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Einbürgerung - Fragen zum weiteren Ablauf (Gelesen: 24.163 mal)
T.P.2013
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blubb


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Antwort #60 - 06.05.2021 um 21:54:05
 
Hallo,

ja, ist es.
Lies Dir die Antwort #57 durch.
Soll heißen: Du beantragst die NE jetzt, die ABH nimmt den Antrag an - und hat 3 Monate Zeit, die Bearbeitung hinauszuzögern (bis August), ohne dass Du dagegen viel machen kannst. Und dann wäre der vorgelegte alte Pass ja aber ungültig und die ABH könnte den Antrag erst weiter bearbeiten und positiv entscheiden, wenn der neue Pass vorgelegt würde...

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Martin_Fellmann_1982
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Antwort #61 - 07.05.2021 um 14:40:05
 
Moin moin,

bitte entschuldigt liebes Team; ich habe die Antwort übersehen.

Nichtsdestrotz bleiben für mich eingie Sachen unklar.

1) Wieso sollte die ABH es absichtlich rauszögern? Was ist da der Grund?

2) Der Pass ist jetzt noch knappe 4 Monate gültig.
Wenn der verlängerte Pass (durch turkmenische Botschaft Ende August) vorgelegt wird, ist dieser auch nur 6 Monate gültig.

Ich sehe da keinen nennenswerten Unterschied.

Wir haben alle Unterlagen abgegeben und ist eine Behörde somit nicht in der Pflicht, einen Antrag zu beantworten? Herauszögern ist kein Argument für mich.
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #62 - 07.05.2021 um 15:14:04
 
Ich habe nicht behauptet, dass die ABH das machen wird. Es könnte aber eben sein.

Ja, die ABH ist verpflichtet, über den abgegebenen Antrag zu entscheiden.

Gegen eine negative Entscheidung können dann Rechtsmittel eingelegt werden, ebenso kann Rechtsschutz in Anspruch genommen werden, wenn drei Monate nach Antragsstellung keine Bearbeitung erfolgt ist. Sprich - die Entscheidung / Bearbeitung kann erzwungen werden, falls erforderlich, aber erst nach festgelegten Fristen.

Gruß
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SimonB
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Antwort #63 - 08.05.2021 um 14:38:49
 
Martin_Fellmann_1982 schrieb am 07.05.2021 um 14:40:05:
1) Wieso sollte die ABH es absichtlich rauszögern? Was ist da der Grund?
Sie wird es nicht absichtlich verzögern. Die ABH weiß aber um die Sache mit dem bald ungültigen Pass.
Die ABH darf 3 Monate den Antrag bearbeiten. Das ist gesetzl. geregelt.
Die ABH wird evtl. darauf verweisen, dass der Erteilung einer NE nach Vorlage  eines neuen Passes nichts entgegensteht.

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Martin_Fellmann_1982
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Antwort #64 - 27.05.2021 um 13:49:46
 
Liebes Team,

ich habe gehört, dass eine NE erst erteilt werden kann, wenn der Beruf der abgeschlossenen Ausbildung 2 Jahre ausgeübt wird.

Dies steht aber nirgendwo in den Kriterien zur Beantragung einer NE.

Wie verhält es sich damit?

Viele Grüße
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lottchen
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Antwort #65 - 27.05.2021 um 14:32:36
 
Du gibst Dir doch selber schon die Antwort:

Martin_Fellmann_1982 schrieb am 27.05.2021 um 13:49:46:
Dies steht aber nirgendwo in den Kriterien zur Beantragung einer NE.


Man kann u.U. auch eine NE beantragen wenn gar kein Beruf ausgeübt wird. Es müssen die Voraussetzungen erfüllt werden die im Gesetz stehen.
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SimonB
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Antwort #66 - 27.05.2021 um 14:38:09
 
Martin_Fellmann_1982 schrieb am 27.05.2021 um 13:49:46:
ich habe gehört, dass eine NE erst erteilt werden kann
Von wem gehört? Hat das nun die ABH aufgrund des Antrages gesagt oder sogar geschrieben ?
Ich meine, es gilt § 18 c (1) AufenthG.

