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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Niederlassungserlaubnis/integrationskurs https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1685344238 Beitrag begonnen von vojkan am 29.05.2023 um 09:10:38 |
Titel: Niederlassungserlaubnis/integrationskurs Beitrag von vojkan am 29.05.2023 um 09:10:38
Hallo,
leider wurde Niederlassungserlaubnis Antrag abgehlent (Grund B1 fehlt). Im Januar 2018 wurde erste Aufenthaltstitel nach §30 erteilt und bisher zwei Mal verlängert. Bei der ersten Erteilung wurde Verplfichtung zur Teilnahme am Integrationskurs ausgestellt, aber diese wurde noch nie besucht. Die Person hat gerade 66 Jahre und die wollen dass sie B1 besteht. Sie kann nicht mal "wan", "wie", "warum" unterscheiden, und sie hat wirklich versucht zu lernen. In Heimatland zwei Mal A1 besucht und nicht bestanden, und in Deutshland ein Paar online deutsche Kurse durschgemacht (youtube wo Kurse zum Bsp A1 dauert über 110 Std etc). Es bringte nichts als Nachweis für "Bemühungen" ABH:"Sie mus hier in Deutschland kurs beuschen" ich: "ja aber das ist nur Geldverschwendung,weil sie nichtmal für diese 6 jahren wie warum was lernen konnte" ABH: "Ja wir wollen dass sie Gled umsonsgt ausgeben..." Die Person hat Diagnosen: Persönlickeitstörung, schwere Depressie, Fingerarthrose, Gedankestörung, aber ja es ist gar nichts daurhaft und und alles ist "heilbar". Aus Verwaltungvorschrift bringte nichts Einreise über 50 usw. Auch bringte nichts wo personen schon Erfolg hatten: Melanny schrieb am 16.10.2022 um 19:19:52:
Dise Person ist auch Rentner Hat vllt jemand noch welche Empfehlung? Danke im Voraus |
Titel: Re: Niederlassungserlaubnis/integrationskurs Beitrag von Aras am 29.05.2023 um 09:35:26
Wenn du dich bei der Ausländerbehörde nicht durchsetzen kannst obwohl du bspw. die Beiträge von Melanny gelesen hast und weißt was die Vorschriften besagen, dann solltest du einen Anwalt beauftragen.
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Titel: Re: Niederlassungserlaubnis/integrationskurs Beitrag von reinhard am 29.05.2023 um 12:33:43
Auf jeden Fall sollte die Person nicht die Verpflichtung zum I-Kurs-Besuch ignorieren, aber dann eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Das passt nicht zusammen.
Mit einer Verpflichtung muss man sich schon systematisch auseinandersetzen. Erst wenn das geklärt ist, kann man die Frage angehen, ob man lebenslang eine Aufenthaltserlaubnis behält (ist ja auch nicht schlimm) oder etwas mehr will. |
Titel: Re: Niederlassungserlaubnis/integrationskurs Beitrag von Melanny am 29.05.2023 um 13:17:43
Nun, wenn man beim ersten AT die Verpflichtung akzeptierte, nicht Widerspruch einlegte, keinen Kurs besuchte, dann wird es sicher so ausgelegt, dass man es als machbar ansah.
Gesetzestext durchlesen – einmal, auch zweimal reichten bei mir nicht. Ich druckte den Text aus und markierte die für meinem Mann relevanten Stellen. Ich finde, für eine Widerspruchsbegründung ist dieses Urteil die beste Anleitung. Aber wie anfangs geschrieben und wie es auch reinhard erwähnte: Ihr habt, so liest sich der Eingangsbeitrag, die Verpflichtung angenommen und darauf muss man erst einmal eingehen. Bis A1 hat es mein Mann zusammen mit mir geschafft, ohne Kurs und nur übers Telefon pro Tag 1,5 Stunden und nochmal so ca.2 Stunden allein zu Hause. Für den ersten AT und die NE benötigte er schließlich A1. Er war da 65/66 und wir brauchten einen Monat für eine Lektion, immer das gelernt, was für die Prüfung wesentlich war, zwischendurch eine Prüfung probiert und ausgewertet – alles per Telefon. Die Fragewörter hatte ich meinem Mann mit je einem Beispiel bei einem Besuch an seinen Kühlschrank geheftet u. a. „Tricks“. Auf Grund des Widerspruchs und dadurch der Nichtverpflichtung zum I-Kurs, aber mit A1 erhielt er mit 70 seine NE. Gibt es wirkliche Krankheiten, die das Lernen behindern, dann möchte die Behörde sicher Atteste sehen. Mit „Geldverschwendung“ als Begründung kommt man nicht weit. |
Titel: Re: Niederlassungserlaubnis/integrationskurs Beitrag von vojkan am 29.05.2023 um 13:22:06 Aras schrieb am 29.05.2023 um 09:35:26:
Ich versuche gerade es umzugehen, da ja man möchte nicht ABH "wütend" machen. Mehrmals wurde Verwaltungsvorschrift genannt und Einreise über 50 Jahre. Aber die wollen "eine dauerhafte" Krankheit die das Lernen unmöglich macht. Auch was Melanny über Gründen privaten über öffentlichen geschrieben hat, haben wir auch geschrieben (ungefähr gleiches Fall/Zustand) und noch mehr aber leider nichts gebracht. reinhard schrieb am 29.05.2023 um 12:33:43:
Damals als Verpflichtung ausgestellt wurde, hatte niemand Ahnung dass für die nicht Teilnahme man Konsequenzen haben kann. Auch damals konnte niemand von uns gut deutsch, somit es war "Gott sei Dank, Aufenthaltstitel bekommen". Es war keine Gedanke darüber über Verpflichtung Außerdem auf der Verpflichtung steht "gilt für ein Jahr ab Ausstellung" und die wurde im Januar 2018 ausgestellt. |
Titel: Re: Niederlassungserlaubnis/integrationskurs Beitrag von vojkan am 29.05.2023 um 13:34:32 Melanny schrieb am 29.05.2023 um 13:17:43:
Das wollen wir auch ungefähr aber wen man seit 6 lernt und im Kopf bleibt nicht mal was Unterschied zwischen "wan", "warum", "wie", slebst Kurs bringt auch nichts. Melanny schrieb am 29.05.2023 um 13:17:43:
Es gibt Atteste die sagen derzeit aufgrund Depression, Fingerathrosse, Gedankestörung usw nicht möglich, aber nicht daurhaft nicht möglich. Und mit Geldverschwendung, meinte ich dass es sich einfach nicht Lohnt. Wenn mindestens "wann", "warum", "wie" im Kopf bleibt dann kein Problem und Kurs ist nicht Geldverschwendung. Aber leider bleibt gar nichts im Kopf. |
Titel: Re: Niederlassungserlaubnis/integrationskurs Beitrag von SimonB am 29.05.2023 um 14:50:19 vojkan schrieb am 29.05.2023 um 09:10:38:
Nein, aber die ABH will ohne B1 keine NE erteilen. Wenn die Person schon 66 ist, kann man seine Vorstellung vom Anspruch auf NE nochmal mit einem Anwalt versuchen durchzusetzen ODER man beantragt alle 3 Jahre einen neuen AT. Wann verliert eigentlich der Nationalpass dieser Person seine Gültigkeit ? |
Titel: Re: Niederlassungserlaubnis/integrationskurs Beitrag von Aras am 29.05.2023 um 16:22:02
Zuerst einmal sollte man beantragen, dass die Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs aufgehoben wird.
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