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Einbürgerung der brasilianischer Ehefrau eines deutschen Staatsbürgers (Gelesen: 5.190 mal)
brasil432
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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17.04.2023 um 20:58:23
 
Beschreibung der Situation

In 2020 Deutscher heiratet in Deutschland eine Brasilianerin.
Brasilianerin zieht nach Deutschland.
Beide Leben zusammen in Deutschland in einem Haus.
Das Haus gehört dem Vater des Deutschen und alle 3 leben dort gemeinsam.
Keine Kinder geplant.
Beide haben keine Vorstrafen

Die Brasilianerin erhält Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre, sprich bis Mitte 2023 
28 ABS, 1 S, 1 NR, 1
In 2020 Brasilianerin hat A1 Göthe Zertifikat erworben
Aktuell keine weiten offiziellen Sprachzertifikate nachgewiesen.

Einbürgerungstest gem §10 Abs. 5 Satz 1 StAG  mit 28 von 33 Punkten erfolgreich teilgenommen.
Deutsch versteht sie also schon besser als A1, sonst hätte der Test ja nicht bestanden werden können

Ausbildung  in Brasilien Universitätsabschluss als Bachelor und in Brasilien gearbeitet.

Aktuell noch Studentin in Deutschland an einer deutschen Universität.
Es dauert noch ca. 1 Semester, bis sie einen Masterabschluss erhält.
Der Aufenthaltstitel läuft auf jeden Fall vorher aus, bevor sie den Master Abschluss erhalten kann. Dass sie den Master Abschluss erhält, ist nur noch eine Frage der Zeit. Sie hat 80 % des Studiums erfolgreich absolviert und hat auch sehr gute Noten.

Sie hat einen befristeten Arbeitsvertrag als Hilfswissenschaftlerin an der Universität. Viel kommt dabei monatlich nicht herum. So ca. 350 Euro. Sie arbeitet aber auch nicht Vollzeit.
Sie könnte aber eine Person ( Vater vom deutschen Ehemann) mit einem eingetragenen Pflegegrad betreuen.
In der Vergangenheit hat der Ehemann den Vater mit eingetragenem Pflegegrad betreut und 728 Euro Pflegegeld pro Monat von der Pflegeversicherung dafür erhalten. 
Hier könnte der Mann seinen "Job" an sie abtreten und sie könnte dieses Pflegegeld von der Versicherung für die Pflege des Vaters mit eingetragenem Pflegegrad 4 erhalten.
Der deutsche Ehemann fängt bald wieder eine Vollzeitstelle an und hat einen neuen Arbeitsvertrag schon unterschrieben. Er bekommt ca. 55 000 Euro Bruttojahreseinkommen, welches sich dann auf 60 000 Euro steigert. Vermutlich mehr oder weniger genau zu dem Zeitpunkt, in dem die Brasilianerin mit dem Studium fertig sein müsste.
Die letzten Jahre wurden keinerlei Sozialleistungen, Bürgergeld, Arbeitslosengeld 1 und 2 weder von ihr noch vom ihm erhalten.

Sollte es an einem B1 Deutschzertifikat "mangeln", den Test könnte sie machen und würde den mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit bestehen.
Der Vater des Ehemannes hätte zur "Not" auch noch eine Rente und könnte finanziell aushelfen.
Die monatlichen Lebenshaltungskosten sind für beide sehr gering, da sie im Haus vom Vater gemeinsam mit dem Vater leben und keine Miete an den Vater bezahlen.

Grundsätzlich müsste die Einbürgerung ja nach 3 Jahren möglich sein, wenn ich mich richtig selbst im Paragrafendschungel informiert habe.

Ich finde im Gesetz keine § mit exakten finanziellen Voraussetzungen, die mindestens erfüllt werden müssen, damit der Lebensunterhalt als gesichert gilt und die Zukunftprogrnose positiv ist.
StAG § 10  ist mir zu schwammig formuliert.
Ebenfalls wenn ich es richtig verstanden habe, zählt nicht nur ihr einkommen, sondern unser Einkommen. Sie müsste theoretisch gar nichts verdienen, wenn ich 50 000 Euro verdienen werde. Richtig?