Der Antrag ist Ende April gestellt. Das ist etwa 4 Wochen her.
Man kann doch vielleicht auch einfach mal abwarten.

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Martin_Fellmann_1982
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Antwort #67 - 17.10.2021 um 21:42:58
 
Guten Abend ... Die Niederlassungserlaubnis ist nun da... und die Einbürgerungszusicherung war ja schon vor einigen Monaten da...

Ist der nächste Schritt nun alle Dinge mit der turkmenischen Botschaft klären, sodass diese einen sozusagen "freigibt"?

Oder haben wir etwas übersehen?

Die Niederlassungserlaubnis müsste ja als gültiger Aufenthaltstitel bei der Einbürgen zählen, oder?

Ein abgelaufener Reisepass (verlängert durch die Botschaft) ist laut Einbürgersbehörde egal. Auch richtig oder?

Viele Grüße Smiley
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T.P.2013
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Antwort #68 - 18.10.2021 um 03:07:23
 
Martin_Fellmann_1982 schrieb am 17.10.2021 um 21:42:58:
...
Ist der nächste Schritt nun alle Dinge mit der turkmenischen Botschaft klären, sodass diese einen sozusagen "freigibt"?


Hallo,

so ist es, dort muss jetzt die Entlassung aus der turkmenischen Staatsangehörigkeit beantragt werden.

Zitat:
Die Niederlassungserlaubnis müsste ja als gültiger Aufenthaltstitel bei der Einbürgen zählen, oder?


So ist es.

Zitat:
Ein abgelaufener Reisepass (verlängert durch die Botschaft) ist laut Einbürgersbehörde egal. Auch richtig oder?


So ist es. Abgelaufen bzw. nicht vorhanden (weil bei Ausbürgerungsantrag eingezogen durch die fremde AV) stellt für den weiteren Verlauf der Einbürgerung kein Problem dar. So, wie es Dir die EBH offenbar auch mitgeteilt hat.

Gruß
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Antwort #69 - 19.10.2021 um 12:49:28
 
Vielen Dank für die Antwort.

Sind Fälle bekannst, dass ein Land bzw. eine "Botschaft" der Ausbürgerung aktiv im Weg steht bzw. dies verhindern / nicht zulassen möchte?
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Antwort #70 - 19.10.2021 um 15:54:42
 
Ja, da gibt es Länder, die keine Entlassung aus deren Staatsangehörigkeit vorsehen.
Diese sind aber den EBHen bekannt.
Turkmenistan lässt die Aufgabe aber meines Wissens zu.

Gruß
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Antwort #71 - 20.10.2021 um 09:48:20
 
Okay vielen Dank! Dann leiten wir mal alles in die Wege.

Eine Frage noch:

Wir haben ja die Einbürgerungszusicherung postalisch erhalten.

Dann müssten wir die Gebühr ja schon bezahlt haben oder? Vorher geht die ja bestimmt nicht raus. Weil wir die Quittung irgendwie nicht mehr haben. Aber muss ja dann so sein oder?

Viele Grüße
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Antwort #72 - 20.10.2021 um 14:26:08
 
Für die Einbürgerungszusicherung ist keine extra zu zahlende Gebühr angefallen, sie ist Leistungsbestandteil des Prozesses "Einbürgerung" und damit mit der Gebühr für die Einbürgerung (255 EUR) abgegolten.
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Antwort #73 - 20.10.2021 um 23:36:21
 
Ist die 255€ überall gleich in Deutschland?

Also müssen wir die sozusagen schon bezahlt haben, weil sonst hätten wir die Einbürgerungszusicherung nicht bekommen, korrekt?
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Antwort #74 - 21.10.2021 um 09:37:50
 
Es gibt Behörden, die das Geld bei Antragsabgabe fordern (ganz oder teilweise), andere Behörden hingegen erst vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde. Einfach mal bei der Behörde nachfragen, wenn man es selber nicht weiß. Zwinkernd
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