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Wiedereinreise für in Deutschland geborenes Baby (Gelesen: 913 mal)
Georg_KG
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10.10.2023 um 01:21:21
 
Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt: Iranisches Ehepaar ist mit Visum zur Firmengründung vor drei Jahren nach Deutschland gekommen. Seit zwei Jahren besitzen sie eine Fiktionsbescheinigung, da die Ausländerbehörde aus irgendwelchen unerfindlichen Gründen es nicht hinbekommt die Aufenthaltserlaubnis in angemessener Zeit zu erneuern (angeblich fehlt noch ein Dokument von der IHK). Im November 2022 wurde ihr Sohn in Deutschland geboren. Auch er hat eine Fiktionsbescheinigung erhalten, die aber im Gegensatz zu der Fiktionsbescheinigung der Eltern keine Reisen außerhalb der EU ermöglicht, was den Eltern aber nicht aufgefallen ist. Vor fünf Wochen sind sie zwecks Familienbesuch in die Türkei und dann in den Iran gereist. Bei der Ausreise hätte ihnen dann die Bundespolizei gesagt, dass das Baby mit der Fiktionsbescheinigung nicht wieder einreisen kann, die Besorgung einer Einreiseerlaubnis bei der deutschen Botschaft aber nur eine kurze Formalität sei, die man schnell erledigen könne. Im Vertrauen, dass das so sei, sind sie dann trotzdem geflogen. Sobald sie Teheran eingetroffen waren, bekamen sie dann in der Tat recht schnell einen Termin in der deutschen Botschaft, allerdings sind seitdem fünf Wochen vergangen und nichts passiert… Was kann man tun?!?

Vielen Dank im Voraus
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Aras
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Antwort #1 - 10.10.2023 um 01:57:04
 
Wenn, dann braucht das Kind ein Visum. Also hängt es wahrscheinlich bei der lokalen ABH.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #2 - 10.10.2023 um 08:14:07
 
Kontaktier die ABH, falls diese kaum bis schlecht erreichbar ist auch gerne die Amtsleistung oder ggf. höher, falls auch diese nicht zu erreichen ist. Erläutere denen die Situation und bitte um vorrangige Prüfung des Visumsantrages.
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reinhard
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Antwort #3 - 10.10.2023 um 12:49:09
 
Mit der Vorgangsnummer (steht auf der Quittung) könnt Ihr auch beim Bundesverwaltungsamt in Köln (Bürgerservice) anfragen, wo die Unterlagen vom Visumantrag zur Zeit liegen.

Für den Versand aus Teheran nach Berlin, von Berlin nach Köln und von Köln zur Ausländerbehörde sind allerdings fünf Wochen im ganz normalen Rahmen.
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Aras
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Antwort #4 - 10.10.2023 um 13:00:49
 
Was auch ginge wäre eine Fiktionsbescheinigung mit dem Kreuz an der richtigen Stelle zu beschaffen.  Also jemanden mit Vollmacht ermächtigen die Fiktionsbescheinigung bei der ABH zu holen. Oder ein Elternteil fliegt vor und beschafft die FB.

Und dann in den einschlägigen Telegram-Gruppen nach jemanden suchen der zeitnah in den Iran reist und die FB überbringt.

Wäre vielleicht ratsamer das zu machen als länger zu warten. Wegen der Hamas Situation scheint es als würde der Iran sich auf einen Gegenschlag Israels vorbereiten und Sicherheitskräfte in Teheran zu konzentrieren.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #5 - 10.10.2023 um 13:32:26
 
Aras schrieb am 10.10.2023 um 13:00:49:
Was auch ginge wäre eine Fiktionsbescheinigung mit dem Kreuz an der richtigen Stelle zu beschaffen.  Also jemanden mit Vollmacht ermächtigen die Fiktionsbescheinigung bei der ABH zu holen. Oder ein Elternteil fliegt vor und beschafft die FB.

Und dann in den einschlägigen Telegram-Gruppen nach jemanden suchen der zeitnah in den Iran reist und die FB überbringt.

Wäre vielleicht ratsamer das zu machen als länger zu warten. Wegen der Hamas Situation scheint es als würde der Iran sich auf einen Gegenschlag Israels vorbereiten und Sicherheitskräfte in Teheran zu konzentrieren.


Ich habe das so verstanden, dass das Kind noch gar keine Aufenthaltserlaubnis besessen hat und bis lang eine Erlaubnisfiktion besessen hat, mit der man eben nicht aus- und wieder einreisen kann. Die ABH kann dann nicht einfach eine Fortbestandsfiktion ausstellen, es gibt ja nichts was fortbestehen könnte.