Soll bei dem obigen Fall gleich versucht werden, die direkte Einbürgerung der brasilianischen Ehefrau zu beantragen, da die Wahrscheinlichkeit der Bewilligung hoch wäre.

Oder wird vorerst "nur" die Verlängerung der auf 3 Jahre befristeten Aufenthaltserlaubnis infrage kommen und diese sollte zuerst beantragt werden?
Wenn diese dann erhalten wurde, die Frau mit dem Studium fertig ist und einen festen Arbeitsvertrag hat, dann die Einbürgerung beantragen?

Oder kann man beides zeitgleich beantragen und dann mal schauen, was darauf wird?

Habe ich es richtig verstanden, dass sie dann die brasilianische und die deutsche Staatsbrügerschaft bekommt. Sie muss sich nicht entscheiden entweder oder, richtig?

Fehlen noch relevante Informationen, oder habe ich schon viel zu viel beschrieben?

Besten Dank für die Rückmeldung und die uns gewidmete Zeit.

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« Zuletzt geändert: 17.04.2023 um 21:12:54 von brasil432 »  
 
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Antwort #1 - 18.04.2023 um 10:26:25
 
brasil432 schrieb am 17.04.2023 um 20:58:23:
Grundsätzlich müsste die Einbürgerung ja nach 3 Jahren möglich sein,

Das ist richtig. § 9 (1) StAG.

brasil432 schrieb am 17.04.2023 um 20:58:23:
Sollte es an einem B1 Deutschzertifikat "mangeln",

Der B1-Sprachnachweis ist  Voraussetzung.
Wenn das Studium in deutsch absolviert wird, könnten die ausreichenden dt. Sprachkenntnisse der EBH auch anders nachgewiesen werden.

brasil432 schrieb am 17.04.2023 um 20:58:23:
Der deutsche Ehemann fängt bald wieder eine Vollzeitstelle an und hat einen neuen Arbeitsvertrag schon unterschrieben.

Das allein dürfte der EBH nicht genügen.

brasil432 schrieb am 17.04.2023 um 20:58:23:
Soll bei dem obigen Fall gleich versucht werden, die direkte Einbürgerung der brasilianischen Ehefrau zu beantragen,

Wenn die Voraussetzungen nach § 8 und 9 StAG erfüllt sind, kann man beantragen.
Da die jetzige AE schon Mitte 2023 endet, würde ich auf jeden Fall jetzt zeitnah die AT-Verlängerung beantragen.

brasil432 schrieb am 17.04.2023 um 20:58:23:
dass sie dann die brasilianische und die deutsche Staatsbrügerschaft bekommt.

Mit der Einbürgerungsurkunde, dem dt. Pass und dPA  wird sie eines Tages deutsche Staatsbürgerin. Die brasilianische StB hat sie bereits und behält sie dann.

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brasil432
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Antwort #2 - 18.04.2023 um 20:17:12
 
Besten Dank SimonB für deine Rückmeldung und deine uns gewimdete Lebenszeit

SimonB schrieb am 18.04.2023 um 10:26:25:
Das allein dürfte der EBH nicht genügen.



§8 StAG sehe ich Absatz 1.2.3 voll erfüllt an.
Absatz 4 zu erfüllen eigentlich auch.
Er wurde bisher ja erfüllt, da bisher keine Sozialhilfe beangragt wurde und sich jetzt demnächst für den Ehemann die finanziellen Bedingungen bald noch verbessern, dank des unbefristeten Arbeitsvertrages mit anfänglich ca 50 000 Bruttogehalt. Der neue Vollzeitjob startet in ca. 6 Wochen.
Sollte der Vater sterben und die Versicherung für den Pflegeaufwand kein Pflegelgeld mehr bezahlen, dann fallen die 728 Euro pro Monat zwar weg.  Aber der Arbeitsvertrag des deutschen Ehemanns bringt dann mehr Geld pro Monat ein.

