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Schweizer wohnhaft in Deutschland, Eheschließung mit Singapurerin (Gelesen: 3.532 mal)
Tina05
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i4a rocks!


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Antwort #15 - 28.04.2023 um 09:10:45
 
Aras schrieb am 27.04.2023 um 15:23:37:
Zur Anmeldung der Eheschließung kann man sich vom deutschen Verlobten per Vollmacht vertreten lassen.
Jedoch muss der vertretene Verlobte vor der Eheschließung die Anmeldung nochmals komplett mit einem Standesbeamten durchgehen und die Angaben bestätigen - und schon sind wir wieder beim Dolmetscher, der dann gebraucht wird.
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Achtklang
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #16 - 09.09.2023 um 01:09:28
 
Hallo zusammen!

Ich wollte mich mal zurückmelden.
Das mit dem Heiraten funktioniert wohl. Für Anmeldung und Heirat war bzw. ist zwar ein Dolmetscher nötig, und die ganzen Dokumente mussten von einem anerkannten Übersetzer übersetzt werden. Außerdem musste das Oberlandesgericht eine Befreiung von der Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses ausstellen, das alles klappte allerdings einigermaßen zügig. Wir könnten also bald heiraten.

Jetzt versuche ich noch Klarheit darüber zu erlangen, was nach der Heirat zu tun ist. Ich muß mich für eine Aufenthaltserlaubnis-CH wohl an die zuständige Ausländerbehörde wenden. Wobei mir immer noch nicht 100%ig klar ist, welche genau das ist. Zu den Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis-CH für die Ehegattin habe ich sehr widersprüchliche Informationen gefunden. Das macht mich gerade etwas kribbelig. Die Stadt Frankfurt (wohl nicht zuständig für mich) verlangt z.B. sogar ein Einreisevisum (falls ich das richtig interpretiere). Das wäre natürlich fatal. Manche andere Städte scheinen jedoch weniger Forderungen zu stellen.

Da mein Gehalt immer noch etwas mager ist, mache ich mir auch deshalb Sorgen -- nicht wegen unserer Lebenshaltungskosten, sondern daß irgendwelche Bürokraten finden, daß das nicht genug sei.

Ist es möglich, daß jede Ausländerbehörde ihre eigene Auslegung des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz hat und entsprechend unterschiedlich agiert?

Daher versuche ich nochmals ein paar Fragen:
1.) - Kann es doch noch zum Fallstrick werden, daß ich meine Partnerin heirate, ohne daß sie ein Heiratsvisum hat? Wie gesagt, ich bin Schweizer und habe schon immer in Deutschland gelebt.
2.) - Wäre der Aufenthalt meiner Ehegattin (also nach der Heirat) über 3 Monate hinaus auch ohne eine Aufenthaltserlaubnis-CH legal? Oder muß diese schnellstmöglich beantragt werden? Kann es passieren, daß das zu lange dauert, so daß sie doch ausreisen muß?
3.) - An welche Stelle sollte ich mich für weitere Beratung wenden? Gleich an einen Fachanwalt o.ä.? Oder einfach das Behördentelefon 115? Oder einfach an die Gemeinde?

Viele Grüße
  Achtklang
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Antwort #17 - 09.09.2023 um 13:24:35
 
Achtklang schrieb am 09.09.2023 um 01:09:28:
...
Ist es möglich, daß jede Ausländerbehörde ihre eigene Auslegung des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz hat und entsprechend unterschiedlich agiert?


Hallo,

nein, das ist es nicht bzw. sollte nicht sein.
Unsachgemäße Auslegungen von Behörden ändern nunmal keine gesetzlichen Grundlagen.

Zitat:
1.) - Kann es doch noch zum Fallstrick werden, daß ich meine Partnerin heirate, ohne daß sie ein Heiratsvisum hat?


Nein, kann es nicht.

Zitat:
2.) - Wäre der Aufenthalt meiner Ehegattin (also nach der Heirat) über 3 Monate hinaus auch ohne eine Aufenthaltserlaubnis-CH legal?


Ja.

Zitat:
Oder muß diese schnellstmöglich beantragt werden? Kann es passieren, daß das zu lange dauert, so daß sie doch ausreisen muß?


Nein. Nein.

Zitat:
3.) - An welche Stelle sollte ich mich für weitere Beratung wenden? Gleich an einen Fachanwalt o.ä.? Oder einfach das Behördentelefon 115? Oder einfach an die Gemeinde?


Welche Art von Beratung? Anwalt mit welcher Zielsetzung?
Rechercheeinstieg Eigenrecherche: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/aufenthaltsrecht/freizuegigkeit-eu-b...

Gruß

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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #18 - 09.09.2023 um 15:31:11
 
Vielen Dank für die rasche Antwort.

