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Niederlassungserlaubnis/integrationskurs (Gelesen: 1.129 mal)
vojkan
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassungserlaubnis/integrationskurs
29.05.2023 um 09:10:38
 
Hallo,

leider wurde Niederlassungserlaubnis Antrag abgehlent (Grund B1 fehlt).
Im Januar 2018 wurde erste Aufenthaltstitel nach §30 erteilt und bisher zwei Mal verlängert. Bei der ersten Erteilung wurde Verplfichtung zur Teilnahme am Integrationskurs ausgestellt, aber diese wurde noch nie besucht.

Die Person hat gerade 66 Jahre und die wollen dass sie B1 besteht. Sie kann nicht mal "wan", "wie", "warum" unterscheiden, und sie hat wirklich versucht zu lernen.  In Heimatland zwei Mal A1 besucht und nicht bestanden, und in Deutshland ein Paar online deutsche Kurse durschgemacht (youtube wo Kurse zum Bsp A1 dauert über 110 Std etc). Es bringte nichts als Nachweis für "Bemühungen"
ABH:"Sie mus hier in Deutschland kurs beuschen"
ich: "ja aber das ist nur Geldverschwendung,weil sie nichtmal für diese 6 jahren wie warum was lernen konnte"
ABH: "Ja wir wollen dass sie Gled umsonsgt ausgeben..."

Die Person hat Diagnosen: Persönlickeitstörung, schwere Depressie, Fingerarthrose, Gedankestörung, aber ja es ist gar nichts daurhaft und und alles ist "heilbar".
Aus Verwaltungvorschrift bringte nichts Einreise über 50 usw.

Auch bringte nichts wo personen schon Erfolg hatten:
Melanny schrieb am 16.10.2022 um 19:19:52:
Wir legten bereits gegen die Verpflichtung Widerspruch ein. Mein Mann war bereits 66 und Rentner. Grund: besondere Härte (Unzumutbarkeit und Unverhältnismäßigkeit)

Wir stützten uns auf ein Gerichtsurteil.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - 11 S 208/13 (von hier empfohlen)

Im Widerspruch ging mein Mann auf Folgendes ein:

Allgemein: private Interessen über den öffentlichen, wegen:

Alter: Wie hier schon erwähnt: Ü50 bei Einreise (verweis auf Verwaltungsvorschrift), Lernen dauert länger, Merkfertigkeit langsamer, zeitlicher Kursrahmen schlecht geeignet  (zu viel in relativ kurzer Zeit lernen), Überforderung beim täglichen Lernen im Kurs und zu Hause
Manche Kurs-Themen nicht mehr relevant: Arbeit, Wohnungssuche, Kindererziehung

Integration: ausreichendes Einkommen, keinen Kinder mehr, dadurch keine Kontakte zu Kiga, Schule u. ä. notwendig, soziale Kontakte altersbedingt vorwiegend zu Familie und engen Freunden
Für uns galt: Integration in den Arbeitsmarkt irrelevant.

Aber wie am Anfang erwähnt, wir legten Widerspruch gegen die Verpflichtung zum Kursbesuches ein und hatten Erfolg.





Dise Person ist auch Rentner
Hat vllt jemand noch welche Empfehlung?
Danke im Voraus
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #1 - 29.05.2023 um 09:35:26
 
Wenn du dich bei der Ausländerbehörde nicht durchsetzen kannst obwohl du bspw. die Beiträge von Melanny gelesen hast und weißt was die Vorschriften besagen, dann solltest du einen Anwalt beauftragen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #2 - 29.05.2023 um 12:33:43
 
Auf jeden Fall sollte die Person nicht die Verpflichtung zum I-Kurs-Besuch ignorieren, aber dann eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Das passt nicht zusammen.

Mit einer Verpflichtung muss man sich schon systematisch auseinandersetzen. Erst wenn das geklärt ist, kann man die Frage angehen, ob man lebenslang eine Aufenthaltserlaubnis behält (ist ja auch nicht schlimm) oder etwas mehr will.
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Melanny
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 29.05.2023 um 13:17:43
 
Nun, wenn man beim ersten AT die Verpflichtung akzeptierte, nicht Widerspruch einlegte, keinen Kurs besuchte, dann wird es sicher so ausgelegt, dass man es als machbar ansah.

Gesetzestext durchlesen – einmal, auch zweimal reichten bei mir nicht. Ich druckte den Text aus und markierte die für meinem Mann relevanten Stellen. Ich finde, für eine Widerspruchsbegründung ist dieses Urteil die beste Anleitung.

Aber wie anfangs geschrieben und wie es auch reinhard erwähnte: Ihr habt, so liest sich der Eingangsbeitrag, die Verpflichtung angenommen und darauf muss man erst einmal eingehen.

