Onur81 schrieb am 14.04.2022 um 14:26:18:Warum gilt diese Regel nur für DA-EU und nicht die
NE? Wo genau steht das im Urteil?
Ganz grob: Weil DA-EU = EU-Recht und
NE = nationales Recht.
Das Urteil beschäftigt sich mit Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) der RL 2003/109/EG, also mit EU-Recht. Dort heißt es:
"Ein Drittstaatsangehöriger ist nicht mehr berechtigt, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu behalten, wenn (...) er sich während eines Zeitraums von 12 aufeinander folgenden Monaten nicht im Gebiet der Gemeinschaft aufgehalten hat."
Die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten hat nur derjenige inne, dem diese Rechtsstellung zuerkannt wurde. Dies geschieht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels in Gestalt der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.
Die Niederlassungserlaubnis dagegen ist ein Aufenthaltstitel, der nur nach nationalem (hier deutschem) Recht erteilt wird und dessen Erteilungsvoraussetzungen teilweise stark unterschiedlich sind und meistens nicht mit dem DA-EU übereinstimmen. Mit der Erteilung einer
NE geht nicht die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten einher. Das Erlöschen der
NE richtet sich wie deren Erteilung nur nach nationalem Recht, hier maßgeblich § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7
AufenthG. Das Urteil hat damit nichts zu tun.
Es ist also falsch davon auszugehen, dass das vom EuGH entschiedene auf alle unbefristeten Aufenthaltstitel zutrifft. Es gilt nur für Inhaber der Ez. z. Daueraufenthalt-EU. Das deutsche Recht unterscheidet im Übrigen hier sehr deutlich: Siehe § 51 Abs. 1 einerseits und Abs. 9 andererseits.