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Einbürgerung und Unterhalt (Gelesen: 820 mal)
Hornorata
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30.05.2023 um 18:32:18
 
Hallo
Kann mir jemand sagen, wie das mit den Schulden die man hat beim Antrag auf Einbürgerung geprüft wird?
Ein Ägypter möchte sich einbürgern lassen. Er erfüllt alle anderen Voraussetzungen, außer die, dass er für sein Kind den vollen Unterhalt zahlt.
Er zahlt etwas die Hälfte des Mindestunterhaltes und hat Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse die er mit monatlich 150 Euro abzahlt.

Könnte ihm deswegen die Einbürgerung verwehrt bleiben, solange er diese Schulden abzahlt und nicht den vollen Unterhalt an das Kind zahlt? Wird sowas geprüft oder vertraut man da auf die Angaben der Person?
Er hat zudem auch andere Schulden, bzw Ratenkredite die er bedienen muss. Nach Abzug all dieser Kosten bleibt ihm weniger als der Regelsatz vom Bürgergeld zum leben.
Er ist nicht verheiratet.
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Aras
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Antwort #1 - 30.05.2023 um 18:55:49
 
Ist es im Schuldnerverzeichnis eingetragen?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Hornorata
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Antwort #2 - 30.05.2023 um 19:24:51
 
Das weiß ich nicht. Davon habe ich noch nie was gehört.
Die Schulden sind von Möbelhaus und Elektrofachhandel… und bei der Unterhaltsvorschusskasse.
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Aras
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Antwort #3 - 30.05.2023 um 20:27:07
 
Unterhaltsvorschusskasse könnte die Schulden im Schuldnerverzeichnis eingetragen haben. Also mal das online Formular vom Amtsgericht Hagen ausfüllen und einsehen.

Ansonsten: Einbürgerungsbedingung ist Lebensunterhaltssicherung für sich und Unterhaltssicherung für die Unterhaltsberechtigten. Wenn er Ratenkauf gemacht hat ist das insofern für die Einbürgerung unerheblich, da es ja nicht unmittelbar um Lebensunterhaltssicherung geht. Wenn er aber diese Schulden vorrangig bedient und darum seine Unterhsltszahlungen vernachlässigt, dann hat er seine Unterhaltspflicht mittelbar verletzt. Insofern würde man kein Verständnis zeigen, wenn er erklären würde, dass er den Unterhalt seines Kindes nicht im vollen Umfang zahlt, weil er die Neueinrichtung seiner Wohnung noch abzahlt.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #4 - 31.05.2023 um 13:19:36
 
Hornorata schrieb am 30.05.2023 um 18:32:18:
Könnte ihm deswegen die Einbürgerung verwehrt bleiben, solange er diese Schulden abzahlt und nicht den vollen Unterhalt an das Kind zahlt? Wird sowas geprüft oder vertraut man da auf die Angaben der Person?
Er hat zudem auch andere Schulden, bzw Ratenkredite die er bedienen muss. Nach Abzug all dieser Kosten bleibt ihm weniger als der Regelsatz vom Bürgergeld zum leben. 


Ja, diese Schulden werden vermutlich nicht zur Einbürgerung reichen! Denn gerade Unterhaltsschulden sind vermerkt. Die Lebensunterhaltssicherung gehört wie bei jedem Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz ebenso als Voraussetzung zur Einbürgerung. man muss jedenfalls unter Berücksichtigung von Schulden das notwendige zum Lebensunterhalt zur Verfügung haben. Das musst du nachweisen.
Anfragen an das Jugendamt können bei Zweifeln der Einbürgerungsbehörde durchaus eingeholt werden.


https://www.fachanwalt.de/ratgeber/auslaender-muss-fuer-einbuergerung-unterhalts...
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