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Beschäftigung vor Erteilung des Aufenthaltstitels erlaub? (Gelesen: 1.022 mal)
juhun
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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19.04.2023 um 13:23:31
 
Hallo,

kann eine Südkoreanerin, die noch nicht den Aufenthaltstitel erhielt, schon angestellt werden? Sie hat den Antrag vor Monaten gestellt und nun liegt ihr die Arbeitserlaubnis vor. Dass die AB aber beim Termin im nächsten Monat die letzten drei Gehaltsabrechnungen sehen will, ist natürlich unberechtigt.

VG
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juhun
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Republik Korea
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Antwort #1 - 19.04.2023 um 14:14:36
 
Sie hat eine Fiktionsbescheinigung erhalten, auf der steht, wo sie arbeiten darf.
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lottchen
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #2 - 19.04.2023 um 14:21:25
 
Natürlich kann sie arbeiten, wenn sie eine Arbeitserlaubnis hat. Die Fiktionsbescheinigung zeigt doch, dass der Antrag auf AE gestellt ist.
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juhun
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Republik Korea
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Antwort #3 - 19.04.2023 um 14:45:29
 
Ok.
Wie hoch muss ihr Nettogehalt mindestens OHNE Mietkosten sein? Sie ist single. Gibt es da eine Tabelle?
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SimonB
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 19.04.2023 um 15:24:41
 
juhun schrieb am 19.04.2023 um 13:23:31:
Dass die AB aber beim Termin im nächsten Monat die letzten drei Gehaltsabrechnungen sehen will, ist natürlich unberechtigt.

Das ist nicht unberechtigt. Wenn sie noch keine Arbeit hat, kann sie noch keine Gehaltsnachweise vorlegen. Woher soll die ABH wissen, ob sie schon arbeitet?

juhun schrieb am 19.04.2023 um 14:14:36:
Sie hat eine Fiktionsbescheinigung erhalten, auf der steht, wo sie arbeiten darf.

Was steht denn auf der FB?
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juhun
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Republik Korea
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Antwort #5 - 19.04.2023 um 15:35:17
 
SimonB schrieb am 19.04.2023 um 15:24:41:
Das ist nicht unberechtigt. Wenn sie noch keine Arbeit hat, kann sie noch keine Gehaltsnachweise vorlegen. Woher soll die ABH wissen, ob sie schon arbeitet?

Doch, weil die AB die Arbeitserlaubnis erst heute gesendet hat. Die Rückmeldung der Arbeitsagentur lag der Behörde wohl schon länger vor.
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juhun
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Republik Korea
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Antwort #6 - 19.04.2023 um 15:37:22
 
SimonB schrieb am 19.04.2023 um 15:24:41:
Was steht denn auf der FB?

Beschäftigung als XXX bei der Firma YYY erlaubt.
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blubb


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Antwort #7 - 21.04.2023 um 01:02:39
 
Hallo,

macht es doch nicht kompliziert.

Ja, sie kann bereits vor Aushändigung der AE angestellt werden, da sie die FB mit Arbeiitserlaubnis besitzt.
Und was sie nicht hat, kann dann eben noch nicht beim Termin vorgelegt werden. Sondern eben erst später.
Dann soll sie eben hilfsweise den Arbeitsvertrag mitnehmen und zum Termin vorlegen und gucken, ob das erst einmal reicht.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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