zuständig sind. Eigentlich, habe ich Einbürgerung beantragt, wo mein Hauptwohnsitz ist. Da wohnt auch meine Ehefrau.

Zitat:
Hast du eine Eilklage erhoben?


Ich habe einfache Klage zur VwG geschrieben

Zitat:
Das heißt also, Dein Antrag wurde nicht abgelehnt.

Ablehnung bedeutet: Du bezahlt die Einbürgerungsgebühr zu zwei Dritteln, alle Unterlagen werden bearbeitet, danach bekommt Du eine Ablehnung mit Begründung und Klagefrist, aber die Unterlagen behält die Ausländerbehörde.

Sie haben lediglich Deinen Antrag zurückgeschickt und Dir mitgeteilt, sie hätten gerade keine Zeit, aber in zwei Jahren könnten sie Dich drannehmen. Das geht natürlich auch nicht, ist aber keine Ablehnung, sondern einfach die Weigerung der Bearbeitung.


Genau. EBH hat mein Antrag zur Bearbeitung nicht genommen, was ich illegal finde. "Keine Zeit" ist kein ausreichender Grund
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Antwort #12 - 02.08.2023 um 15:38:09
 
SimonB schrieb am 02.08.2023 um 15:16:13:
Dann wird das Gericht hoffentlich bald entscheiden. Hast du eine Eilklage erhoben? Solche *Ablehnungsgründe* sind mW rechtswidrig.

Was ist denn eine "Eilklage"? Ist das wenn man ganz eilig zur Rechtsantragstelle rennt?  Augenrollen
Eine Einstweilige Anordnung zu beantragen wäre dämlich, weil man die einstweilige Anordnung verlieren würde und auf das Hauptsachverfahren verwiesen würde.

Das ist ne ganz normale Leistungsklage.
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Antwort #13 - 02.08.2023 um 15:50:51
 
Wilhelm_Licht schrieb am 02.08.2023 um 15:32:36:
Also, jetzt meine Mission ist es zu beweisen, warum ein Erlass/Ausführungserlass/Runderlass gegen das Grundgesetz ( § 24 VwVfG, § 10 VwVfG, Art 17 GG) verstoßen

Ne, brauchst du nicht. Das weiß ein Richter am VG normalerweise. Das erste was die sagen, wenn man in einer Gerichtsverhandlung mit einem Erlass argumentiert, ist immer: "Richter sind nicht an Verwaltungsvorschriften gebunden sondern an Recht und Gesetz".

Man schreibt/sagt da nur:

"Der Ausführungserlass zum StaG ist eine interne Verwaltungsvorschrift und bindet die Behörde intern. Mich als Bürger bindet diese Vorschrift nicht. Der Erlass ist kein Gesetz im eigentlichen Sinne. In den Gesetzen fehlt es an einer Formvorschrift. Das Formular, dass im Erlass für die Antragstellung vorgesehen ist, habe ich nur aus Respekt ggü. der Behörde verwendet. Ich hätte die Einbürgerung auch formlos beantragen können."

Bezüglich der Termine

"Termine zur Antragsabgabe sind laut der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht einklagbar, da diese keine rechtliche Bedeutung haben. Die Termine sind an die räumlichen, zeitlichen und personellen Kapazitäten der Behörde gebunden. Wenn die Behörde auf nicht gesetzlich zwingende Termine besteht und dadurch ihre Kapazitäten erschöpft, so ist das nicht meine Schuld. Zumal die Probleme dann hauseigen gemacht sind."

Das 2015 viele Flüchtlinge kamen und jetzt die Behörde aus allen Nähten platzt, ist nur ein Beweis, dass die Behörde 8 Jahre Zeit hatte sich darauf vorzubereiten. Dies kann man also als Organisationsversagen betrachten. Organisationsversagen ist auch kein Grund für Untätigkeit.
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Antwort #14 - 02.08.2023 um 15:56:08
 
Also.

Der Hauptgrund, warum EBH hat mir mein Antrag so wie alle andere Unterlagen zurückgeschickt ist:

Ich zitiere aus "Stellungnahme des sachbearbeitenden Fachbereichs", die ich von VwG bekommen habe:

"Die Entgegenahme der Einbürgerungsanträge erfolgt bei der Stadt Dortmund ausschließlich persönlich und nach vorheriger Terminvereinbarung

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