Hallo,
Du übersiehst möglicherweise etwas.
Die Anwendbarkeit des §39 (1) S1. Nr. 6
AufenthV könnte u.a. schon allein deshalb strittig sein, wenn man sich den genannten Begriff
"
von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten"
anschaut.
Es gibt durchaus differierende Rechtsauffassungen zum §39 Nr.6
AufenthV.
- Bezieht sich nur auf Inhaber z.B. eines
AT "Daueraufenthalt-EU",
- bezieht sich grundsätzlich auf Inhaber eines jeden (beliebigen) nationalen
AT eines anderen Schengen-Staates.
Auch in diesem Forum schon vor und seit Jahren sehr kontrovers diskutiert, nutz mal die Suchfunktion
Man könnte nachvollziehbar argumentieren, dass, wenn ein Aufenthalt
von mehr als 90 Tagen geplant ist, dieser nicht aufgrund eines fremden Schengen-AT rechtmäßig ist, was eine Voraussetzung für § 39 Nr. 6
AufenthV ist.
In diesem Zusammenhang wurde auch mal folgendes Urteil beispielhaft genannt:
https://openjur.de/u/721436.htmlOb das mittlerweile im Tenor durch höherinstanzliche Rechtsprechung überholt sein könnte, entzieht sich so ad hoc meiner Kenntnis.
Die Forenhistorie hier belegt, dass es sowohl funktionieren, als auch scheitern kann. Abhängig von der involvierten
ABH.
Der Punkt ist aber: Ich verstehe allerdings nicht, weshalb Ihr es Euch überhaupt so schwer machen wollt.
Beantragt doch in der
AV Kopenhagen das erforderliche Nationale Visum zur FzF.
Ihr habt Zeit, sie erfüllt nach Heirat alle Voraussetzungen für die
AE nach §28
AufenthG.
Macht rechtzeitig einen Termin in der
AV in Kopenhagen, der direkt im Anschluss zu Eurer Hochzeit liegt.
Die
AV in Kopenhagen dürfte nicht durch Visum-Antragsteller überlastet sein, so dass dies zeitlich alles kein Problem sein dürfte.
Gruß