reinhard schrieb am 02.06.2023 um 14:33:04:Die Ausländerbehörde hat ja ausführlich begründet, warum die
NE besser ist.
Die Begründung der
ABH stimmt ja gar nicht. Die EzDA-EU ist genauso unbefristet, gewährt ihrem Inhaber das Recht der unselbständigen und selbständigen Tätigkeit und die Privilegierung bei einem 15-jahrigem Aufenthalt im Rahmen einer Prüfung gem. § 51
AufenthG (vgl. § 51 Abs. 9 Satz 2 AufenthG). Dafür erlischt die EzDA-EU - im Gegensatz zur
NE - nicht bei einer Abwesenheit in Deutschland von sechs Monaten bzw. bei einer Abwesenheit aus einem nicht vorübergehenden Grund. Inwieweit ist dann die
NE denn "günstiger" als die EzDA-EU und warum entscheidet überhaupt die
ABH, welcher der beiden Titel günstiger ist, wenn sie sich offensichtlich nicht damit auskennt?
Zitat:Das Recht direkt vom Staatsgebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates eines Aufenthaltstitels (analog des deutschen § 38a AufenthG), ohne entsprechendes Visum zu beantragen, geht dadurch nicht verloren, da der Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU im Zusatzblatt mit den erforderlichen Daten erkennbar ist.
Dieses Argument ist auch sehr wage. Ich würde es bezweifeln, dass man sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat mit den Anmerkungen auf dem
eAT auseinandersetzen würde, gerade wenn diese in der deutschen Sprache verfasst sind. Dafür ist ja das Feld "Art des Titels" gedacht, welches EU-weit einheitlich geregelt ist, und wenn es dort schlicht "Daueraufenthalt-EU" steht, versteht man sofort, worum es sich handelt, auch im Ausland.
reinhard schrieb am 02.06.2023 um 14:33:04:Da steht natürlich besser die
NE, weil da viel mehr Menschen wissen, was das ist.
Na ja, wenn nicht mal die ABHen wissen, was die EzDA-EU ist und welche Vorteile sie gegenüber der
NE bringt, dann ist es ja nicht das Problem deren Inhabers.