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Massenzustromsrichtlinie: Gilt Visafreiheit nach Rückkehr erneut? (Gelesen: 2.265 mal)
Themen Beschreibung: Ukraine Drittstaatler Duldung Visafreiheit Massenzustromrichtlinie
HannesLocke
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14.06.2023 um 15:18:51
 
Hallo!

Gibt es Erfahrungen mit Geflüchteten aus der Ukraine (hier Drittstaatler:innen), die nach abgelehntem Antrag auf §24 und zeitweiser Duldung in Deutschland erst in die Ukraine zurückkehren und dann wieder nach Deutschland einreisen wollen?

Gilt die 90-Tage-Visafreiheit von neuem?
Über eure Einschätzung würde ich mich freuen. Danke!

Ps.: Falls das Thema in einem anderen Feld besser aufgehoben ist, gern verschieben.
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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #1 - 14.06.2023 um 21:12:20
 
Wenn Du die Visumfreiheit für Kurzaufenthalte meinst, die Ukrainer mit biometrischem Reisepass seit Jahren genießen - die gilt natürlich.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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HannesLocke
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #2 - 14.06.2023 um 22:06:45
 
Nein, die meine ich nicht. Es geht um Drittstaatler:innen, die in der Ukraine nur einen befristeten Aufenthalt hatten/haben (z.B. für das Studium).
Auch diese können sich ja 90 Tage Visumsfrei im Schengenraum bewegen wegen der Massenzuzstromrichtlinie.
Fraglich ist, ob diese Regelung auch wieder greift, wenn sie bereits einmal genutzt wurde.
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erne
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 15.06.2023 um 09:24:33
 
HannesLocke schrieb am 14.06.2023 um 22:06:45:
Auch diese können sich ja 90 Tage Visumsfrei im Schengenraum bewegen wegen der Massenzuzstromrichtlinie. 


sofern sie  nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzu-
kehren

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/ukrai...


wenn das der Fall ist, dürfte der Antrag auf §24 nicht abgelehnt werden. Wenn der Antrag abgelehnt wurde, wurde ja festgestellt, dass diese Antragsteller nicht unter die Massenzustomrichtlinie fallen (wohl weil sie ohne Probleme ins Heimatland gelangen können, passt das zu deinem Fall?)
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HannesLocke
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #4 - 15.06.2023 um 19:02:24
 
Danke für deine Rückmeldung!
Bei dem Papier vom BMI geht es aber doch "nur" um die Schutzgewährung nach §24, oder?

Die Visafreie Einreise regelt doch die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung und die gilt aktuell bis 2. Juni 2024.
https://www.gesetze-im-internet.de/ukraineaufenth_v/index.html

Ich würde annehmen, die Visafreie Einreise dürfte eigentlich auch gelten, wenn eine (früher) nach Deutschland eingereiste, hier nach §24 abgelehnte Person nach einiger Zeit in der Ukraine erneut beschließt z.B. nach Deutschland zu gehen. Oder habe ich in deinem Link was übersehen?
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dim4ik
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Antwort #5 - 15.06.2023 um 19:05:35
 
HannesLocke schrieb am 14.06.2023 um 22:06:45:
Es geht um Drittstaatler:innen, die in der Ukraine nur einen befristeten Aufenthalt hatten/haben (z.B. für das Studium).
Auch diese können sich ja 90 Tage Visumsfrei im Schengenraum bewegen wegen der Massenzuzstromrichtlinie.
Fraglich ist, ob diese Regelung auch wieder greift, wenn sie bereits einmal genutzt wurde.

Nein. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts in den ersten 90 Tagen nach der Einreise geht nicht aus der Massenzustromsrichtlinie, sondern aus § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV hervor, welcher wie folgt lautet:
Zitat:
(1) Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 4. März 2024 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, sind für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit

Also ist nur eine Einmalsache, für jede Einreise ab der zweiten benötigt man ein gültiges Visum bzw. einen gültigen AT.
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HannesLocke
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #6 - 17.06.2023 um 13:08:33
 
Ok, danke dir!
Ich hatte gehofft, wenn eine Person in die Ukraine zurückkehrt, in der Hoffnung dort wieder leben zu können, die Realität aber anders aussieht, würde die Regelung be erneuter Flucht wieder greifen. Aber das ist offenbar ausgeschlossen. Zumindest für Deutschland.
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