Achtklang schrieb am 09.09.2023 um 15:31:11:...
Die Zielsetzung weiterer Recherche wäre: Wie komme ich schnellstmöglich und ohne unnötigen Ärger dahin, daß meine zukünftige Frau ordentliche Aufenthaltspapiere bekommt, so daß sie problemlos reisen kann und auch gegenüber Arbeitgebern etwas vorweisen kann.
Das lässt sich mittels der Aufenthaltskarte bzw. in Eurem Fall über die Aufenthaltserlaubnis-CH arrangieren.
Zitat:Dann muß irgendwie meine gesetzliche Krankenversicherung zu einer Familienversicherung umgewandelt werden, aber möglicherweise ist das ja unproblematisch.
Ist es.
Zitat:Nachtrag:
Auf der verlinkten Seite hier:
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/aufenthaltsrecht/freizuegigkeit-eu-b...ist halt auch ganz unten im Abschnitt "Drittstaatsangehörige Familienangehörige" noch folgender Passus:
"Drittstaatsangehörige, die unter diese Regeln fallen, benötigen vor der ersten Einreise nach Deutschland
zumeist
ein entsprechendes Visum. Sind sie in Deutschland angekommen, müssen sie ihr Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltskarte nachweisen können, die sie bei der Ausländerbehörde erhalten, die für ihren Wohnsitz zuständig ist."
So ganz habe ich das nicht verstanden, wie das für meinen Fall zu interpretieren ist.
Ich habe mal das für den Fall Deiner Frau erhebliche Wörtchen im Zitat fett markiert.
Etwas vereinfacht ausgedrückt trifft das zu für diejenigen Drittstaater, die für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland ein Visum (z.B. ein "Schengenvisum") benötigen würden.
Diesen würde dann als Familienangehöriger eines EU-Bürgers ein "einfaches Einreisevisum" an der Botschaft oder ein "Ausnahmevisum" an der Grenze zu
deklaratorischen Zwecken(!) ausgestellt werden.
Das ist für Deine Frau, die als sogenannte "Positivstaaterin" für die
Einreise (formal: für die Einreise zum Kurzaufenthalt) keines Visums bedarf, daher nicht erheblich.
Ihr Recht zum
Aufenthalt ergibt sich aus den gesetzlichen Grundlagen (FreizügRL/FreizügigG/EU), daher wären das "einfache Einreisevisum" oder das Ausnahmevisum auch nur
deklaratorisch, nicht aber Einreisevoraussetzung.
Insofern kannst du diesbezüglich den letzten Absatz im Link in Eurem Fall ignorieren.
Zitat:Und ist die Aufenthaltskarte dasselbe wie eine Aufenthaltserlaubnis-CH?
Ja, sorry, für Euch trifft natürlich die Aufenthaltserlaubnis-CH zu, das ist das Äquivalent zur Aufenthaltskarte.