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Befreiung von der Teilnahmepflicht am Orientierungskurs möglich? (Gelesen: 2.131 mal)
lluuna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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19.02.2019 um 23:08:41
 
Liebe Forumexperten,

laut meiner Sachbearbeiterin in der zuständigen ABH darf ich nächstes Jahr NE beantragen. Sie hat jedoch erwähnt, dass ich unter anderem einen Nachweis über Teilnahme an einem Orientierungskurs vorlegen soll.

Nun frage ich mich, ob es vom Teilnahmepflicht an diesem Kurs durch von mir in DE abgeschlossene Berufsausbildung zur Kffr. für Büromanagement abgesehen werden kann. Die Ausbildung beinhaltete einen zusätzlichen allgemeinbildenden Bereich (Politik & Wirtschaft, Ethik, Religion usw.), wodurch man die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland vertiefen konnte. Außerdem gehörte Landeskunde zum Unterrichtsplan meines Studiums der Philologie (Deutsch + Englisch mit dem Schwerpunkt Übersetzung) in meiner Heimat (Ukraine). Darüber hinaus habe ich noch vor dem Studium die Sprachkurse des Goethe-Instituts B1-C1 absolviert, dessen Inhaltspalette auch historische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Aspekte Deutschlands einschließt - insbesondere Niveuas B2-C1...

Wenn es von Relevanz ist, bin ich seit dem Januar 2017 im Besitz einer AE gem. §18 AufenthG, aktuelle Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit gestattet".

Leider konnte mir meine Sachbearbeiterin in dieser Hinsicht keine Auskunft geben, daher hoffe ich auf eure Unterstützung.

LG,
Valeria  Smiley
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 20.02.2019 um 10:41:36
 
Hallo lluuna,

in Anbetracht dessen, dass du noch relativ viel Zeit hast, würde ich dir jetzt raten, nicht zu versuchen die ABH über Gleichwertigkeit deines Berufsschulbesuches zu überzeugen. In der AVWV 9.2.1.7 steht zwar geschrieben, dass deutsche Sprachkenntnisse durch eine deutsche Berufsausbildung nachgewiesen wären, aber in 9.2.1.8 der AVWV steht ausdrücklich, dass man bei einem deutschen Hauptschulabschluss oder einen höheren deutschen Schulabschluss einer allgemeinbildenden(!) Schule die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland nachgewiesen hätte. Eine Berufsschule ist aber keine allgemeinbildende Schule. Also wäre im Umkehrschluss deine Berufsausbildung kein Nachweis dafür.

Ich würde dir zu dem raten, was wir in der Regel auch allen raten:

Wenn du verkürzt nach 7 Jahren eingebürgert werden willst, dann solltest du den Orientierungskurs definitiv besuchen. Willst du nicht nach 7 sondern wie gewöhnlich nach 8 Jahren oder garnicht eingebürgert werden, dann ist der einfachste Weg die Kenntnisse durch den Erwerb eines Einbürgerungszertifikates zu belegen. Es kostet ja nur 25 € und ist auch schnell gelernt. Man muss idR einen Monat vor der Prüfung sich zu dieser anmelden. Zumal die glaub ich sogar monatlich abgehalten werden. Man hat afaik für die Prüfung eine Stunde Zeit, kann aber den Multiple-Choice-Test in 5 Minuten absolvieren. Nach einem Monat kriegt man vom BaMF das Zertifikat und dann hast du diese Voraussetzung für die NE schon in der Tasche.

Also dauert es 2-3 Monate bis du das hast und außerdem brauchst du mit der ABH nicht über die Akzeptanz zu diskutieren.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 11.03.2019 um 04:38:52
 
Warst du schriftlich zur Teilnahme verpflichtet oder nicht?

Wenn nein, könnte man sich dann nicht auf folgendes berufen...

"Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war."


...?  hä?

https://dejure.org/gesetze/AufenthG/9.html
https://dejure.org/gesetze/AufenthG/44.html
https://dejure.org/gesetze/AufenthG/44a.html
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lluuna
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Antwort #3 - 16.03.2020 um 21:45:06
 
Korrektor schrieb am 11.03.2019 um 04:38:52:
Warst du schriftlich zur Teilnahme verpflichtet oder nicht?

Wenn nein, könnte man sich dann nicht auf folgendes berufen...

"Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war."


Es gab keine schriftliche Verpflichtung und selbst wenn, würde ich diese nicht nachvollziehen können, da ich die Sprachkenntnisse (höher als B1) anderweitig nachweisen kann und bereits den Test "LiD" belegt habe...
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Korrektor
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 18.03.2020 um 02:16:56
 
lluuna schrieb am 16.03.2020 um 21:45:06:
Es gab keine schriftliche Verpflichtung und selbst wenn, würde ich diese nicht nachvollziehen können, da ich die Sprachkenntnisse (höher als B1) anderweitig nachweisen kann und bereits den Test "LiD" belegt habe...

Dann solltest du das deinem Sachbearbeiter auch so sagen.  Smiley

Wenn es Schwierigkeiten gibt, äußere dich schriftlich und bitte um eine schriftliche Antwort.
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lluuna
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Antwort #5 - 31.05.2023 um 18:34:34
 
Update (Wenn auch so spät): Ich musste den Orientierungskurs nicht besuchen, allerdings den Test Leben in Deutschland bestehen.
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