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Krankenversicherung/Kindergeld (Gelesen: 5.224 mal)
bundy
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i4a rocks!


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25.07.2022 um 21:17:40
 
Liebes Forum,

ich bin deutscher Staatsbürger, bin aber selbst erst vor kurzem, nach knapp 30-jährigem Auslandsaufenthalts nach Deutschland zurückgekommen. Deshalb bin ich selbst auch eine Art Migrant und kenne mich nicht aus.
Meine Lebenspartnerin ist Philippinin, wir haben eine gemeinsame Tochter (21 Monate alt), und sie hat noch eine Tochter (10 Jahre, „Vaterlos“). Seit dem 01. Juni leben wir zusammen in Deutschland.
Die Aufenthaltserlaubnis bis Juli 2025 wurde bewilligt, meine Lebensgefährtin dürfte arbeiten.
Das Kindergeld für meine Tochter wurde auch problemlos bewilligt und sie ist bei mir in der Krankenversicherung.
Jetzt meine Fragen:
1.      Wie kann ich am besten und am günstigsten meine Freundin und ihre Tochter Krankenversichern?
2.      Da meine Tochter noch sehr klein ist und sich alle erstmal eingewöhnen müssen, wird meine Lebenspartnerin erstmal nicht arbeiten. Hat meine Freundin Anspruch auf Arbeitslosengeld oder sonst irgendwas?
3. Können wir Kindergeld für die Tochter meiner Freundin beantragen?
Ich selbst habe mich von meinem Arbeitgeber 6 Monate freistellen lassen und bekomme deswegen die nächsten 2 Jahre nur 75% Gehalt.
vielen Dank im voraus für konstruktive Beiträge
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lottchen
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 25.07.2022 um 22:26:32
 
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bundy
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Antwort #2 - 25.07.2022 um 22:54:08
 
Danke lottchen,
damit ist 3. wie es aussieht schon gelöst. Smiley
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 26.07.2022 um 05:57:05
 
bundy schrieb am 25.07.2022 um 21:17:40:
Wie kann ich am besten und am günstigsten meine Freundin und ihre Tochter Krankenversichern?

Deine Freundin wäre in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Dauer von mehr als 12 Monaten hätte und hierfür der Lebensunterhalt nicht gesichert sein muss (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 lit. b i.V.m Abs. 11 SGB V). Das scheint ja hier der Fall zu sein, der monatliche Beitrag dürfte um die 200 Euro betragen.

Die Tochter wäre dann kostenlos über die Mutter familienversichert.

bundy schrieb am 25.07.2022 um 21:17:40:
Hat meine Freundin Anspruch auf Arbeitslosengeld oder sonst irgendwas?

Sozialrechtlich bildet ihr eine Bedarfsgemeinschaft, hier zählt also auch dein Einkommen. Du kannst eure Daten in einen "Hartz--IV-Rechner" online eingeben und schauen, ob ein Anspruch besteht.
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lottchen
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Antwort #4 - 26.07.2022 um 09:23:14
 
ergänzend zu 2) Anspruch auf ALGI hat sie nicht. Ob eventuell Anspruch auf ALGII (bzw. Aufstockung) existiert muss wie Bayraqiano schon schrieb geprüft werden. Hängt von der Höhe Deines Einkommens ab (und von der Höhe der Rücklagen Eurer Familie). Wenn nein, könnte möglicherweise auch Wohngeld in Frage kommen
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Antwort #5 - 26.07.2022 um 09:37:13
 
lottchen schrieb am 26.07.2022 um 09:23:14:
Ob eventuell Anspruch auf ALGII (bzw. Aufstockung) existiert muss wie Bayraqiano schon schrieb geprüft werden. Hängt von der Höhe Deines Einkommens ab (und von der Höhe der Rücklagen Eurer Familie). Wenn nein, könnte möglicherweise auch Wohngeld in Frage kommen 

Wobei hier vermutlich 100% seines einkommens gerechnet werden, denn die 75% wegen der Freistellung sind ja freiwillig

Zur KV, entweder freiwillig in die GKV, dann ist das Kind bei der Mutter mitversichert oder privat (deutlich teurer)...oder heiraten und dann beide über dich versichert
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bundy
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Antwort #6 - 26.07.2022 um 19:49:48
 
Ja danke für die informationen.
Da ich gute Rücklagen habe, wird das wohl nichts mit dem ALG.
Hatte gehofft, das wir für meine Freundin ein bischen bekommen,was weningstens die Krankenkassenkosten trägt.
Der Integrationskurs mus ja auch noch bezahlt werden.
Bei den Hilfen gelten wir als Familie, bei den kosten der Krankenkase nicht. Wie es denn gerade passt.
Enttäuscht aber trotzdem sehr dankbar für die Informationen.
Wie erwähnt, ich habe Rücklagen. Wichtig ist, dass wir endlich zusammen sind.
Letztendlich werden wir wohl Heiraten, ich brauche blos erstmal eine Pause von dem ganzen Behördenwahnsinn, vielleicht nächstes Jahr. Zwinkernd
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SimonB
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Antwort #7 - 27.07.2022 um 10:07:42
 
bundy schrieb am 26.07.2022 um 19:49:48:
Letztendlich werden wir wohl Heiraten, ich brauche blos erstmal eine Pause von dem ganzen Behördenwahnsinn,

Es wäre zu überlegen, ob man das Paket "Behörden-Wahnsinn" in einem abarbeitet.
Wenn ihr euch nächstes Jahr zur Eheschließung entschließt, gibt es nochmal einen relativen Schub an Behördlichem.

bundy schrieb am 26.07.2022 um 19:49:48:
Wie es denn gerade passt.

