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Niederlassungserlaubnis: Wiedereinreisefrist beantragen (Gelesen: 3.052 mal)
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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30.11.2021 um 22:17:46
 
Es steht fest das ich im Rahmen eines int. Doppel-Studiums für zwei Jahre in das Ausland muss und meine Frage lautet wie lange denn so die Bearbeitung für die Bescheinigung einer Wiedereinreisefrist dauert? Welche Unterlagen müssen eingereicht werden? Danke!
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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 01.12.2021 um 07:19:48
 
Dafür gibt es keine feststehenden allgemeingültigen Regeln.
Daher können Ratschläge von uns auch nur grob orientieren.

Bitte wende Dich an Deine ABH.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

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dim4ik
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 13.12.2021 um 22:02:23
 
Petersburger schrieb am 01.12.2021 um 07:19:48:
Dafür gibt es keine feststehenden allgemeingültigen Regeln

Aber die generelle Frist von drei Monaten aus § 75 VwGO greift da wohl schon, oder? Die Erteilung der o.g. Bescheinigung wird ja bei der ABH beantragt.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 13.12.2021 um 22:50:09
 
dim4ik schrieb am 13.12.2021 um 22:02:23:
§ 75 VwGO

Bezieht auf Klagen, die einen Verwaltungsakt zum Gegenstand haben. Die Bescheinigung dürfte mangels Regelungswirkung kein Verwaltungsakt sein und die einschlägige allgemeine Leistungsklage ist nicht fristgebunden.
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dim4ik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 13.12.2021 um 23:55:38
 
Zitat:
Bezieht auf Klagen, die einen Verwaltungsakt zum Gegenstand haben.

Stimmt, danke!
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dr-er
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #5 - 14.12.2021 um 22:09:24
 
Zitat:
Bezieht auf Klagen, die einen Verwaltungsakt zum Gegenstand haben. Die Bescheinigung dürfte mangels Regelungswirkung kein Verwaltungsakt sein und die einschlägige allgemeine Leistungsklage ist nicht fristgebunden.


Ich vermute es handelt sich um eine Verwechslung. Gemeint ist die Bestimmung einer längeren Frist nach § 51 Abs.1 Nr. 7 AufenthG. Und die soll ein Verwaltungsakt sein.
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dim4ik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 01.01.2022 um 15:29:23
 
dr-er schrieb am 14.12.2021 um 22:09:24:
Gemeint ist die Bestimmung einer längeren Frist nach § 51 Abs.1 Nr. 7 AufenthG. Und die soll ein Verwaltungsakt sein.

Das stimmt wohl noch genauer. Es geht bestimmt im Grunde um einen Antrag auf Verlängerung der Wiedereinreisefrist, der durch einen VA beschieden werden muss. Dann gilt doch die Drei-Monate-Standardbescheidungsfrist.
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dr-er
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #7 - 01.01.2022 um 23:51:43
 
dim4ik schrieb am 01.01.2022 um 15:29:23:
Das stimmt wohl noch genauer. Es geht bestimmt im Grunde um einen Antrag auf Verlängerung der Wiedereinreisefrist, der durch einen VA beschieden werden muss. Dann gilt doch die Drei-Monate-Standardbescheidungsfrist.


Richtig.
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