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Können Familienangehörige von EU-Bürgern im Gastland studieren? (Gelesen: 3.951 mal)
anurag
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17.01.2023 um 20:25:32
 
Hallo,
ich bin Drittstaatsangehöriger. Vielleicht lebe ich bald mit meinem deutschen Ehepartner in Österreich. Bei meiner Recherche habe ich erfahren, dass ich eine EU-Familienaufenthaltskarte bekomme, die mir auch den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt für eine Erwerbstätigkeit ermöglicht. Schließt dies den Zugang zu höherer Bildung, Ausbildung usw. ein?
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Antwort #1 - 17.01.2023 um 22:16:55
 
Ja, tut es.
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anurag
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Antwort #2 - 05.01.2023 um 10:51:13
 
Hallo zusammen,
ich bin indischer Staatsbürger und mit einem Deutschen verlobt. Ich hatte in diesem Forum einige Fragen zur Familienzusammenführung in Deutschland gestellt, aber danach haben sich unsere Pläne komplett geändert.

Meine Verlobte hat jetzt ein sehr schönes Jobangebot in Österreich erhalten und sie möchte in den nächsten Monaten dorthin ziehen. Jetzt wollen wir entweder in Dänemark oder auf den Seychellen heiraten, und dann werde ich ein Visum für Österreich beantragen. Wird das alles kompliziert, einen Aufenthalt für mich zu bekommen, weil sie nicht in ihrem Heimatland lebt?

Wenn wir in Österreich sind, werden wir wahrscheinlich einige Jahre dort leben, aber ich denke nicht dauerhaft. Also, wenn wir uns in Zukunft entscheiden, nach Deutschland zurückzukehren, muss ich dann zurück nach Indien und erneut ein deutsches nationales Visum beantragen?

Vielen Dank
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Antwort #3 - 05.01.2023 um 11:05:36
 
Wenn Deine Verlobte als deutsche StAng in Österreich Arbeitnehmerin ist, dann erfüllt sie damit alle Voraussetzungen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Entsprechend sollte das Einreisevisum eine reine Formsache sein, denn es wird nur für den Grenzübertritt benötigt. Das Recht auf Einreise und Aufenthalt hast Du auch ohne dieses Visum, wenn Du zu Deiner deutschen Ehefrau nach Österreich ziehst.
Dann hast Du die sogenannte "abgeleitete" Freizügigkeit.

Nach einigen Jahren ist auch offensichtlich die "nachhaltige" Nutzung des Freizügigkeitsrechts durch Deine Ehefrau gegeben, so dass für Eure gemeinsame Übersiedlung nach Deutschland nichts erforderlich ist - kein vorheriges Visum oder eine sonstige Genehmigung.
Das ist dann ein sogenannter "Rückkehrerfall", in dem die Deutsche genauso behandelt wird, als wäre sie eine nach Deutschland übersiedelnde Österreicherin. Genauer: Nicht die Deutsche wird so behandelt, sondern die Drittstaater-Familienangehörigen. Die behalten ihre "abgeleitete" Freizügigkeit.

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Antwort #4 - 17.01.2023 um 17:56:09
 
Petersburger schrieb am 05.01.2023 um 11:05:36:
Wenn Deine Verlobte als deutsche StAng in Österreich Arbeitnehmerin ist, dann erfüllt sie damit alle Voraussetzungen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Entsprechend sollte das Einreisevisum eine reine Formsache sein, denn es wird nur für den Grenzübertritt benötigt. Das Recht auf Einreise und Aufenthalt hast Du auch ohne dieses Visum, wenn Du zu Deiner deutschen Ehefrau nach Österreich ziehst.
Dann hast Du die sogenannte "abgeleitete" Freizügigkeit.

Nach einigen Jahren ist auch offensichtlich die "nachhaltige" Nutzung des Freizügigkeitsrechts durch Deine Ehefrau gegeben, so dass für Eure gemeinsame Übersiedlung nach Deutschland nichts erforderlich ist - kein vorheriges Visum oder eine sonstige Genehmigung.
Das ist dann ein sogenannter "Rückkehrerfall", in dem die Deutsche genauso behandelt wird, als wäre sie eine nach Deutschland übersiedelnde Österreicherin. Genauer: Nicht die Deutsche wird so behandelt, sondern die Drittstaater-Familienangehörigen. Die behalten ihre "abgeleitete" Freizügigkeit.


Danke für die Antwort.

Also wenn ich das richtig verstanden hab, brauch ich nach der Hochzeit nur noch ein Visum für die Einreise nach Österreich, und dann muss ich in Österreich eine Familien-Aufenthaltskarte beantragen? Und dann wird diese Karte in Deutschland und der restlichen EU anerkannt?

