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Niederlassungserlaubnis erlischt nicht. (Gelesen: 13.011 mal)
Themen Beschreibung: Niederlassungserlaubnis erlischt nicht
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i4a rocks!


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14.12.2021 um 23:11:24
 
Hallo,
Ich lebe seit 19 Jahren in Deutschland.
Seit 2008 habe ich eine Niderlassungserlaubnis, erlischt sie wenn ich auswandere? Habe gelesen dass wenn man über 15 Jahren in Deutschland sich rechtmaessig aufhaelt , erlischt die NE nicht, sind die 15 Jahren mit NE oder Aufenthalt insgesamt mit verschiedenen Aufenthaltstiteln etc..?
Und wenn sie nicht erlischt wo kann ich diese erneuern wenn ich im Ausland bin?
Danke
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lottchen
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Antwort #1 - 14.12.2021 um 23:33:59
 
https://dejure.org/gesetze/AufenthG/51.html

Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat ...........erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht.

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Antwort #2 - 14.12.2021 um 23:39:36
 
Das ist mir bewusst, sind die 15 jahren seit NE , oder insgesamt verschiedene AE zusammengerechnet ohne Unterbrechung.
Und woher bekommt man eine neue wenn man im Ausland ist?
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Antwort #3 - 14.12.2021 um 23:56:48
 
lottchen schrieb am 14.12.2021 um 23:33:59:
rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten


Sorry, aber was ist daran nicht zu verstehen? Da steht nichts davon, dass man die ganze Zeit im Besitz einer NE gewesen sein muss. Denke aber daran, dass Dein Lebensunterhalt bei Ausreise gesichert sein muss.

Du könntest vor der Ausreise zu Deiner ABH gehen und Dir ein Bescheinigung ausstellen lassen.
https://www.berlin.de/einwanderung/aufenthalt/erloeschen-von-aufenthaltstiteln/
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Antwort #4 - 15.12.2021 um 06:45:04
 
Für die Ausstellung einer NE zum neuen Reisepass würde ich mich bei Aufenthalt im Ausland an die ABH des letzten Wohnsitzes wenden.
Dort befindet sich Deine Ausländerakte; wer sonst sollte die NE ausstellen können?
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Antwort #5 - 22.12.2021 um 13:42:52
 
lottchen schrieb am 14.12.2021 um 23:56:48:
Sorry, aber was ist daran nicht zu verstehen? Da steht nichts davon, dass man die ganze Zeit im Besitz einer NE gewesen sein muss. Denke aber daran, dass Dein Lebensunterhalt bei Ausreise gesichert sein muss.

Du könntest vor der Ausreise zu Deiner ABH gehen und Dir ein Bescheinigung ausstellen lassen.
https://www.berlin.de/einwanderung/aufenthalt/erloeschen-von-aufenthaltstiteln/


Das Lebensunterhalt soll aber nicht nur bei der Ausreise, sondern auch 6 Monate danach gesichert sein. Wie kann die ABH wissen, wie es nach einem halben Jahr aussieht?  unentschlossen
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lottchen
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Antwort #6 - 22.12.2021 um 14:54:55
 
Wenn man einen Job hat den man nach seiner Ausreise auch vom Ausland aus ausüben kann oder einiges an Geld auf der hohen Kante oder einen neuen Arbeitsvertrag im Ausland...dann wäre das schon ein Indiz dafür dass der LU auch nach der Ausreise erst einmal gesichert ist.

Hier mal ein Gerichtsurteil zu dem Thema. Passt nicht genau aber es steht einiges zum Thema "Sicherung des LU" drinnen.
https://www.asyl.net/rsdb/m16847/?type=98
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Antwort #7 - 22.12.2021 um 15:26:51
 
lottchen schrieb am 22.12.2021 um 14:54:55:
Wenn man einen Job hat den man nach seiner Ausreise auch vom Ausland aus ausüben kann oder einiges an Geld auf der hohen Kante oder einen neuen Arbeitsvertrag im Ausland...dann wäre das schon ein Indiz dafür dass der LU auch nach der Ausreise erst einmal gesichert ist.

Hier mal ein Gerichtsurteil zu dem Thema. Passt nicht genau aber es steht einiges zum Thema "Sicherung des LU" drinnen.
https://www.asyl.net/rsdb/m16847/?type=98


Meine Frage war: was für eine Bescheinigung kann die ABH 6 Monate vor dem Ereignis (6 Monate im Ausland) ausstellen?
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Antwort #8 - 22.12.2021 um 17:36:12
 
dr-er schrieb am 22.12.2021 um 15:26:51:
Meine Frage war: was für eine Bescheinigung kann die ABH 6 Monate vor dem Ereignis (6 Monate im Ausland) ausstellen?


Die hatte ich bereits weiter oben beantwortet mit einem Link zum Landesamt für Einwanderung Berlin. Hast Du mal darin gelesen? 

Zitat:

Eine Niederlassungserlaubnis erlischt auch bei einem längeren Aufenthalt im Ausland nicht
bei einem rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland von mindestens 15 Jahren und wenn der Lebensunterhalt gesichert ist (das gilt auch für den Ehegatten mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel) oder bei einer ehelichen Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen
Das Landesamt für Einwanderung oder die Bürgerämter stellen darüber eine Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung kann für die Wiedereinreise nach Deutschland erforderlich sein.

Mehr Informationen zu der Bescheinigung....Und dieser Link verweist dann hierauf:
https://service.berlin.de/dienstleistung/324921/#wohin

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Antwort #9 - 22.12.2021 um 18:00:30
 
lottchen schrieb am 22.12.2021 um 17:36:12:
Die hatte ich bereits weiter oben beantwortet mit einem Link zum Landesamt für Einwanderung Berlin. Hast Du mal darin gelesen? 

