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24.2.2022: Ukraine-Erlass des BMI / Ukraine-Flüchtlinge (Gelesen: 9.286 mal)
reinhard
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24.02.2022 um 18:09:12
 
Das BMI hat einen Erlass an alle Ausländerbehörden und die Länder verschickt, in dem es heißt:

Zitat:
"...aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Ukraine möchte ich Sie hiermit über die Rechtsaufassung des BMI zu § 5 Absatz 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG und zu § 40 AufenthV in Kenntnis setzen und möchte Sie bitten, diese Rechtsaufassung an die Ausländerbehörden weiterzugeben:

BMI geht davon aus,

   1.  dass es gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ukrainischen Staatsangehörigen derzeit nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen und somit vom Vorliegen den Voraussetzungen gem. § 5 Absatz 2 Satz 1 durch die Ausländerbehörden abgesehen werden sollte und

  2.   dass derzeit davon auszugehen ist, dass für ukrainische Staatsangehörige aufgrund der derzeitigen Lage in der Ukraine ein Ausnahmefall im Sinne des Artikels 20 Absatz 2 des Schengener Durchführungsabkommens vorliegt. Somit könnten ukrainische Staatsangehörige gem. § 40 AufenthV nach Einreise eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von 90 Tagen, der sich an einen Kurzaufenthalt anschließt, einholen, soweit diese keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben, vgl. § 40 Nr. 2 AufenthV. Hiesigen Erachtens nach ist Rechtsgrundlage für die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG.


Das ist kein "Gesetz", die Ausländerbehörden werden dem aber voraussichtlich folgen.
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« Zuletzt geändert: 05.03.2022 um 19:41:31 von reinhard »  
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Antwort #1 - 26.02.2022 um 11:36:32
 
Das Innenministerium in Kiel hat am 25. Februar einen entsprechenden Landeserlass für Schleswig-Holstein an alle Ausländerbehörden geschickt.

https://www.frsh.de/fileadmin/pdf/behoerden/Erlasse_ab_2012/MILIGSH_Ukraine-Erla...

Vermutlich gibt es sowas in anderen Bundesländern auch, darüber weiß ich aber nichts.
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Antwort #2 - 03.03.2022 um 21:34:05
 
Die EU hat jetzt die Richtlinie über einen »Massenzustrom« in Kraft gesetzt.

In Deutschland bedeutet das: Flüchtlinge aus der Ukraine, die kein Asyl beantragen wollen, können einfach bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz beantragen. Dann bekommen sie eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, die während des Krieges dann regelmäßig auf Antrag verlängert wird. Sie dürfen dann auch arbeiten.

Wer unsicher ist, welche Möglichkeit persönlich am besten ist, sollte eine örtliche Migrationsberatung aufsuchen. Wer als "Drittstaaten-Ausländer:in" (z.B. als Student:in in der Ukraine) herkommt, muss alles schnell beantragen. Ukrainer:innen sind erstmal 90 Tage visumfrei erlaubt hier.
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Antwort #3 - 05.03.2022 um 13:14:44
 
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 ist sicherlich nicht allen vertraut, weil die Richtlinie ja noch nie in Kraft war. Wie ist es also mit Sozialleistungen, Kindergeld oder Zugang zum Integrationskurs?

Nicht alles ist klar, aber hier gibt es eine erste Übersicht:

https://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Aufent...
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Antwort #4 - 15.03.2022 um 13:07:02
 
14. März 2022: Schreiben des BMI zur Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine.

https://www.frsh.de/fileadmin/pdf/behoerden/Erlasse_ab_2012/BMI-Laenderschreiben...
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Antwort #5 - 17.05.2022 um 15:26:49
 
1. Juni 2022: Wechsel vom Sozialamt zum Jobcenter für alle Ukrainer:innen, die eine AE nach § 24 Aufenthaltsgesetz oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung haben.

https://berlin-hilft.com/2022/05/16/ukraine-wechsel-sozialamt-asylblg-jobcenter-
sgb/
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Antwort #6 - 29.05.2022 um 19:19:22
 
Es gibt jetzt eine Weisung der BA, wie die ukrainischen Flüchtlinge mit AE nach § 24 oder entsprechender Fiktionsbescheinigung vom Sozialamt zum Jobcenter wechseln:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/fachliche-weisungen-zum-paragraphen-74-sgb-i...

Die GGUA hat das alles mal aufgeschrieben, wie das gemeint ist. Das ist hier zu finden:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/fachliche-weisungen-zum-paragraphen-74-sgb-i...

RA Volker Gerloff hat dazu ein paar kritische Anmerkungen:

https://twitter.com/GerloffVolker/status/1530478426175553537?ref_src=twsrc%5Egoo
gle%7Ctwcamp%5Eserp%7Ctwgr%5Etweet
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Antwort #7 - 29.05.2022 um 19:56:33
 
Es gibt zum 1. Juni relativ viele Veränderungen, so dass das Risiko groß ist, dass nicht nur Gastgeber:innen von ukrainischen Flüchtlingen, sondern auch die zuständigen Behörden nicht sofort eine Übersicht haben und nicht alles richtig machen.

Hier zum Nachsehen:

https://ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/AEnderungen_Rechts
kreiswechsel.pdf

(Link kopieren und in Kopfzeile einfügen)
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« Zuletzt geändert: 29.05.2022 um 21:26:37 von reinhard »  
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