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Niederlassungserlaubnis erlischt nicht. (Gelesen: 11.031 mal)
Themen Beschreibung: Niederlassungserlaubnis erlischt nicht
dr-er
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Antwort #30 - 27.12.2021 um 17:32:29
 
Zitat:
Ich ignoriere hier nichts, vielmehr habe ich anhand des Gesetzes  - nicht einer Gesetzesbegründung, welche Richter nicht bindet, sondern nur eine Auslegungsmethode von weiteren ist, dargelegt, warum die Gesetzesbegründung unzutreffend ist. Im Übrigen sagt das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 23.03.2017 - 1 C 14.16) folgendes:

Im Rahmen der Regelung des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Prognose im Zeitpunkt der Erfüllung der Erlöschensvoraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 AufenthG anzustellen.


Die beiden Erlöschensgründe stehen also in einem Konkurrenzverhältnis zueinander und müssen abgegrenzt werden. Dies kann nur dann geschehen, wenn man auf den Zweck des Aufenthalts abzielt. Würde man mit der Gesetzesbegründung grundsätzlich von einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund der Ausreise ausgehen, wenn der Aufenthalt schon mehr als sechs Monate betragen soll, dann würde der Aufenthaltstitel schon nach Nr. 6 erlöschen und der Anwendungsbereich von Nr. 7 wäre dann nicht eröffnet. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Im Übrigen bedarf es für eine gesetzlich festgelegte Frist keinerlei typisierender Betrachtungsweise.

Dazu hat der Hessische VGH (Beschluss vom 02.07.2019 - 3 A 1396/17.Z)  ferner ausgeführt:

Der Beklagten kann bereits nicht darin gefolgt werden, maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob § 51 Abs. 2 AufenthG zu einer Privilegierung hinsichtlich der Erlöschenstatbestände des § 51 Abs. 1 AufenthG führe, sei hier der Zeitraum sechs Monate nach Ausreise der Klägerin. Richtigerweise ist im Fall der Klägerin, die im September 2005 Deutschland aus einem nicht nur vorübergehenden Grund wegen Eheschließung mit einem amerikanischen Staatsangehörigen (Bl. 181 BA) verlassen hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG) für die Frage der Privilegierung des § 51 Abs. 2 AufenthG auf den Zeitpunkt ihrer Ausreise abzustellen. § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG ist gegenüber § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG spezieller und daher vorrangig zu prüfen.

Du hast es bislang nicht geschafft, mir zu erklären, welchen Regelungsgehalt Nr. 7, würde man ihn ausschließlich nach der Gesetzesbegründung auslegen, gegenüber Nr. 6 hätte.


Doch habe ich. Nr. 7 auslöst das Erloschen des Aufenthaltstitels unabhängig von der "Natur" der Ausreise. Das ist der Unterschied vom Nr. 6.
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Antwort #31 - 27.12.2021 um 20:16:23
 
dr-er schrieb am 27.12.2021 um 17:32:29:
Doch habe ich. Nr. 7 auslöst das Erloschen des Aufenthaltstitels unabhängig von der "Natur" der Ausreise. Das ist der Unterschied vom Nr. 6.

wie kann das bei einer Ausreise àus einem der Natur nach nicht vorübergehendem Grund sein wenn die NE bereits nach #6 erloschen ist?
Ist der Grund für die Ausreise nicht vorübergehender Natur, erlischt die NE nach #6 sofort bei Ausreise
Die NE kann dannin diesem Fall nach #7 doch nicht noch mal 6 Monate nach Ausreise ein zweites Mal erlöschen .... das ist aber die Konsequenz deiner Aussage.
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Antwort #32 - 27.12.2021 um 22:12:24
 
erne schrieb am 27.12.2021 um 20:16:23:
wie kann das bei einer Ausreise àus einem der Natur nach nicht vorübergehendem Grund sein wenn die NE bereits nach #6 erloschen ist?
Ist der Grund für die Ausreise nicht vorübergehender Natur, erlischt die NE nach #6 sofort bei Ausreise
Die NE kann dannin diesem Fall nach #7 doch nicht noch mal 6 Monate nach Ausreise ein zweites Mal erlöschen .... das ist aber die Konsequenz deiner Aussage.