Oder gibt es da eine Regel, dass man schon mindestens x Monate ein gewisses Einkommen von mindestens x Euro bestehend aus der Kategorien z.B. Mieteinanmen, Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit usw. gehabt haben sollte?


§9 StAG
Absatz 1 ist ebenfalls zweifelslos erfüllt nach meinem Laienhaften verständnis und Absatz 2 greift nicht, da der deutsche Ehemann noch am Leben ist.


Welche genauen Hardfacts müssten denn noch erfüllt sein, damit die Kriterien erfüllt in  § 8 StAG und 9 StAG sind im konkrten Fall erfüllt sind.


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« Zuletzt geändert: 18.04.2023 um 20:33:09 von brasil432 »  
 
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Antwort #3 - 19.04.2023 um 08:47:44
 
Eine Einbürgerung nach § 9 StAG erfolgt unter den Voraussetzungen des § 10 StAG (siehe aktuelle Fassung des § 9 StAG), die Voraussetzungen des § 8 StAG sind daher hier nicht zu prüfen.
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Antwort #4 - 19.04.2023 um 10:43:22
 
Besten Dank für deine Zeit und Auskunft.


Newman schrieb am 19.04.2023 um 08:47:44:
Eine Einbürgerung nach § 9 StAG erfolgt unter den Voraussetzungen des § 10 StAG (siehe aktuelle Fassung des § 9 StAG), die Voraussetzungen des § 8 StAG sind daher hier nicht zu prüfen.


Bei §9 StAG sehe ich kein Hinderniss.
Bei § 10StAG  sehe ich eigentlich "nur" Absatz 3 und Absatz 6, die kritsich werden könnten.

Das ist leider alles sehr schwamming für mich als Laie formuliert, ohne konkrete Zahlen.
Eindeutig ist für mich nur, dass bei den Spachkenntnissen mindestens B1 gefordert wird.  Wie die genau nachgewiesen werden könnten, ist mir aber auch nicht klar. Am einfachsten wäre es wohl, extra Geld auszugeben und explizit den teureren Test für das Goethe-Zertifikat B1 abzulegen. Dann dürfte es keine Probleme geben. Dieser Test ist zwar teurer als die Konkurrenz, aber ist halt ein Name, der gekannt wird. Besser ist er auch nicht, da es sich ja um einen Standard handelt, der geprüft wird.


Bezüglich des Gehaltsnachweises habe ich aber nicht im Gesetz von den letzen 3 Lohnbescheinigungen der Frau und des Ehepartners gelesen.

Das löst für mich aber immer noch nicht die Frage, ob es den Versuch wert wäre, die Einbürgerung jetzt gleich schon zu bentragen, da der Lohn aktuell noch nicht so hoch ist. die Lebenshaltungskosten aber ebenfalls nicht.
Nach 3 Monaten bei der neuen Stelle  des Mannes müsste der Lohn dann ja eindeutig hoch genug für die Bedarfsgemeinschat sein.
Dann wäre die Aufenthaltserlaubnis der Frau aber schon ausgelaufen.

Das Problem was ich in unserem Fall sehe, ist wie exakt hoch ist die Mindestmesslatte. Konkret x Euro pro Monat, die erfüllt werden müssen und woraus. Jede Situation ist ja indivudell. Der eine zahlt mehr Miete, der anderen wengier oder keine. 


Ich möchte mir eigentlich die "Blamage"  vor der Sachberbeiterin vor Ort ersparen, dass wenn die Einbürgerung beantragt wird, diese dann sicher abgeleht wird, weil die Anforderungen noch nicht erfüllt sind.