Wissen Sie auch, ob ich mit dieser Karte in Österreich studieren oder arbeiten darf?
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Antwort #5 - 17.01.2023 um 22:17:49
 
Warum fragst Du zweimal? Hier und in einem neuen Thema?
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Antwort #6 - 17.01.2023 um 23:50:11
 
Petersburger schrieb am 17.01.2023 um 22:17:49:
Warum fragst Du zweimal? Hier und in einem neuen Thema?

Entschuldigung, ich habe die Frage hier gepostet, dann aber hab ich gedacht, die hat mehr mit EU-Recht zu tun und gehört in das andere Board. Danke für die Hilfe Smiley
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Antwort #7 - 21.01.2023 um 20:47:20
 
Petersburger schrieb am 05.01.2023 um 11:05:36:
Wenn Deine Verlobte als deutsche StAng in Österreich Arbeitnehmerin ist, dann erfüllt sie damit alle Voraussetzungen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Entsprechend sollte das Einreisevisum eine reine Formsache sein, denn es wird nur für den Grenzübertritt benötigt. Das Recht auf Einreise und Aufenthalt hast Du auch ohne dieses Visum, wenn Du zu Deiner deutschen Ehefrau nach Österreich ziehst.
Dann hast Du die sogenannte "abgeleitete" Freizügigkeit.

Nach einigen Jahren ist auch offensichtlich die "nachhaltige" Nutzung des Freizügigkeitsrechts durch Deine Ehefrau gegeben, so dass für Eure gemeinsame Übersiedlung nach Deutschland nichts erforderlich ist - kein vorheriges Visum oder eine sonstige Genehmigung.
Das ist dann ein sogenannter "Rückkehrerfall", in dem die Deutsche genauso behandelt wird, als wäre sie eine nach Deutschland übersiedelnde Österreicherin. Genauer: Nicht die Deutsche wird so behandelt, sondern die Drittstaater-Familienangehörigen. Die behalten ihre "abgeleitete" Freizügigkeit.



Tut mir leid Sie nochmal zu stören, aber ich habe noch einige technische Fragen zu diesem Thema.

1. Wenn mein Partner als sogenannter „Rückkehrfall“ mit mir nach Deutschland zurückkommt, werde ich bei der Beantragung der Staatsbürgerschaft wie ein normaler Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen behandelt (wobei ich glaube, die Aufenthaltsvoraussetzung sind 3 Jahre) oder muss ich das 7-8 Jahre warten wie Familienangehörige von nichtdeutschen EU-Bürgern?

2. Ist im EU-Recht klar, was als „nachhaltige“ Nutzung des Freizügigkeitsrechts gilt? Muss man mehrere Jahre in einem anderen EU-Land leben?

Danke schonmal.
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Antwort #8 - 21.01.2023 um 21:02:50
 
1. Gem. § 9 StaG kommst es erstens darauf an, dass der Aufenthalt rechtmäßig ist. Bei abgeleiteter EU Freizügigkeit ist der Aufenthalt rechtmäßig. Und zweitens kommt es darauf an, dass der Ehegatte deutsch ist. Also insofern ist die beschleunigte Einbürgerung nach drei Jahren möglich.

2. Drei Monaten und einem Tag sind quasi nachhaltig. Also ihr solltet nach der Eheschließung drei Monate und ein Tag in Österreich zusammenleben und dann umziehen...
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #9 - 26.01.2023 um 09:49:36
 
anurag schrieb am 17.01.2023 um 17:56:09:
brauch ich nach der Hochzeit nur noch ein Visum für die Einreise nach Österreich,

Wenn du bereits einen gültigen AT (Visum, AE) für Deutschland besitzt und damit nach Österreich einreisen kannst, brauchst du kein weiteres Visum speziell für Österreich.

siehe
Petersburger schrieb am 05.01.2023 um 11:05:36:
denn es wird nur für den Grenzübertritt benötigt.

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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #10 - 13.02.2023 um 22:23:30
 
erne schrieb am 26.01.2023 um 09:49:36:
Wenn du bereits einen gültigen AT (Visum, AE) für Deutschland besitzt und damit nach Österreich einreisen kannst, brauchst du kein weiteres Visum speziell für Österreich.

siehe

beinhaltet AT auch ein Schengen-Visum?
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Antwort #11 - 14.02.2023 um 05:47:27
 
Wir bewegen uns sehr interessant durch dieses Thema.

Ehegatte - Verlobte
Jobangebot - nun Schengen-Visum?

Ich persönlich bin kein Freund von "akademischen" Themen, die nicht als solche erkennbar sind. Weil immer mal eine Antwort für ganz konkret die in der Frage genannten Voraussetzungen richtig ist, durch zusätzliche Umstände aber falsch sein kann. Umstände, die ein Laie für bedeutungslos hält und die ich nennen würde, wäre die Frage nicht konkret formuliert.

