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Einbürgerung - Fragen zum weiteren Ablauf (Gelesen: 24.162 mal)
Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #45 - 19.02.2021 um 12:46:40
 
Martin_Fellmann_1982 schrieb am 19.02.2021 um 09:05:21:
Aber trotzdem widerspricht das natürlich dem o.g. Grundsatz oder?

Ich sehe da keinen Widerspruch. Nach alter Rechtslage (bis März 2020) war die AE im pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung des Aufenthaltszwecks zu befristen und es ist nicht ermessensfehlerhaft, dass die ABH hier der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses Vorrang vor der Gültigkeit des Passes eingeräumt hat.

Nach neuem Recht ist zwingend nach der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses zu befristen.
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Antwort #46 - 19.02.2021 um 16:24:11
 
Martin_Fellmann_1982 schrieb am 19.02.2021 um 09:05:21:
Wenn die EBH sagt, dass ein abgelaufener Reisepass kein Problem bei Einbürgerung darstellt. Für das Konsulat dürfte es doch auch kein Problem sein oder?


Das Konsulat kann Euch im Prinzip egal sein.
Wenn sie die Ausbürgerung beantragt (nach Erhalt der Einbürgerungszusicherung), ist der Pass noch gültig. Und vermutlich nur insofern für das Konsulat von Belang, dass unter Vorlage dieses Passes die Identität zwecks Ausbürgerung nachgewiesen wird, zusammen mit dem Inlandspass.

Zitat:
Wenn die NE genehmigt wird, bekommt meine Freundin ja eine neue "Karte", oder?


Korrekt.

Zitat:
Also wo dann drin steht "Niederlassungserlaubnis", korrekt?


Korrekt.

Zitat:
Die würde sie aber direkt bekommen von der Bundesdruckerei, wenn der Antrag genehmigt ist oder?


Über die ABH, direkt nach Herstellung im direkten Anschluss an die Genehmigung. Korrekt.

Zitat:
Nicht erst, wenn die aktuelle "Karte" ausläuft Ende August, ... macht ja eigntl. keinen Sinn.


Richtig, nicht erst dann. Sie wird die AE abgeben und die NE ausgehändigt bekommen.

Gruß
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Antwort #47 - 19.02.2021 um 20:06:29
 
Vielen Dank für die Antworten.

Wir haben heute mit der Botschaft in Frankfurt telefoniert.
Diese ist aber nicht zuständig, sondern Berlin (aufgrund Nds. als Bundesland).

Die verlängern aufgrund von Corona den Reisepass um 6 Monate. Sie soll einen Monat vorher (Juli) dort hinfahen, einige Dokumente mitbringen und er wird dann verlängert.

Geht das so einfach? Schreiben die dann da was rein? Kennst sich jemand damit aus?

Also ich denke dann haben wir alles oder?

NE wird Ende April beantragt. Alle Voraussetungen erfüllt und bereits fertig vorhanden (Nachweise). Laut ABH dauert die Antragsbearbeitung 5-7 Wochen, bis sie dann die neue Karte hat (mit der NE).

Dann Reisepass verlängern. Inzwischenzeit die Einbürgerungszusicherung bekommen und der Rest ist dann denke ich Formsache. ....
richtig formuliert (theoretisch) ?
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Antwort #48 - 19.02.2021 um 20:32:51
 
Wenn es so funktioniert, funktioniert es.
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Antwort #49 - 22.02.2021 um 13:30:47
 
Liebes Team,

besteht die generell die Möglichkeit, den Antrag auf die NE bereits schon jetzt abzugeben? Es liegen alle notwendigen Voraussetzungen und Nachweise bereits vor.

Auf den Dokumenten von der Rentenversicherung steht folgendes:

64 Monate Beitragszeit
5 Monate aus geringfügiger nicht Versicherungspflichtiger Beschäftigung

Wisst ihr was das bedeutet ? Sind die 60 Monate erfüllt? m.E schon...

Und bzgl des Reisepasses der von der Botschaft in Berlin manuell verlängert wird um 6 Monate ... kennt sich jemand damit aus wie das dann aussieht? Wird das einfach auf einer Seite darin vermerkt?