Die Zielsetzung weiterer Recherche wäre: Wie komme ich schnellstmöglich und ohne unnötigen Ärger dahin, daß meine zukünftige Frau ordentliche Aufenthaltspapiere bekommt, so daß sie problemlos reisen kann und auch gegenüber Arbeitgebern etwas vorweisen kann.

Dann muß irgendwie meine gesetzliche Krankenversicherung zu einer Familienversicherung umgewandelt werden, aber möglicherweise ist das ja unproblematisch. Gibt wohl generell dann noch einen Sack an Bürokratie zu erledigen.

Nachtrag:
Auf der verlinkten Seite hier:
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/aufenthaltsrecht/freizuegigkeit-eu-b...
ist halt auch ganz unten im Abschnitt "Drittstaatsangehörige Familienangehörige" noch folgender Passus:

"Drittstaatsangehörige, die unter diese Regeln fallen, benötigen vor der ersten Einreise nach Deutschland zumeist ein entsprechendes Visum. Sind sie in Deutschland angekommen, müssen sie ihr Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltskarte nachweisen können, die sie bei der Ausländerbehörde erhalten, die für ihren Wohnsitz zuständig ist."

So ganz habe ich das nicht verstanden, wie das für meinen Fall zu interpretieren ist. Und ist die Aufenthaltskarte dasselbe wie eine Aufenthaltserlaubnis-CH?

Danke nochmals.
Viele Grüße
  Achtklang
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Antwort #19 - 10.09.2023 um 13:15:28
 
Achtklang schrieb am 09.09.2023 um 15:31:11:
...
Die Zielsetzung weiterer Recherche wäre: Wie komme ich schnellstmöglich und ohne unnötigen Ärger dahin, daß meine zukünftige Frau ordentliche Aufenthaltspapiere bekommt, so daß sie problemlos reisen kann und auch gegenüber Arbeitgebern etwas vorweisen kann.


Das lässt sich mittels der Aufenthaltskarte bzw. in Eurem Fall über die Aufenthaltserlaubnis-CH arrangieren.

Zitat:
Dann muß irgendwie meine gesetzliche Krankenversicherung zu einer Familienversicherung umgewandelt werden, aber möglicherweise ist das ja unproblematisch.


Ist es.

Zitat:
Nachtrag:
Auf der verlinkten Seite hier:
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/aufenthaltsrecht/freizuegigkeit-eu-b...
ist halt auch ganz unten im Abschnitt "Drittstaatsangehörige Familienangehörige" noch folgender Passus:

"Drittstaatsangehörige, die unter diese Regeln fallen, benötigen vor der ersten Einreise nach Deutschland
zumeist
ein entsprechendes Visum. Sind sie in Deutschland angekommen, müssen sie ihr Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltskarte nachweisen können, die sie bei der Ausländerbehörde erhalten, die für ihren Wohnsitz zuständig ist."

So ganz habe ich das nicht verstanden, wie das für meinen Fall zu interpretieren ist.


Ich habe mal das für den Fall Deiner Frau erhebliche Wörtchen im Zitat fett markiert.
Etwas vereinfacht ausgedrückt trifft das zu für diejenigen Drittstaater, die für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland ein Visum (z.B. ein "Schengenvisum") benötigen würden.
Diesen würde dann als Familienangehöriger eines EU-Bürgers ein "einfaches Einreisevisum" an der Botschaft oder ein "Ausnahmevisum" an der Grenze zu deklaratorischen Zwecken(!) ausgestellt werden.
Das ist für Deine Frau, die als sogenannte "Positivstaaterin" für die Einreise (formal: für die Einreise zum Kurzaufenthalt) keines Visums bedarf, daher nicht erheblich.
Ihr Recht zum Aufenthalt ergibt sich aus den gesetzlichen Grundlagen (FreizügRL/FreizügigG/EU), daher wären das "einfache Einreisevisum" oder das Ausnahmevisum auch nur deklaratorisch, nicht aber Einreisevoraussetzung.
Insofern kannst du diesbezüglich den letzten Absatz im Link in Eurem Fall ignorieren.

Zitat:
Und ist die Aufenthaltskarte dasselbe wie eine Aufenthaltserlaubnis-CH?


Ja, sorry, für Euch trifft natürlich die Aufenthaltserlaubnis-CH zu, das ist das Äquivalent zur Aufenthaltskarte.
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Antwort #20 - 11.09.2023 um 10:38:58
 
Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Ich hoffe dann mal daß unsere Ausländerbehörde keinen Streß macht.

Schwierig zu interpretieren finde ich diesen Satz: "Sind sie in Deutschland angekommen, müssen sie ihr Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltskarte nachweisen können, die sie bei der Ausländerbehörde erhalten, die für ihren Wohnsitz zuständig ist."