Am liebsten hätte ich schon gerne alle notwendigen Dokumente gesammelt, bevor überhaupt der Antrag gestellt wird und bevor die Ausländerbehörde konktaktiert wird.
Man liest im Netzt auch so viel verschiedenes, was eventuell an Dokumenten benötigt wird. Ich bin mir ja noch nicht mal sicher, welche exakten Dokumente mindestens eingereicht werden müssen.
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« Zuletzt geändert: 19.04.2023 um 10:58:04 von brasil432 »  
 
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SimonB
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Antwort #5 - 19.04.2023 um 12:18:27
 
brasil432 schrieb am 18.04.2023 um 20:17:12:
Welche genauen Hardfacts 

- Mindestens die 3 Jahre AE nach §9(1) StAG zum Zeitpunkt der Antragstellung.
- Ein B1-Sprachnachweis mit Zertifikat ist nicht zwangsläufig erforderlich, wenn die dt. Sprachkenntnisse der EBH auch anders nachgewiesen werden können. Deshalb fragte ich, ob das Studium in deutsch absolviert wird. Falls ja, dürfte es einfach und kostenlos sein, im Gespräch bei der EBH die ausreichenden Dt-Kenntnisse nachzuweisen.
- Dass man bald mit einem Job anfängt, ist mW kein hardfact.

brasil432 schrieb am 19.04.2023 um 10:43:22:
Das ist leider alles sehr schwamming für mich als Laie formuliert, ohne konkrete Zahlen.

Ein Gesetz kann nicht für jeden Einzelfall die notwendigen "Zahlen" nennen. Die individuellen Situation/Einzelfall hat die EBH dann im Zusammenhang zu prüfen.

brasil432 schrieb am 19.04.2023 um 10:43:22:
Ich möchte mir eigentlich die "Blamage"  vor der Sachberbeiterin vor Ort ersparen

Ich denke nicht, dass das blamabel ist. Die Mitarbeiter haben täglich solche Anträge vorliegen. Zunächst wird mW nur geprüft, ob die wichtigsten Voraussetzungen erfüllt sind. Nicht sofort wird kostenpflichtig abgelehnt.

brasil432 schrieb am 19.04.2023 um 10:43:22:
Das löst für mich aber immer noch nicht die Frage, ob es den Versuch wert wäre,

Ja. Liegen zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen noch nicht vor, wird die EBH das Verfahren noch nicht beginnen. Sie wird nachfragen und/oder weitere Nachweise haben wollen.

brasil432 schrieb am 19.04.2023 um 10:43:22:
Dann wäre die Aufenthaltserlaubnis der Frau aber schon ausgelaufen.

Ja, deshalb empfahl ich, jetzt zeitnah die AT-Verlängerung zu beantragen. Man kann ja nicht davon ausgehen, dass das Einbürgerungsverfahren bis Mitte 2023 abgeschlossen ist. Je nach zuständiger EBH dauert es viele Monate bis > 1 Jahr.

brasil432 schrieb am 19.04.2023 um 10:43:22:
Am liebsten hätte ich schon gerne alle notwendigen Dokumente gesammelt,
Das wäre auch meine Empfehlung. Alle wichtigen Voraussetzungen erfüllen und nachweisen können, dann den Antrag stellen. Dann weiteres geduldig abwarten.

Welche Dokumente?
Ich empfehle eine kurze E-Mail-Anfrage zur beabsichtigten Einbürgerung. Die Stelle wird antworten.
Auf der Website der zuständigen EBH wird sich finden, an wen man seine Anfrage richten kann. Es gibt kein Schema F.


Zum Lesen  eignen sich auch die vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum StAG.



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Antwort #6 - 19.04.2023 um 12:55:02
 
brasil432 schrieb am 19.04.2023 um 10:43:22:
Am liebsten hätte ich schon gerne alle notwendigen Dokumente gesammelt,

Das macht wenig Sinn wenn nicht klar ist, wann der Antrag eingereicht werden kann. Ansonsten ist man pausenlos damit beschätigt, aktuelle Belege zu besorgen weil die vorhandenen zu alt sind.
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Antwort #7 - 19.04.2023 um 14:24:24
 
Besten Dank für eure Hinweise und die mir gewidmete Zeit und die Erläuterungen mit Hintergünde. Das leuchtet ein.


