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Niederlassungserlaubnis/Einbürgerung bei Ehe mit Deutschem (Gelesen: 1.951 mal)
Werner H
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13.12.2022 um 16:37:11
 
Guten Tag!

Ich bin Deutscher und mit einer Thailänderin verheiratet. Wir bekommen keinerlei staatliche Zuwendungen (Hartz-4) oder ähnliches, sondern sind Netto-Steuerzahler. Meine Frau ist seit über 5 Jahren in Deutschland mit Ehegatten-Aufenthaltserlaubnis.

Leider wird ihre Aufenthaltserlaubnis immer nur für ein Jahr verlängert. Die AB begründet das, dass sie zu einem Integrationskurs verpflichtet sei, weil sie angeblich keinerlei Deutschkenntnisse besitzt.

Meine Frau lehnt das ab, weil sie vor ihrer Einreise schon über 700 Stunden Deutschkurse beim Goethe-Institut gemacht hat, was deutlich über 2000€ gekostet hat. Letzter Kurs war der B1-Kurs. Ausserdem hat sie kurz nach ihrer Einreise die deutsche Führerscheinprüfung abgelegt. Die AB hält das für irrelevant und besteht auf der Verpflichtung zum Integrationskurs.

Inzwischen hat sie hier die B1-Prüfung (DTZ) erfolgreich abgelegt. Ausserdem will sie noch die Prüfung "Leben in Deutschland" machen.

Die nächste Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht im März an. Meiner Information nach, hat sie ein Anrecht auf eine Niederlassungserlaubnis. Ausserdem denkt sie über eine Einbürgerung nach.

Wie sollen wir vorgehen? Kann die Behörde weiterhin auf einem Integrationskurs bestehen? Sollen wir einen Anwalt einschalten? Die momentane unsichere Situation ist für uns sehr belastend. Auf schriftliche Anfragen antwortet die Behörde nicht.

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Antwort #1 - 13.12.2022 um 17:02:03
 
Werner H schrieb am 13.12.2022 um 16:37:11:
Ausserdem will sie noch die Prüfung "Leben in Deutschland" machen.


Wenn das bis dahin erledigt ist ,dann stellt sie einen Antrag auf Erteilung der NE.
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Antwort #2 - 13.12.2022 um 19:07:07
 
Werner H schrieb am 13.12.2022 um 16:37:11:
Inzwischen hat sie hier die B1-Prüfung (DTZ) erfolgreich abgelegt. Ausserdem will sie noch die Prüfung "Leben in Deutschland" machen. 

Dann kann sie die NE oder Deutschen Staatsangehörigkeit beantragen, die Bedingungen des I -Kurses wären ja erfüllt
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Antwort #3 - 14.12.2022 um 14:36:11
 
Werner H schrieb am 13.12.2022 um 16:37:11:
Die AB begründet das, dass sie zu einem Integrationskurs verpflichtet sei, weil sie angeblich keinerlei Deutschkenntnisse besitzt.

üblicherweise wird man zum I Kurs bei der Ausstellung der ersten AE verpflichtet.
Zu dem zeitpunkt hatte sie offenbar keine entsprechnenden Deutschkenntnisse.

lies mal https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__8.html
hier ist von " ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs" die Rede, nicht vom Bestehen eines Tests. Ohne Frage ist aber das Beherrschen der Sprache eine Voraussetzung für die Integration.
Hat sie nur am I-Kurst teilgenommen oder nur den Test abgelegt?
Kann sie anderweitig eine Integtration nachweisen (Arbeit etc...)?

zur NE https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9.html
hier stehen die Voraussetzungen,
Zitat:
7.
    er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
    er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
...
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde

Hier genügt m.E. das Bestehen der Tests, die Teilnahme ist nicht gefordert.







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Werner H
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Antwort #4 - 16.12.2022 um 15:04:29
 
erne schrieb am 14.12.2022 um 14:36:11:
üblicherweise wird man zum I Kurs bei der Ausstellung der ersten AE verpflichtet.
Zu dem zeitpunkt hatte sie offenbar keine entsprechnenden Deutschkenntnisse.