Wenn der Lebensunterhalt eines Ausländers, der sich mehr als 15 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat, zum Zeitpunkt der Ausreise gesichert ist, erlischt seine NE nicht nach Nr. 6. Dasselbe gilt für Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen. Aber in 6 Monaten kann sich die Lage bzgl. des gesicherten Lebensunterhalts bzw. der ehelichen Lebensgemeinschaft ändern.

Natürlich eine schon erloschene NE erlischt nicht das zweite Mal. Das war nie meine Aussage.
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Antwort #33 - 28.12.2021 um 11:32:40
 
dr-er schrieb am 27.12.2021 um 22:12:24:
Wenn der Lebensunterhalt eines Ausländers, der sich mehr als 15 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat, zum Zeitpunkt der Ausreise gesichert ist, erlischt seine NE nicht nach Nr. 6. ... Aber in 6 Monaten kann sich die Lage bzgl. des gesicherten Lebensunterhalts bzw. der ehelichen Lebensgemeinschaft ändern. 

was nach 6 monaten ist, ist egal, wenn der NE Inhaber aus einem der Natur nach nicht vorübergehendem Grunde ausgereist ist. NE erlischt in dem Fall bei Ausreise sofort. Das ist Abs.1 #6.
Abs.2 regelt die Ausnahme für Deutschverheiratete bzw. Ausländer die seit 15 Jahren in D sind.

Ist der Ausländer nur vorübergehend ausgereist, ist die LU Sicherung zum Ausreisezeitpunkt egal, sie muss aber 6 Monate nach Ausreise (Erläschungszeitpunkt der NE) gesichert sein.
Deine Frage ist: wie kann die ABH vor Ausreise und vor Erlöschungszeipunkt bescheinigen, dass die LU noch gesichert sein wird und deswegen die entpsrechende Bescheinigung ausstellen kann -- ist das die Frage?
Wenn der LU 6 Monate nach Ausreise noch gesichert ist, ist er es bei Ausreise normalerweise auch; umgekehrt gilt das aber nicht zwingend, wird aber meines Erachtens angenommen, wenn nicht gegenteiliges bekannt ist (bei vorübergehnder Ausreise)
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Antwort #34 - 29.12.2021 um 18:05:32
 
erne schrieb am 28.12.2021 um 11:32:40:
was nach 6 monaten ist, ist egal, wenn der NE Inhaber aus einem der Natur nach nicht vorübergehendem Grunde ausgereist ist. NE erlischt in dem Fall bei Ausreise sofort. Das ist Abs.1 #6.
Abs.2 regelt die Ausnahme für Deutschverheiratete bzw. Ausländer die seit 15 Jahren in D sind.

Ist der Ausländer nur vorübergehend ausgereist, ist die LU Sicherung zum Ausreisezeitpunkt egal, sie muss aber 6 Monate nach Ausreise (Erläschungszeitpunkt der NE) gesichert sein.
Deine Frage ist: wie kann die ABH vor Ausreise und vor Erlöschungszeipunkt bescheinigen, dass die LU noch gesichert sein wird und deswegen die entpsrechende Bescheinigung ausstellen kann -- ist das die Frage?
Wenn der LU 6 Monate nach Ausreise noch gesichert ist, ist er es bei Ausreise normalerweise auch; umgekehrt gilt das aber nicht zwingend, wird aber meines Erachtens angenommen, wenn nicht gegenteiliges bekannt ist (bei vorübergehnder Ausreise)


Ich gehe nach wie vor davon aus, dass die Nr. 7 sowohl die vorübergehende als auch nicht vorübergehende Ausreisen betrifft. Auch die entsprechende Bescheinigung, soweit ich weiß, beschreibt die Natur der bevorstehenden Ausreise nicht.

Aber bleiben wir bei deinem Beispiel. Was passiert mit dem Aufenthaltstitel, wenn die Annahme bei der Ausstellung der Bescheinigung falsch war und der Lebensunterhalt des Ausländers 6 Monaten nach der Ausreise nicht gesichert ist?
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Antwort #35 - 29.12.2021 um 21:51:36
 
dr-er schrieb am 29.12.2021 um 18:05:32:
Ich gehe nach wie vor davon aus, dass die Nr. 7 sowohl die vorübergehende als auch nicht vorübergehende Ausreisen betrifft. Auch die entsprechende Bescheinigung, soweit ich weiß, beschreibt die Natur der bevorstehenden Ausreise nicht.