Das hört sich für mich als Laien nicht so an, als würde sich das "zumeist" aus dem vorherigen Satz auch auf diesen Satz beziehen. Dann wäre zumindest die Aufenthaltskarte (also Aufenthaltserlaubnis-CH) tatsächlich notwendig, und nicht nur deklaratorisch, oder?

Viele Grüße
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Antwort #21 - 11.09.2023 um 11:38:49
 
Achtklang schrieb am 11.09.2023 um 10:38:58:
Dann wäre zumindest die Aufenthaltskarte (also Aufenthaltserlaubnis-CH) tatsächlich notwendig, und nicht nur deklaratorisch, oder?

nun ja, das Aufentahlstrecht ergibt sich aus dem Gesetz und basiert nicht auf der Aufenthaltskarte ... diese weist nur das Aufenthaltsrecht nach.
Die Aufenthaltskarte gibt es auch nicht mehr füe EU Angehörige, ihr Aufenthalstrecht leitet sich aus dem Gesetz/EU-Richtlinie ab und ist durch die Staatsangehörigkeit nachgewiesen.
Bei Drittstaatlern ist das Aufenhaltsrecht abgeleitet und basiert auf dem gleichen Gesetz/Richtlinie ... ist aber nicht nachgewiesen, daher brauchen sie die Aufenthaltskarte zum Nachweis der Freizügigkeit.  Die Karte ist also deklaratorisch, aber auch notwendig für Drittstaatler zum Nachweis.
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Antwort #22 - 11.09.2023 um 16:50:09
 
@Achtklang,

man muss nicht jede Information auf eine maximal pessimistische Art und Weise interpretieren, nur weil man sie vielleicht nicht im richtigen Kontext einordnen kann.

Das Aufenthaltsrecht Deiner Frau leitet sich aufgrund einer gesetzlichen Grundlage(!) von Dir als Schweizer ab, s.o.
Insofern belegt also ein Nachweis wie eine Aufenthaltskarte o. Aufenthaltserlaubnis-CH lediglich auf einfache Art und Weise die Existenz dieses Rechts auf Aufenthalt. Sie ist aber eben nicht erforderlich, um das Recht zu zu konstituieren und daher nur deklaratorisch.

Die Karte macht es eben nur einfacher, ggü. einem Arbeitgeber, einem kontrollierenden Polizeibeamten, etc., das Vorhandensein dieses Aufenthaltsrechts zu belegen.
Sie könnte es natürlich auch so handhaben, dass sie stattdessen ggü. dem Arbeitgeber o. Polizeibeamten z.B. mittels Heiratsurkunde, Kopie Deines Passes, Auszug aus dem Melderegister und Kopien von Auzügen der gesetzlichen Grundlagen ihre abgeleitete Freizügigkeit belegt...

Insofern ist es so, wie erne schon schreibt, wobei ich lediglich im letzten Satz das "notwendig" durch "hilfreich" ersetzen würde.

Gruß
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Antwort #23 - 12.09.2023 um 19:03:35
 
Vielen Dank für die Erläuterungen. Das macht die Sache klarer. Dann bin ich mal gespannt wie es nach der Hochzeit bei der Ausländerbehörde laufen wird.

Viele Grüße
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Antwort #24 - 13.09.2023 um 15:15:04
 
Sei bitte nicht überrascht, wenn die visumfreie Gattin eines Schweizers bei der Ausländerbehörde nicht viel Beachtung findet. Es ist faktisch nichts zu entscheiden, sondern nur zu bestätigen, dass sie da ist.
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Antwort #25 - 13.09.2023 um 17:39:40
 
Manchmal sind es aber auch die ABHen, die für die Beantragung einer Aufenthaltskarte zuständig sind.
Das wird Achtklang dann schon beim Webauftritt seiner Kommune feststellen, wo er diese beantragt und bekommen wird.
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Antwort #26 - 17.09.2023 um 21:44:10
 
Danke, solche Überraschungen (wie eine unproblematische Bestätigung) lasse ich mir gerne gefallen.  Zwinkernd

Wo genau wir die Aufenthaltskarte bekommen wird mir aus dem Webauftritt unserer Kommune ganz und gar nicht klar, aber ich werde halt mal anrufen.

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Antwort #27 - 11.10.2023 um 20:08:14
 
Dankenswerterweise war es bei der Ausländerbehörde tatsächlich unproblematisch, die Aufenthaltserlaubnis-CH zu beantragen. Und für den sofortigen Gebrauch haben wir eine Fiktionsbescheinigung ausgehändigt bekommen.

Es war allerdings relativ viel los bei der ABH, so daß nicht immer sofort auf Mails geantwortet werden konnte. Ein direkter Anruf am Anfang war auch nicht möglich. Aber wir bekamen dann eine Telefonnummer für einen Ansprechpartner, und dann ging es auch zügig voran.

Vielen Dank für all eure Ratschläge und Hinweise.

Viele Grüße
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