Das behauptet die Ausländerbehörde. Aber sie hatte von Anfang an ausreichende Deutschkenntnisse, durch 2 Jahre Kurse beim Goetheinstitut vor ihrer Einreise. Das haben wir der Behörde auch nachgewiesen.
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Antwort #5 - 16.12.2022 um 15:06:48
 
Werner H schrieb am 16.12.2022 um 15:04:29:
Das haben wir der Behörde auch nachgewiesen. 

Wie und wann? Mein Ex-Mann ist mit B1 eingereist, da kam niemand auf die Idee, ihn zu einem Integrationskurs zu verpflichten. 
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Werner H
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Antwort #6 - 16.12.2022 um 15:27:26
 
lottchen schrieb am 16.12.2022 um 15:06:48:
Wie und wann? Mein Ex-Mann ist mit B1 eingereist, da kam niemand auf die Idee, ihn zu einem Integrationskurs zu verpflichten. 


So höre ich das auch immer wieder. Sie hat vor Einreise die Kurse am Goetheinstitut bis B1 gemacht, aber nicht die B1-Prüfung. Die Nachweise hat die Behörde kopiert und abgeheftet. Ihr wurde nie gesagt, dass eine bestandene B1-Prüfung Voraussetzung ist, um eine Aufenthaltsgenehmigung über ein Jahr zu bekommen.

Mittlerweile hat sie die B1-Prüfung gemacht. Im Gesetz (§ 28 Familiennachzug zu Deutschen) steht:

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

Jetzt stellt sich wieder die Frage: muss sie einen bestandenen LID-Test vorweisen, um eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten? Den Test macht sie, aber das Ergebnis wird erst 2 Monate später kommen (keine Ahnung, warum das alles so lange dauert).

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Antwort #7 - 16.12.2022 um 15:36:42
 
Werner H schrieb am 16.12.2022 um 15:27:26:
muss sie einen bestandenen LID-Test vorweisen, um eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten?


Ja,das hat @erne schon gepostet,mit den entsprechenden §§

Hier nocheinmal zum nachlesen.
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9.html




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Antwort #8 - 16.12.2022 um 15:46:15
 
uwe1122 schrieb am 16.12.2022 um 15:36:42:
a,das hat @erne schon gepostet,mit den entsprechenden §§

Hier nocheinmal zum nachlesen.
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9.html



Bei Ehe mit Deutschen gilt aber nur: "§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend"
Und da steht nichts über weitere Prüfungen.



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Antwort #9 - 16.12.2022 um 16:05:33
 
§ 28 II verlangt nur B1 Kenntnisse für die NE und § 8  III besagt, dass bei Verpflichtung zum Integrationskurs und bis zu Erfüllung der Verpflichtung nur für 1 Jahr verlängert werden darf.

Man kann damit diskutieren, dass bei Einreise mit B1 Kentnissen keine Integrationsverpflichtung auferlegt wird. Darum schlüge auch § 28 II AufenthG den § 8 III.

Auf der anderen Seite, könnte man aber genauso gut argumentieren, dass bei Verpflichtung der Gesetzgeber das anders gewollt habe. Und darum addiere sich implizit der LiD-Test als Voraussetzung in solchen Konstellationen zu dem § 28 II.

Problematisch ist, dass der B1 Test erst nach Jahren der Verpflichtung eingeholt wurde und der Verpflichtung auch nicht per Widerspruch/Klage widersprochen wurde. Hätte deine Frau nach der Einreise den B1 Test in der Tasche gehabt und hättet ihr direkt gegen die Verpflichtung angekämpft, hätte man jetzt garnicht diese Situation.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Werner H
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Antwort #10 - 16.12.2022 um 17:07:50
 
Aras schrieb am 16.12.2022 um 16:05:33:
Problematisch ist, dass der B1 Test erst nach Jahren der Verpflichtung eingeholt wurde und der Verpflichtung auch nicht per Widerspruch/Klage widersprochen wurde. Hätte deine Frau nach der Einreise den B1 Test in der Tasche gehabt und hättet ihr direkt gegen die Verpflichtung angekämpft, hätte man jetzt garnicht diese Situation.