Aber ja, die RL 2004/38 EG gestattet den Mitgliedsstaaten ein Visum zu fordern.
Ein Visum - nicht ein spezielles für abgeleitet freizügige Drittstaater.
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Antwort #12 - 18.03.2023 um 14:13:33
 
Petersburger schrieb am 14.02.2023 um 05:47:27:
Wir bewegen uns sehr interessant durch dieses Thema.

Ehegatte - Verlobte
Jobangebot - nun Schengen-Visum?

Ich persönlich bin kein Freund von "akademischen" Themen, die nicht als solche erkennbar sind. Weil immer mal eine Antwort für ganz konkret die in der Frage genannten Voraussetzungen richtig ist, durch zusätzliche Umstände aber falsch sein kann. Umstände, die ein Laie für bedeutungslos hält und die ich nennen würde, wäre die Frage nicht konkret formuliert.

Aber ja, die RL 2004/38 EG gestattet den Mitgliedsstaaten ein Visum zu fordern.
Ein Visum - nicht ein spezielles für abgeleitet freizügige Drittstaater.


Vielleicht gibt es ein Missverständnis, wahrscheinlich wegen meines Deutsch. Ich wollte nur klären, ob ein typisches touristisches Schengen-Visum ein gültiges AT ist, mit dem ich die Aufenthaltskarte in Österreich beantragen kann. Dies ist aber für mich kein Thema mehr, weil ich die österreichische Botschaft besucht habe, und dort heißt es, dass die Beantragung der Aufenthaltskarte über die Botschaft gestartet werden kann, während ich noch in Indien bin, und ein Visum nur ausgestellt wird, wenn das Aufenthaltsrecht bestätigt wird.

Für die anderen Fragen entschuldige ich mich, wenn sie zu "akademisch" waren. Ich wollte nur wissen, ob unser derzeitiger Plan, nach Österreich zu ziehen und dann nach Deutschland zurückzukehren, in Zukunft zu möglichen Unannehmlichkeiten führen würde, besonders wenn die in der Gegenwart vermeidbar wären.
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Antwort #13 - 18.03.2023 um 14:59:47
 
Wenn es gute Gründe gibt, zunächst in Österreich zu leben, dann ist es sinnvoll, nach Österreich zu ziehen.

Wenn Ihr das nur für einige Zeit machen wollt, weil irgendjemand Euch das geraten hat, Ihr aber gar nicht vorhabt, in Österreich zu leben, ist es Quatsch. Wenn sie in Deutschland lebt und arbeitet, wäre es einfacher, wenn Du nach Deutschland ziehst. Ihr solltet aber auch klären, ob Ihr verheiratet seid oder heiraten wollt, das scheint nicht ganz klar zu sein.
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Antwort #14 - 18.03.2023 um 16:25:50
 
reinhard schrieb am 18.03.2023 um 14:59:47:
Wenn es gute Gründe gibt, zunächst in Österreich zu leben, dann ist es sinnvoll, nach Österreich zu ziehen.

Wenn Ihr das nur für einige Zeit machen wollt, weil irgendjemand Euch das geraten hat, Ihr aber gar nicht vorhabt, in Österreich zu leben, ist es Quatsch. Wenn sie in Deutschland lebt und arbeitet, wäre es einfacher, wenn Du nach Deutschland ziehst. Ihr solltet aber auch klären, ob Ihr verheiratet seid oder heiraten wollt, das scheint nicht ganz klar zu sein.


Hi, danke für die Antwort. Ich habe dieses Thema vor 3 Monaten erstellt und in dieser Zeit ist viel passiert. Hier ist die aktuelle Situation:

Wir sind jetzt verheiratet - die Hochzeit war letzten Monat. Meine Frau hat letztes Jahr ihre Ausbildung abgeschlossen und möchte in österreich arbeiten, wo sie schon ein Stellenangebot hat. Sie ist diesen Monat bereits nach Wien gezogen und wird ihre Arbeit im April beginnen, und sobald ich das Visum beantragen und bekommen kann,  werde ich sie auch in Österreich begleiten (ich lebe derzeit in Indien).

Der Umzug nach Österreich macht alles ein bisschen kompliziert, ich weiß, aber das ist einfach die Situation. Wir wollen auch irgendwann nach Deutschland zurückkehren, um ihren Eltern nahe zu sein,
und nach den hilfreichen Antworten in der Thema scheint es möglich nach ein paar Jahre zurückzukehren.

Die Fragen, die ich anfangs gestellt habe, wurden nun beantwortet oder gelöst, aber dann bin ich mit meinen Fragen etwas zu weit in die Zukunft gegangen. Also werde ich hier aktualisieren, wenn in Zukunft etwas passiert, aber im Moment konzentriere ich mich besser auf eine Sache nach der anderen.

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