Das Studium war überwiegend auf englisch.  An Sprachkenntnissen hapert es nicht. C1 sicherlich nicht, aber sicher B2 auch wenn noch kein Zertifikat vorliergt

Habe ich das so richtig verstanden.
Da im Grunde innerhalb von ca. 2 Monaten die 28 ABS, 1 S, 1 NR, 1 der basilianischen Ehefrau ausläuft und die Einbürgerung sicher mehr als 2 Monaten dauert gib es gar nicht die Alternative zu entscheiden, ob jetzt gleich direkt versucht werden sollte, die Einbürgerung zu versuchen. 

Somit wäre der einzig logische Schritt, eine unbefristete Niederlassungserlaubnis zu beantragen. (technisch ist sie ja nur für 10 Jahre gültig, weil das Dokument (Pass erneuert werden muss, aber der Anspruch nicht mehr geprüft wird)

Wenn diese dann bewilligt wird, hat der deutsche Eheman auch den neuen unbefristeten Vollzeitjob mit ca 50 000 Bruttojahreslohn begonnen und finanziell gibt es auch kein KO Kriterium mehr.
Der Unterhalt für die Bedarfsgemeinschaft gilt auch als gesichert, auch wenn die Frau dann noch nicht 100% Vollzeit arbeiten und noch nicht den Master hat.

Somit kurz nach Erhalt der unbefristen Niederlassungserlaubnis kann dann direkt mit der Einbürgerung versucht werden zu beginnen.

Nach aktuellem Stand wäre es aber auch wenn die finanziellen Rahmenbedingungen top wären, gar nicht rein zeitlich möglich direkt die Einbürgerung zu beantragen.

Aber auch allgemein.
Da es auch genau 3 Jahre sein müssen, diese dann aber exakt genau rum sind an dem Tag, an dem die Aufenthaltserlaubis ausgestellt worden sind dürfte es eigentlich keinen Fall geben, wo gleich direkt nach Auslauf der 3 Jahre vom 28 ABS, 1 S, 1 NR, 1 in die Einbürgerung  "gewechselt" wurde.
Der "Umweg" über die Unbefristete Niederlassungserlaubnis ist sowieso grundsätzlich ganz normal.

Ist das alles so richtig?

Besten Dank für euer Engagement



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SimonB
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Antwort #8 - 19.04.2023 um 15:18:59
 
brasil432 schrieb am 19.04.2023 um 14:24:24:
An Sprachkenntnissen hapert es nicht. C1 sicherlich nicht, aber sicher B2 auch wenn noch kein Zertifikat vorliergt

Es genügt B1. Oder eben ein Gespräch mit dem SB der EBH. Das wird dieser erst dann entscheiden.
btw. Ein B1-Zertifikat ist nicht ein B1-Test.

brasil432 schrieb am 19.04.2023 um 14:24:24:
Habe ich das so richtig verstanden.

Nein. Wenn der jetzige AT in 2 Monaten endet (also ca Mitte Juni 23) ist es doch nachvollziehbar, dass man direkt im Anschluss noch nicht eingebürgert sein kann. Die Ehefrau wäre also ab Mitte Juni OHNE Aufenthaltserlaubnis.
Deshalb kann sie jetzt entweder eine Verlängerung ihres AT oder jetzt eine NE beantragen.

Jetzt beantragen, weil die ABH lange brauchen, einen Titel zu erteilen.