Viele Grüße
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Antwort #50 - 22.02.2021 um 13:47:51
 
Martin_Fellmann_1982 schrieb am 22.02.2021 um 13:30:47:
Und bzgl des Reisepasses der von der Botschaft in Berlin manuell verlängert wird um 6 Monate ... kennt sich jemand damit aus wie das dann aussieht? Wird das einfach auf einer Seite darin vermerkt?

Das sollte bei den Vertretungen Turkmenistans durch einen Telefonanruf zu erfahren sein.

Botschaft in Berlin
Telefon  030 301 024 52

Konsulat in Frankfurt
Telefon  069 63 80 39 63
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Antwort #51 - 23.02.2021 um 17:11:26
 
Martin_Fellmann_1982 schrieb am 22.02.2021 um 13:30:47:
besteht die generell die Möglichkeit, den Antrag auf die NE bereits schon jetzt abzugeben? Es liegen alle notwendigen Voraussetzungen und Nachweise bereits vor.


Hallo,

kann man machen.
In den heutigen Zeiten, weil ohne Termin jetzt, wohl aber ausschließlich dann per Post.
Ob er dann aber schneller bearbeitet wird?
Angesichts der bisherigen, anscheinend kooperativen Haltung der ABH / EBH würde ich das zumindest per E-Mail dann mit der ABH vorher abklären. Ist eine Stilfrage.

Zitat:
Auf den Dokumenten von der Rentenversicherung steht folgendes:

64 Monate Beitragszeit
5 Monate aus geringfügiger nicht Versicherungspflichtiger Beschäftigung

Wisst ihr was das bedeutet ? Sind die 60 Monate erfüllt? m.E schon...


Meines Erachtens auch ja.

Zitat:
Und bzgl des Reisepasses der von der Botschaft in Berlin manuell verlängert wird um 6 Monate ... kennt sich jemand damit aus wie das dann aussieht? Wird das einfach auf einer Seite darin vermerkt? 


Ich kenne nicht die Gepflogenheites dieses speziellen Konsulats bezüglich dieser situationsbedingten, speziellen Verfahrensweise.
Aber die Verlängerung eines Passes per gestempelten oder handschriftlichen Eintrages, jeweils gesiegelt, ist zumindest eine übliche Verfahrensweise (gewesen).

Gruß
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Antwort #52 - 23.02.2021 um 20:41:54
 
Moin Moin,

Die ABH sagt, dass es erst zu dem genannten Termin Ende April geht, wegen den Gehaltsnachweisen, die ja für März und April nicht vorliegen. Meines Erachtens ein schwaches Argument, aber nun gut, wir nehmen es so hin.

Wenn sie Ende April alles abgibt, kann es dann sein dass die ABH sagt, dass es sich nicht „lohnt“ eine NE auszustellen? Wegen dem ablaufenden Reisepass. Oder ist das umständlich gedacht?
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Antwort #53 - 23.02.2021 um 23:30:23
 
Martin_Fellmann_1982 schrieb am 23.02.2021 um 20:41:54:
Wenn sie Ende April alles abgibt, kann es dann sein dass die ABH sagt, dass es sich nicht „lohnt“ eine NE auszustellen? Wegen dem ablaufenden Reisepass. Oder ist das umständlich gedacht? 


Ich gehe davon aus, dass die ABH, falls ein solcher Einwand kommen sollte, entweder mit den guten Gründen der Beantragung vertraut ist oder dann vertraut gemacht werden kann.
Wenn Ihr den Antrag stellt, dann ist er jedenfalls zu bearbeiten.
Wenn die voraussetzungen der NE erfüllt sind, ist sie zu erteilen.
Daher kann die ABH zwar darauf hinweisen, dass es sich eigentlich "nicht lohnt", aber die Antragsannahme nicht verweigern.

Gruß
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Antwort #54 - 04.05.2021 um 10:19:13
 
Liebes Team,

der besagte Termin bei der ABH bezüglich Beantragung der NE war.

Folgendes: Die Dame dort war sehr unbeholfen und meinte als erstes: "Oh, ihr Reisepass läuft ja bald ab!"