Bis A1 hat es mein Mann zusammen mit mir geschafft, ohne Kurs und nur übers Telefon pro Tag 1,5 Stunden und nochmal so ca.2 Stunden allein zu Hause. Für den ersten AT und die NE benötigte er schließlich A1.

Er war da 65/66 und wir brauchten einen Monat für eine Lektion, immer das gelernt, was für die Prüfung wesentlich war, zwischendurch eine Prüfung probiert und ausgewertet – alles per Telefon.

Die Fragewörter hatte ich meinem Mann mit je einem Beispiel bei einem Besuch an seinen Kühlschrank geheftet u. a. „Tricks“.

Auf Grund des Widerspruchs und dadurch der Nichtverpflichtung zum I-Kurs, aber mit A1 erhielt er mit 70 seine NE.

Gibt es wirkliche Krankheiten, die das Lernen behindern, dann möchte die Behörde sicher Atteste sehen. Mit „Geldverschwendung“ als Begründung kommt man nicht weit.
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vojkan
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 29.05.2023 um 13:22:06
 
Aras schrieb am 29.05.2023 um 09:35:26:
Wenn du dich bei der Ausländerbehörde nicht durchsetzen kannst obwohl du bspw. die Beiträge von Melanny gelesen hast und weißt was die Vorschriften besagen, dann solltest du einen Anwalt beauftragen.


Ich versuche gerade es umzugehen, da ja man möchte nicht ABH "wütend" machen. Mehrmals wurde Verwaltungsvorschrift genannt und Einreise über 50 Jahre. Aber die wollen "eine dauerhafte" Krankheit die das Lernen unmöglich macht.
Auch was Melanny über Gründen privaten über öffentlichen geschrieben hat, haben wir auch geschrieben (ungefähr gleiches Fall/Zustand) und noch mehr aber leider nichts gebracht.

reinhard schrieb am 29.05.2023 um 12:33:43:
Auf jeden Fall sollte die Person nicht die Verpflichtung zum I-Kurs-Besuch ignorieren, aber dann eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Das passt nicht zusammen.

Mit einer Verpflichtung muss man sich schon systematisch auseinandersetzen. Erst wenn das geklärt ist, kann man die Frage angehen, ob man lebenslang eine Aufenthaltserlaubnis behält (ist ja auch nicht schlimm) oder etwas mehr will.


Damals als Verpflichtung ausgestellt wurde, hatte niemand Ahnung dass für die nicht Teilnahme man Konsequenzen haben kann. Auch damals konnte niemand von uns gut deutsch, somit es war "Gott sei Dank, Aufenthaltstitel bekommen". Es war keine Gedanke darüber über Verpflichtung
Außerdem auf der Verpflichtung steht "gilt für ein Jahr ab Ausstellung" und die wurde im Januar 2018 ausgestellt.

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vojkan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 29.05.2023 um 13:34:32
 
Melanny schrieb am 29.05.2023 um 13:17:43:
Auf Grund des Widerspruchs und dadurch der Nichtverpflichtung zum I-Kurs, aber mit A1 erhielt er mit 70 seine NE.

Das wollen wir auch ungefähr aber wen man seit 6 lernt und im Kopf bleibt nicht mal was Unterschied zwischen "wan", "warum", "wie", slebst Kurs bringt auch nichts.

Melanny schrieb am 29.05.2023 um 13:17:43:
Gibt es wirkliche Krankheiten, die das Lernen behindern, dann möchte die Behörde sicher Atteste sehen. Mit „Geldverschwendung“ als Begründung kommt man nicht weit.

Es gibt Atteste die sagen derzeit aufgrund Depression, Fingerathrosse, Gedankestörung usw nicht möglich, aber nicht daurhaft nicht möglich.
Und mit Geldverschwendung, meinte ich dass es sich einfach nicht Lohnt. Wenn mindestens "wann", "warum", "wie" im Kopf bleibt dann kein Problem und Kurs ist nicht Geldverschwendung. Aber leider bleibt gar nichts im Kopf.

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SimonB
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Antwort #6 - 29.05.2023 um 14:50:19
 
vojkan schrieb am 29.05.2023 um 09:10:38:
Die Person hat gerade 66 Jahre und die wollen dass sie B1 besteht.

Nein, aber die ABH will ohne B1 keine NE erteilen.
Wenn die Person schon 66 ist, kann man seine Vorstellung vom Anspruch auf NE nochmal mit einem Anwalt versuchen durchzusetzen ODER
man beantragt alle 3 Jahre einen neuen AT.

Wann verliert eigentlich der  Nationalpass dieser Person seine Gültigkeit ?


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Aras
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Antwort #7 - 29.05.2023 um 16:22:02
 
Zuerst einmal sollte man beantragen, dass die Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs aufgehoben wird.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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