Das BMI hat einen Erlass an alle Ausländerbehörden und die Länder verschickt, in dem es heißt:
"...aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Ukraine möchte ich Sie hiermit über die Rechtsaufassung des BMI zu § 5 Absatz 2 Satz 2 Alt. 2
AufenthG und zu § 40
AufenthV in Kenntnis setzen und möchte Sie bitten, diese Rechtsaufassung an die Ausländerbehörden weiterzugeben:
BMI geht davon aus,
1. dass es gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 Alt. 2
AufenthG aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ukrainischen Staatsangehörigen derzeit nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen und somit vom Vorliegen den Voraussetzungen gem. § 5 Absatz 2 Satz 1 durch die Ausländerbehörden abgesehen werden sollte und
2. dass derzeit davon auszugehen ist, dass für ukrainische Staatsangehörige aufgrund der derzeitigen Lage in der Ukraine ein Ausnahmefall im Sinne des Artikels 20 Absatz 2 des Schengener Durchführungsabkommens vorliegt. Somit könnten ukrainische Staatsangehörige gem. § 40
AufenthV nach Einreise eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von 90 Tagen, der sich an einen Kurzaufenthalt anschließt, einholen, soweit diese keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben, vgl. § 40 Nr. 2
AufenthV. Hiesigen Erachtens nach ist Rechtsgrundlage für die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis § 7 Abs. 1 S. 3
AufenthG.
Das ist kein "Gesetz", die Ausländerbehörden werden dem aber voraussichtlich folgen.