Zitat:

Eine Niederlassungserlaubnis erlischt auch bei einem längeren Aufenthalt im Ausland nicht
bei einem rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland von mindestens 15 Jahren und wenn der Lebensunterhalt gesichert ist (das gilt auch für den Ehegatten mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel) oder bei einer ehelichen Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen
Das Landesamt für Einwanderung oder die Bürgerämter stellen darüber eine Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung kann für die Wiedereinreise nach Deutschland erforderlich sein.

Mehr Informationen zu der Bescheinigung....Und dieser Link verweist dann hierauf:
https://service.berlin.de/dienstleistung/324921/#wohin



Kann die Bescheinigung verhindern, dass die NE kraft Gesetz erlischt?
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Antwort #10 - 22.12.2021 um 18:06:32
 
dr-er schrieb am 22.12.2021 um 18:00:30:
Kann die Bescheinigung verhindern, dass die NE kraft Gesetz erlischt? 

Ich habe den Sinn Deiner Frage nicht verstanden.

Die Bescheinigung belegt, dass die ABH das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen [für das Nichterlöschen] geprüft und bejaht hat.
Welches Erlöschen soll dann wann auf welche Weise eintreten?
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Antwort #11 - 22.12.2021 um 20:30:08
 
Petersburger schrieb am 22.12.2021 um 18:06:32:
Ich habe den Sinn Deiner Frage nicht verstanden.

Die Bescheinigung belegt, dass die ABH das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen [für das Nichterlöschen] geprüft und bejaht hat.
Welches Erlöschen soll dann wann auf welche Weise eintreten?


Nehmen wir an, ich habe die Bescheinigung  vor der Ausreise bekommen und dann sitze genau 6 Monate nach der Ausreise irgendwo im Ausland ohne Job und Geld. Was passiert mit meiner NE?
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Antwort #12 - 22.12.2021 um 21:18:14
 
Wenn Du "auswanderst", also der ABH gegenüber angibst, dass Du unbefristet ausreist, dann kommt nur ein Erlöschen nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 in Frage.

Der Erlöschenszeitpunkt für diesen Fall ist der Zeitpunkt der Ausreise.

Was 10 Jahre oder 2 Jahre oder sechs Monate nach diesem Zeitpunkt unvorhergesehen eintritt, ist für das Erlöschen ohne Belang. Der Zeitpunkt ist vorbei.


Entscheidend ist, dass das oben Gesagte nicht nur zu Deinen Angaben bei der ABH passen muss, sondern auch zu den tatsächlichen Umständen.
Das gesetzliche Erlöschen orientiert sich an Tatsachen, nicht an Zweckbehauptungen.

Das ist eine "nur zur Sicherheit"-Aussage, weil mir auch schon von einem Ausländer, der seit Jahren weniger als ich in Deutschland war, ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland vorgetragen wurde. Es passte nur nicht zu seinen fein säuberlich im Reisepass dokumentierten Reisen.
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Antwort #13 - 23.12.2021 um 12:00:35
 
Petersburger schrieb am 22.12.2021 um 21:18:14:
Wenn Du "auswanderst", also der ABH gegenüber angibst, dass Du unbefristet ausreist, dann kommt nur ein Erlöschen nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 in Frage.

Der Erlöschenszeitpunkt für diesen Fall ist der Zeitpunkt der Ausreise.

Was 10 Jahre oder 2 Jahre oder sechs Monate nach diesem Zeitpunkt unvorhergesehen eintritt, ist für das Erlöschen ohne Belang. Der Zeitpunkt ist vorbei.


Entscheidend ist, dass das oben Gesagte nicht nur zu Deinen Angaben bei der ABH passen muss, sondern auch zu den tatsächlichen Umständen.
Das gesetzliche Erlöschen orientiert sich an Tatsachen, nicht an Zweckbehauptungen.

Das ist eine "nur zur Sicherheit"-Aussage, weil mir auch schon von einem Ausländer, der seit Jahren weniger als ich in Deutschland war, ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland vorgetragen wurde. Es passte nur nicht zu seinen fein säuberlich im Reisepass dokumentierten Reisen.

Habe ich es richtig verstanden, dass § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG im Falle einer "unbefristeten" Ausreise nicht gilt (unabhängig davon, ob man mit oder ohne einer Bescheinigung ausreist), sodass das Vorhanden des gesicherten Lebensunterhalts nur im Zeitpunkt der Ausreise vorliegen soll?

Bedeutet es umgekehrt: wenn man vorübergehend ausreist, spielt es keine Rolle, ob der Lebensunterhalt bei der Ausreise gesichert war, entscheidend ist der Zeitpunkt 6 Monaten nach der Ausreise?
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Antwort #14 - 23.12.2021 um 17:40:01
 
dr-er schrieb am 23.12.2021 um 12:00:35:
Habe ich es richtig verstanden, dass § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG im Falle einer "unbefristeten" Ausreise nicht gilt

dieser lautet doch
Zitat:
7.    wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,

und hat somit nichts mit einer "unbefristeten" Ausreise zu tun.
"Unbefristete" Ausreise ist in Nr. 6 geregelt:
Zitat:
6.     wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,


dr-er schrieb am 23.12.2021 um 12:00:35:
Bedeutet es umgekehrt: wenn man vorübergehend ausreist, spielt es keine Rolle, ob der Lebensunterhalt bei der Ausreise gesichert war, entscheidend ist der Zeitpunkt 6 Monaten nach der Ausreise?

Entscheidend ist der Zeitpunkt, wann die NE verfallen würde
in Nr.7 wäre das 6 Monate nach der Ausreise
in Nr.6 wäre das gleich bei Ausreise.
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