Zitat:§ 51 Abs. 1 Nr. 6 + gesicherter Lebensunterhalt z.Ztp der Ausreise =
NE nicht erloschen, auch wenn der
LU nach sechs Monaten nicht mehr gesichert ist.
§ 51 Abs. 1 Nr. 6 + kein gesicherter Lebenunterhalt z.Ztp der Ausreise aber Sicherung des
LU sechs Monate nach der Ausreise =
NE bereits erloschen und lebt mit Widersicherung des
LU nicht mehr wieder auf.
§ 51 Abs. 1 Nr. 7 + gesicherter Lebensunterhalt sechs Monate nach der Ausreise =
NE nicht erloschen, auch dann nicht, wenn
LU z.Ztp der Ausreise nicht gesichert war.
§ 51 Abs. 1 Nr. 7 + kein gesicherter Lebensunterhalt sechs Monate nach der Ausreise =
NE erloschen auch wenn der
LU z.Ztp der Ausreise noch gesichert war.
Was nicht geht ist eine Kombination aus beiden Erlöschenstatbeständen, "doppeltes Erlöschen" gibt es nicht (siehe HessVGH oben). Genau deshalb unterscheidet man.
Die Bescheinigung ist auch nicht rechtsbegründend, entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse.
Ich habe die Entscheidung des HessVGH inzwischen gelesen aber sie überzeugt nicht.
Nehmen wir an, es gibt zwei Ausländer, deren Lebensunterhalt zum Zeitpunkt der Ausreise gesichert und 6 Monate danach ungesichert ist. Beide verbringen mehr als 6 Monaten im Ausland und wollen nur zurückkommen.
Dann haben wir ganz komisches Ergebnis: die
NE des Ausländers, der aus einem seiner Natur nach
nicht vorübergehenden Grunde ausreist, ist
nicht erloschen, und die
NE des Ausländers, der aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreist, ist erloschen.
Diese Privilegierung eines Ausländers, der nicht vorübergehend ausreist, war sicherlich nicht im Sinne des Gesetzgebers.
Und nur zur Wiederholung: ein "doppeltes Erlöschen" gibt es nicht. Ist die
NE im Zeitpunkt der Ausreise
tatsächlich erloschen, braucht man natürlich nicht den zweiten Zeitpunkt zu überprüfen.