Ich denke, dass die ABH hier auch ohne den Formblattantrag entscheiden kann, die entscheidungsrelevanten Unterlagen sollten ja schon in der Akte sein. Sollte doch was fehlen (Mietvertrag o.ä.) kann man das ja recht unkompliziert zusenden. Das sind eigentlich genau die Fälle bei denen ich erlebt habe, dass die meisten ABHs dann doch eher pragmatisch und zügig handeln. Deshalb: Kontakt aufnehmen.
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Antwort #6 - 10.10.2023 um 13:48:56
 
Du hast Recht. Aber ich würde es mit gut zureden versuchen. Es geht hier nur um ein Kreuz und nicht um eine Aufenthaltserlaubnis per se. Vielleicht gibt es einen Teamleiter, der sich erbarmt.

Ich würde es allein wegen der drohenden Kriegsgefahr versuchen. Es gibt Videos aus dem Gazastreifen, wo du klar persisch hören kannst. Hamas hat gesagt dass der Iran geholfen habe. Khamenei ist auch am zündeln. Die warten nur darauf, dass die die smoking gun finden, die die Verbindung zum Iran herstellt.

Wir machen uns große Sorgen um Familienangehörige im Iran. Wobei die iranische Bevölkerung zum Teil einen Angriff auf den Iran zur Beseitigung der Führungsriege des Irans begrüßen würde.

Alles beschissen derzeit.
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Antwort #7 - 10.10.2023 um 18:00:17
 
Aras schrieb am 10.10.2023 um 13:48:56:
Es geht hier nur um ein Kreuz und nicht um eine Aufenthaltserlaubnis per se.

Es geht um viel mehr.

Deutschland hat den anderen EU-Staaten alle deutschen Dokumente notifiziert, die zur Einreise berechtigen. Genauso wie das alle anderen EU-Staaten getan haben.

Zur Fiktionsbescheinigung steht dort, dass es eine FB nach § 81 Abs. 4 AufenthG in Verbindung mit dem zugrundeliegenden AT sein muss.

Kein AT - keine Einreise!
Trotz FB nach § 81 (4)!
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Antwort #8 - 10.10.2023 um 22:52:10
 
Hallo erstmal danke für die Antworten. Ganz so einfach, dass die Ausländerbehörde einfach eine andere Fiktionsbescheinigung ausstellen kann, ist die Situation leider nicht. Bevor sie Botschaft kontaktiert hatten hatte die Mutter schon zuerst die Ausländerbehörde kontaktiert. Die Ausländerbehörde hat explizit gesagt, dass ihr die Hände gebunden, da die Eltern aktuell eben keinen sicheren Aufenthaltstitel haben, sondern eine Fiktionsbescheinigung, die so lange gilt, so lange der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung geprüft wird. Daher müssten sie sich an die Botschaft wenden. Es heißt Zitat: 👇🏽
eine, laut Ihrer Aussage, „Korrektur“ der Fiktionsbescheinigung Ihres Sohnes kann nicht erfolgen, da keine fehlerhafte Erteilung stattgefunden hat. Ihr Sohn hat keinen Anspruch auf eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG, da er bislang keine Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis erhalten hat. Grund hierfür ist, dass der weitere Aufenthalt von Ihnen und Ihrer Frau im Bundesgebiet ebenfalls derzeit in Prüfung ist.

Ich verweise daher nochmals auf die Hilfe einer deutschen Auslandsvertretung. Fordern Sie gegebenenfalls eine dringliche Vorsprache, um zeitnahe Handlungsmöglichkeiten zu erfahren.

Bedauerlicher Weise liegt eine rechtliche Handhabe für die Ausländerbehörde Essen in Ihrem speziellen Fall nicht vor. Ich bitte um Ihr Verständnis.
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Antwort #9 - 10.10.2023 um 23:42:43
 
Georg_KG schrieb am 10.10.2023 um 22:52:10:
da die Eltern aktuell eben keinen sicheren Aufenthaltstitel haben, sondern eine Fiktionsbescheinigung, die so lange gilt, so lange der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung geprüft wird

Nun, das entspricht nicht dem Buchstaben des Gesetzes.

Eine FB 81(4) bestätigt gerade, dass der vorherige AT fortgilt bis zur Entscheidung der ABH.
Das bedeutet, dass die AE, deren eingetragener Gültigkeitszeitraum seit ca. 2 Jahren abgelaufen ist, heute immer noch gilt.
Und das nicht bis zu einer Entscheidung im stillen Kämmerlein, sondern bis zur wirksamen Bekanntgabe der Entscheidung der ABH.

Georg_KG schrieb am 10.10.2023 um 22:52:10:
Ihr Sohn hat keinen Anspruch auf eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG, da er bislang keine Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis erhalten hat.

Das ist absolut richtig.
Denn für die Fiktionswirkung (siehe § 81 AufenthG) kommt es auf den Besitz eines AT an - einen solchen hatte das Kind aber nie. Also kann nur eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 eingetreten sein. Die entsprechende FB taugt aber nichts für eine Einreise.

Sie taugt übrigens auch nicht für Reisen innerhalb der EU, denn sie bestätigt nur, dass der Aufenthalt in Deutschland erlaubt ist. Das bindet kein anderes EU-Land!
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