Ist jetzt der LU gesichert? Das sollte zum Zeitpunkt des Antrages auf NE schon so sein.

brasil432 schrieb am 19.04.2023 um 14:24:24:
Da es auch genau 3 Jahre sein müssen, diese dann aber exakt genau rum sind an dem Tag,

Es müssen mind. 3 Jahre sein, (oder eben besonderes öffentliches Interesse) und eine EBH wird nicht tagesgenau rechnen.

brasil432 schrieb am 19.04.2023 um 14:24:24:
Der "Umweg" über die Unbefristete Niederlassungserlaubnis ist sowieso grundsätzlich ganz normal.

a) Eine NE ist unbefristet.
b) Eine NE ist kein Umweg.
c) Eine NE ist nicht ganz normal für Einbürgerungswillige.

Was meinst du mit "Bedarfsgemeinschaft"?





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Antwort #9 - 19.04.2023 um 16:02:52
 
Du weißt nicht was eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II ist?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #10 - 19.04.2023 um 18:21:33
 
Danke für die Rückmeldung und die gewidmete Zeit.


Habe ich das so richtig verstanden, die NE ist das "mächtigere Dokument" und ist "vorteilhafter" als die Verlängerung des AT ?
Oder spielt das im Grunde keine Rolle für die basilianische Ehefrau.

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Antwort #11 - 19.04.2023 um 18:22:16
 
Aras schrieb am 19.04.2023 um 16:02:52:
Du weißt nicht was eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II ist?

Doch, das weiß ich.
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Antwort #12 - 19.04.2023 um 18:40:35
 
brasil432 schrieb am 19.04.2023 um 18:21:33:
Habe ich das so richtig verstanden,

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer NE müssen erfüllt sein.
Die NE ist unbefristet, muss also nicht wie der AT jeweils verlängert werden.
Was da mächtiger oder vorteilhafter ist, weiß ich nicht.
Die Einbürgerung soll doch auch gleich nach Vorliegen der Voraussetzungen beantragt werden.
In der Wartezeit auf die Deutsch-Werdung hat sie dann entweder ihren verlängerten AT oder eben die NE.

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Antwort #13 - 19.04.2023 um 21:33:11
 
SimonB schrieb am 19.04.2023 um 18:40:35:
Was da mächtiger oder vorteilhafter ist, weiß ich nicht.
Die Einbürgerung soll doch auch gleich nach Vorliegen der Voraussetzungen beantragt werden.
In der Wartezeit auf die Deutsch-Werdung hat sie dann entweder ihren verlängerten AT oder eben die NE.

Besten Dank für die Erläuterung.
Stimmt, das primäre Ziel ist die Einbürgerung so schnell wie möglich. So schnell wie es uns eigentlich recht wäre, wird es wenn ich es recht verstanden haben eh nicht gehen.
Somit macht eigentlich auch keinen Unterschied, ob sie eine NE oder AE erhält. Hauptsache die 3 Jahre werden verlängert und die Brasilianerin darf weiterhin in Deutschland bleiben.

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Antwort #14 - 20.04.2023 um 00:37:42
 
Man sollte zumindest schauen wann der Pass abläuft. Die AE wird auf die Passgültigkeit beschränkt. Wenn man einen bald ablaufenden Pass hat, dann lohnt es sich zuerst den Pass zu erbeuern und dann die AE zu erneuern.
Die Anforderungen für eine NE sind fast genauso wie die Einbürgerung.

Die Behörden warten normalerweise die Probezeit der neuen Arbeitsstelle ab. Ist einfacher für die dann pauschal anzunehmen, dass man nicht nur wegen der Einbürgerung die Arbeit aufgenommen hat.

Ich würde ggf. keine E-Mail schreiben, weil die Staatsangehörigkeitsstellen, was auch Simon weiß, idR überlastet sind. Die Anwendungshinweise sind auch gnadenlos veraltet. Damals war Art. 9 StaG eine Konretisierung von Art. 8 StaG. Nunmehr ist Art. 9 StaG eine vereinfachte Variante von Art. 10 StaG.

Wenn deine Frau auf deutsch studiert musste sie ja Goethe Institut, Telc, TestDaF oder DSH Prüfung ablegen um sich einschreiben zu können. Hat sie eines dieser Prüfungszertifikate?


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