Ja, das haben wir jetzt auch gelernt. Aber die Ausländerbehörde hat das nie richtig kommuniziert. Wir sind keine Rechtsexperten. Es wurde immer nur betont: Integrationskurs müssen Sie machen, das steht so im Computer.  Schriftliche Anfragen dazu wurden nie beantwortet.
 
Als meine Frau den B1-Test gemacht hat, sagte die Prüferin: Das brauchen Sie doch gar nicht, das gilt nur für Flüchtlinge, nicht für Ehegatten.

Und wenn ich sehe, wie schwer es ist, überhaupt Termine für B1 und LID zu bekommen, wo dann 10-20 Leute geprüft werden, dann frage ich mich: wie haben das die rund 20 Millionen Ausländer in Deutschland gemacht? Alle haben B1 und LID, nur meine Frau nicht?

Ich bin selbst zusammen mit meiner Frau vor 5 Jahren nach langer Auslandstätigkeit hier eingereist. Hätte ich gewusst, welche Steine man uns in den Weg legt, hätten wir das nicht gemacht. Aber Erfahrung macht klug.

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Antwort #11 - 17.12.2022 um 14:52:24
 
Werner H schrieb am 16.12.2022 um 17:07:50:
Als meine Frau den B1-Test gemacht hat, sagte die Prüferin: Das brauchen Sie doch gar nicht, das gilt nur für Flüchtlinge, nicht für Ehegatten.

Das zeigt nur dass die Prüferin keine Ahnung hat. Muss sie auch nicht haben, da nicht ihr Fachgebiet. Ist aber eben doof solche falschen Aussagen zu machen.
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Antwort #12 - 17.12.2022 um 15:34:52
 
Werner H schrieb am 16.12.2022 um 17:07:50:
Alle haben B1 und LID, 

So kann man nicht pauschalisieren.
Aber sehr viele haben eben diesen Integrationskurs gemacht, der sowohl den Sprachkurs als auch den LID-Test beinhaltet.
D.h. wer  im Integrationskurs zwar den LID mit erforderlichen Punkten schaffte, aber im Sprachtest nicht--- bekam kein B1-Zertifikat. Andersherum ebenso.
Andere haben anders deutsch gelernt oder konnten schon deutsch.

Warum sollten PrüferInnen wissen, was für deine Frau gilt?
Vielleicht hat diese Prüferin jahrelang nur Flüchtlinge im Integrationskurs geprüft?

Werner H schrieb am 13.12.2022 um 16:37:11:
Ausserdem will sie noch die Prüfung "Leben in Deutschland" machen.

Das schafft sie spielend. Danach steht der NE nichts im Wege.
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Antwort #13 - 17.12.2022 um 19:11:29
 
SimonB schrieb am 17.12.2022 um 15:34:52:
D.h. wer  im Integrationskurs zwar den LID mit erforderlichen Punkten schaffte, aber im Sprachtest nicht--- bekam kein B1-Zertifikat.

Das stimmt so nicht. B1 ist ein reiner Sprachtest. Hat mit LID nichts zu tun.
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Antwort #14 - 17.12.2022 um 19:43:22
 
lottchen schrieb am 17.12.2022 um 19:11:29:
B1 ist ein reiner Sprachtest. Hat mit LID nichts zu tun.

Dann anders:
Der Integrationskurs besteht aus Sprachkurs und LID.
Der ABH genügt der B1-Sprachnachweis nicht. Die besteht auf Integrationskurs. Das war die Fragestellung:

Werner H schrieb am 13.12.2022 um 16:37:11:
Die AB hält das für irrelevant und besteht auf der Verpflichtung zum Integrationskurs.


Deshalb wird nun der LID-Test gemacht werden.
Der B1-Nachweis ist schon da.
Beides dürfte der ABH genügen.
Damit erübrigt sich eine Teilnahme an einem Integrationskurs.
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