Ich bin offensichtlich nicht der einzige, der diese Sichtweise teilt:

Nach dieser Vorschrift erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Für den Eintritt der Rechtsfolge des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG kommt es weder auf die Natur des Ausreisegrunds noch auf diejenigen Gründe an, aus denen ein Ausländer nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist wieder in das Bundesgebiet eingereist ist (OVG NW, Beschluss vom 14.02.2011 - 18 B 176/11 -, juris, m.w.N.; Armbruster, in: HTK-AuslR, Stand: 01.03.2012, Anm. 2.1 zu § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, m.w.N.).

https://openjur.de/u/608252.html
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Antwort #36 - 29.12.2021 um 21:59:51
 
Dir ist aber schon klar, dass das nur der Fall ist, wenn der AT nicht bereits zuvor aufgrund von § 51 Abs. 1 Nr. 6 erloschen ist, oder?

Und hier spielt die Abgrenzungsproblematik rund um die Natur des Grundes der Ausreise...
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Antwort #37 - 29.12.2021 um 22:21:02
 
dr-er schrieb am 29.12.2021 um 18:05:32:
Was passiert mit dem Aufenthaltstitel, wenn die Annahme bei der Ausstellung der Bescheinigung falsch war und der Lebensunterhalt des Ausländers 6 Monaten nach der Ausreise nicht gesichert ist?


§ 51 Abs. 1 Nr. 6 + gesicherter Lebensunterhalt z.Ztp der Ausreise = NE nicht erloschen, auch wenn der LU nach sechs Monaten nicht mehr gesichert ist.

§ 51 Abs. 1 Nr. 6 + kein gesicherter Lebenunterhalt z.Ztp der Ausreise aber Sicherung des LU sechs Monate nach der Ausreise = NE bereits erloschen und lebt mit Widersicherung des LU nicht mehr wieder auf.

§ 51 Abs. 1 Nr. 7 + gesicherter Lebensunterhalt sechs Monate nach der Ausreise = NE nicht erloschen, auch dann nicht, wenn LU z.Ztp der Ausreise nicht gesichert war.

§ 51 Abs. 1 Nr. 7 + kein gesicherter Lebensunterhalt sechs Monate nach der Ausreise = NE erloschen auch wenn der LU z.Ztp der Ausreise noch gesichert war.

Was nicht geht ist eine Kombination aus beiden Erlöschenstatbeständen, "doppeltes Erlöschen" gibt es nicht (siehe HessVGH oben). Genau deshalb unterscheidet man.

Die Bescheinigung ist auch nicht rechtsbegründend, entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse.
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Antwort #38 - 29.12.2021 um 23:11:38
 
Zitat:
§ 51 Abs. 1 Nr. 6 + gesicherter Lebensunterhalt z.Ztp der Ausreise = NE nicht erloschen, auch wenn der LU nach sechs Monaten nicht mehr gesichert ist.

§ 51 Abs. 1 Nr. 6 + kein gesicherter Lebenunterhalt z.Ztp der Ausreise aber Sicherung des LU sechs Monate nach der Ausreise = NE bereits erloschen und lebt mit Widersicherung des LU nicht mehr wieder auf.

§ 51 Abs. 1 Nr. 7 + gesicherter Lebensunterhalt sechs Monate nach der Ausreise = NE nicht erloschen, auch dann nicht, wenn LU z.Ztp der Ausreise nicht gesichert war.

§ 51 Abs. 1 Nr. 7 + kein gesicherter Lebensunterhalt sechs Monate nach der Ausreise = NE erloschen auch wenn der LU z.Ztp der Ausreise noch gesichert war.

Was nicht geht ist eine Kombination aus beiden Erlöschenstatbeständen, "doppeltes Erlöschen" gibt es nicht (siehe HessVGH oben). Genau deshalb unterscheidet man.

Die Bescheinigung ist auch nicht rechtsbegründend, entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse.


Ich habe die Entscheidung des HessVGH inzwischen gelesen aber sie überzeugt nicht.

Nehmen wir an, es gibt zwei Ausländer, deren Lebensunterhalt zum Zeitpunkt der Ausreise gesichert und 6 Monate danach ungesichert ist. Beide verbringen mehr als 6 Monaten im Ausland und wollen nur zurückkommen.