Wie der Gesetzgeber es in den einzelnen Rechtskreisen geregelt hat. Oft passt es, manchmal nicht.
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bundy
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Antwort #8 - 29.07.2022 um 12:43:31
 
Ich habe erstmal die mailbenachrichtigung aktiviert.
Ihr denkt ja " der bittet um hilfe und meldet sich dann nicht".
Sorry.

Zitat:
Deine Freundin wäre in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Dauer von mehr als 12 Monaten hätte und hierfür der Lebensunterhalt nicht gesichert sein muss (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 lit. b i.V.m Abs. 11 SGB V). Das scheint ja hier der Fall zu sein, der monatliche Beitrag dürfte um die 200 Euro betragen.

Das hört sich gut an, habe mir den Paragraphen durchgelesen und verstehe das auch so. Der Aufenhaltstitel ist nach §28 Abs.1 S.1 Nr.3 Aufenthaltsgesetz 3 Jahre gültig.
Wie ist das mit dem Lebensunterhalt gemeint, ich kann keine geforderte Vorraussetzung dafür erkennen.

SimonB schrieb am 27.07.2022 um 10:07:42:
Es wäre zu überlegen, ob man das Paket "Behörden-Wahnsinn" in einem abarbeitet.
Wenn ihr euch nächstes Jahr zur Eheschließung entschließt, gibt es nochmal einen relativen Schub an Behördlichem.


Da hast du natürlich Recht. Ich werde es wohl auch in Angriff nehmen. Mir graust schon jetzt davor. Ich bin in Frankreich geschieden.  kotz
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 29.07.2022 um 12:58:27
 
bundy schrieb am 29.07.2022 um 12:43:31:
Wie ist das mit dem Lebensunterhalt gemeint, ich kann keine geforderte Vorraussetzung dafür erkennen.


Die AE § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist zwingend ohne gesicherten Lebensunterhalt zu erteilen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Deine Freundin ist daher bereits gesetzlich pflichtversichert, sie kann sich eine GKV aussuchen und sich dort anmelden.
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lottchen
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Antwort #10 - 29.07.2022 um 13:25:17
 
bundy schrieb am 29.07.2022 um 12:43:31:
Mir graust schon jetzt davor. Ich bin in Frankreich geschieden.

Das dürfte kein Problem darstellen.

https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/konsularinfo/internationales-scheidun...
Hier mal runterscrollen, da steht etwa auf der Mitte etwas zur "Anerkennung einer ausländischen Scheidung in Deutschland / Besondere Regelungen in der EU".
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bundy
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Antwort #11 - 29.07.2022 um 13:28:07
 
Zitat:
Die AE § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist zwingend ohne gesicherten Lebensunterhalt zu erteilen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Deine Freundin ist daher bereits gesetzlich pflichtversichert, sie kann sich eine GKV aussuchen und sich dort anmelden. 

danke für die schnelle Antwort Bayraqiano.
Ich traue mich kaum es zu erzählen:
Ich war gestern bei einer Rechtsanwältin für Sozialrecht und die hat mir gesagt, daß keine GKV Sie nehmen würde und ich meine Freundin und ihre Tochter privat versichern müsse.
grübeln
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lottchen
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Antwort #12 - 29.07.2022 um 13:42:56
 
bundy schrieb am 29.07.2022 um 13:28:07:
daß keine GKV Sie nehmen würde und ich meine Freundin und ihre Tochter privat versichern müsse.


"keine nehmen würde" und "keine nehmen darf" ist aber ein himmelweiter Unterschied

Wie viele gesetzliche Krankenkassen hast Du denn bisher angefragt die die Versicherung abgelehnt haben?

Private Versicherung ist in so einer Konstellation immer teurer und sollte man vermeiden.
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Antwort #13 - 29.07.2022 um 13:49:26
 
Die Frage ob privat oder gesetzlich stellt sich hier nicht. Die Frau ist in der GKV pflichtversichert, damit ist der Weg in die PKV versperrt.
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Antwort #14 - 29.07.2022 um 14:01:26
 
lottchen schrieb am 29.07.2022 um 13:42:56:
"keine nehmen würde" und "keine nehmen darf" ist aber ein himmelweiter Unterschied

Wie viele gesetzliche Krankenkassen hast Du denn bisher angefragt die die Versicherung abgelehnt haben?

Private Versicherung ist in so einer Konstellation immer teurer und sollte man vermeiden. 


Wenn ich alles richtig verstanden habe, "müssen" die GKV sie sogar nehmen.
Ich bin nur erstaunt über die Inkompetenz der Rechtsanwältin.
Ich habe extra am Ende nochmal nachgefragt, ob es Sinn machen würde, es bei den GKV weningstens zu versuchen.
Das wurde prompt verneint, das könne ich mir sparen.
Die scheint in ihrem Metier das kleine Einmaleins nicht zu kennen.
Als ich gegoogelt habe wieviel uns die PKV kosten würde, wurde mir schlecht.
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