Es wurde betont, dass der Antrag NE trotzdem bitte aufgenommen wird. Alle geforderten Unterlagen waren vorhanden und alle Voraussetzungen erfüllt.

Die Gebühr von 113€ wurde auch bezahlt.

Allerdings meinte die Dame, dass es sich jetzt nicht "lohnen" würde und die NE erst ausgestellt wird, wenn der neue Pass bzw. der um 6 Monate verlängerte Pass vorhanden ist.

Wir überlegen, ob wir jetzt noch schreiben, dass wir dies so nicht akzeptieren und die Behörde bitten, trotzdem die NE jetzt auszustellen. Es ist ja unsere Sache, dass nach Ablauf des Passes ein neuer gültiger bzw. verlängerter Pass bei der ABH vorgezeigt wird. Korrekt?

Viele Grüße

Martin
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Antwort #55 - 04.05.2021 um 11:08:44
 
Nein, vor Ablauf des Passes sollte der neue vorgelegt werden. Oder, gerade noch, "mit" Ablauf des Passes.
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Martin_Fellmann_1982
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Antwort #56 - 05.05.2021 um 07:05:17
 
Hallo reinhard,

vielen Dank für deine Antwort - allerdings verstehe ich sie nicht.

Kannst du oder gerne auch jemand anders das noch einmal erläutern?

Alle Unterlagen wurden abgegeben, Gebühr bezahlt. Der Pass ist bis August gültig. Die Ausstellung der NE dauert laut Internetseite der Behörde 4-6 Wochen. Das Wäre Anfang Mitte Juni.
Die müssen die doch jetzt ausstellen, oder seh ich das falsch?
Den neuen Pass wollen wir DANN vorlegen, wenn er abläuft - natürlich fristgerecht.
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Antwort #57 - 05.05.2021 um 09:25:43
 
Martin_Fellmann_1982 schrieb am 05.05.2021 um 07:05:17:
Die Ausstellung der NE dauert laut Internetseite der Behörde 4-6 Wochen. Das Wäre Anfang Mitte Juni.
Die müssen die doch jetzt ausstellen, oder seh ich das falsch?

Du kannst auf eine baldige Entscheidung beharren, wenn die ABH hier nicht mitmacht und den Antrag nicht bearbeitet ist Rechtsschutz allerdings erst drei Monate nach Antragsstellung möglich ("Untätigkeitsklage" § 75 VwGO) - und bis dahin wäre der Pass abgelaufen und es müsste ein neuer vorgelegt werden.

Ihr seid auf diese Konstellation hier hinreichend hingewiesen worden.
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Antwort #58 - 05.05.2021 um 10:59:58
 
Martin_Fellmann_1982 schrieb am 05.05.2021 um 07:05:17:
Den neuen Pass wollen wir DANN vorlegen, wenn er abläuft - natürlich fristgerecht.


Nur dazu hatte ich geschrieben. Allerdings könnte sie ihn auch vorlegen, sobald sie ihn hat, auch wenn der alte Pass theoretisch noch gültig wäre. Ich habe nur korrigiert, dass Du "nach Ablauf" vorgeschlagen hattest, was bedeuten könnte, Du planst, dass sie hier einige Stunden, Tage oder Wochen ohne Pass lebt. Das sieht das Passgesetz nicht vor.

Generell ist es sinnvoll, den Verlängerungsantrag (oder Antrag auf Neuausstellung) mit anderen Anträgen, die man stellen will, zu koordinieren. Vielleicht schlägst Du ihr das mal vor, dass sie einen Plan für alle Termine macht.
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Antwort #59 - 06.05.2021 um 16:51:46
 
Es geht um folgendes. Sie hat einen gültien Pass bis August.

Die ABH hat aber ein Schreiben mitgegeben wo drauf steht: gültigen Pass noch zeigen -> sie meinen damit den verlängerte ab August.

Wir wollen aber, dass die ABH jetzt tätig wird und aufgrund des aktuell gültigen Passes die NE ausstellt. Das muss doch möglich sein oder nicht?
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