Dann haben wir ganz komisches Ergebnis: die NE des Ausländers, der aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist, ist nicht erloschen, und die NE des Ausländers, der aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreist, ist erloschen.

Diese Privilegierung eines Ausländers, der nicht vorübergehend ausreist, war sicherlich nicht im Sinne des Gesetzgebers.

Und nur zur Wiederholung: ein "doppeltes Erlöschen" gibt es nicht. Ist die NE im Zeitpunkt der Ausreise tatsächlich erloschen, braucht man natürlich nicht den zweiten Zeitpunkt zu überprüfen.
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« Zuletzt geändert: 29.12.2021 um 23:22:22 von dr-er »  
 
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Antwort #39 - 29.12.2021 um 23:20:52
 
Na, und?

Wenn derjenige Ausländer, der nicht aus einem nicht nur vorübergehenden Grund ausgereist merkt, dass es eng werden könnte, kann ja noch innerhalb der sechs Monate einreisen und weiter problemlos in Deutschland leben - im Übrigen würde eine einmalige erneute Einreise die Frist unterbrechen. Für den aus einem nicht vorübergehenden Grunde Ausgereisten Ausländer ist es dann zu spät, und er hat keinen Aufenthaltstitel mehr.

Was glaubst, wie viele Ausländer plötzlich auf der Matte stehen und versuchen damit zu argumentieren, dass sie Nicht unter Nr. 6 AufenthG fallen, auch wenn sie unter sechs Monate im Ausland geblieben ist?

Solange ich kein anderes Urteil in die Hände bekomme, bleibe ich bei dem gesagten.
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Antwort #40 - 29.12.2021 um 23:26:43
 
Zitat:
Na, und?

Wenn derjenige Ausländer, der nicht aus einem nicht nur vorübergehenden Grund ausgereist merkt, dass es eng werden könnte, kann ja noch innerhalb der sechs Monate einreisen und weiter problemlos in Deutschland leben - im Übrigen würde eine einmalige erneute Einreise die Frist unterbrechen. Für den aus einem nicht vorübergehenden Grunde Ausgereisten Ausländer ist es dann zu spät, und er hat keinen Aufenthaltstitel mehr.

Solange ich kein anderes Urteil in die Hände bekomme, bleibe ich bei dem gesagten.


Warum ist es für den aus einem nicht vorübergehenden Grunde ausgereisten Ausländer zu spät? Er hat (anders als sein "vorübergehende" Zwilling) die gültige NE für ewig.  Laut lachend
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Antwort #41 - 29.12.2021 um 23:27:57
 
dr-er schrieb am 29.12.2021 um 23:11:38:
Und nur zur Wiederholung: ein "doppeltes Erlöschen" gibt es nicht. Ist die NE im Zeitpunkt der Ausreise tatsächlich erloschen, braucht man natürlich nicht den zweiten Zeitpunkt zu überprüfen.


Dann verstehe ich nicht, was du eigentlich willst.

Dann gibt es auch kein doppeltes Nichterlöschen....
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Antwort #42 - 29.12.2021 um 23:32:09
 
Zitat:
Dann verstehe ich nicht, was du eigentlich willst.

Dann gibt es auch kein doppeltes Nichterlöschen....


Wieso nicht? Doppeltes Nichterlöschen kann es geben.
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Antwort #43 - 29.12.2021 um 23:32:31
 
dr-er schrieb am 29.12.2021 um 23:32:09:
Wieso nicht? Doppeltes Nichterlöschen kann es geben.

Weil?

dr-er schrieb am 29.12.2021 um 23:26:43:
Warum ist es für den aus einem nicht vorübergehenden Grunde ausgereisten Ausländer zu spät? Er hat (anders als sein "vorübergehende" Zwilling) die gültige NE für ewig. 

Im Gegenzug (bei ungesichertem LU) kann aber der "Zwilling" innerhalb der Frist neu einreisen und seine NE behalten. Die des anderen wäre mit der Ausreise weg. Das relativiert die Prviligierung.
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Antwort #44 - 29.12.2021 um 23:40:21
 
Zitat:
Weil?


Weil für das Erlöschen eines AT mindestens acht Gründen gibt. Jeder kann das Effekt auslösen. Nur wenn keiner von diesen Gründen erfüllt ist, bleibt der AT bestehen.
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