@grisu1000
Bitte sei mir nicht böse, aber Deine Schwarzmalerei überzeugt mich nicht.
Dass unter den vorliegenden Umständen die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung kein Selbstläufer ist *weil* es Missbrauch gibt und die Behörden solchen Missbrauch verhindern sollen, schrieb auch ich.
Aber das *heißt nicht*, dass Behörden das Recht auf das Setzen willkürlicher Hindernisse haben. Eben aus diesem Grund riet ich zu einer zusätzlichen Erklärung des
TS gegenüber der
AV.
grisu1000 schrieb am 24.03.2021 um 02:55:39:wenn der Verdacht auf Mißbrauch der Vaterschaft vorliegt
Ein Verdacht darf nicht konstruiert sein und schon gar kein "Generalverdacht", anderenfalls wäre die vorstehende "Wenn-Bedingung" sinnfrei.
Wie will man angesichts der Erklärung des
TS einen Verdacht auf Missbrauch begründen?
grisu1000 schrieb am 24.03.2021 um 02:55:39:Umgehung
FZF Visum mit
A1 Sprachtest?
Diese Albernheit wurde bereits in der
AVwV zum
AufenthG im Jahre 2009 klargestellt. Ein FZF-Visum wird hier keinesfalls umgangen, höchstens der Sprachtest. Und der ist einfach nicht erforderlich beim Zuzug zum deutschen Kind.
Man muss schon ziemlich viel
beim die Vaterschaft anerkennenden Deutschen voraussetzen, wenn man die Umgehung eines Sprachexamens als ausreichenden
einzigen Grund für eine Vaterschaftsanerkennung annimmt.
grisu1000 schrieb am 24.03.2021 um 02:55:39:Damit hat das Konsulat ein extrem scharfes Schwert
Aber nicht für willkürliche Entscheidungen.
grisu1000 schrieb am 24.03.2021 um 02:55:39:Deshlab wird das vorher auch vom Konsulat Manila geprüft.
Nein, nicht weil es irgendwo "auftaucht", sondern um Missbrauchsfälle zu erkennen. Eine solche Prüfung ist jedoch obsolet, wenn der anerkennende Mann von vornherein klarstellt, er sei nicht der biologische Vater und wolle dennoch mit der Mutter zusammenleben und das Kind als seines aufziehen.
grisu1000 schrieb am 24.03.2021 um 02:55:39:Heißt selbst wenn das Konsualt daraufhin ohen Vaterschaftsanerkennung ein
FZF Visum erteilt kann keine Vaterschaftsanerkennung in DEU gemacht werden, solange das Konsulat nicht zustimmt.
Selbst unter der Voraussetzung, dass das so uneingeschränkt stimmen würde: Ich stelle mir gerade vor, dass zwei Jahre nach der Einreise mit nachweislich gelebter familiärer Gemeinschaft die drei beim Jugendamt auftauchen und nun die Vaterschaftsanerkennung vornehmen wollen. Könnte man in solcher Konstellation wirklich allein aufgrund der "fehlenden Zustimmung der AV" die Beurkundung verweigern?
grisu1000 schrieb am 24.03.2021 um 02:55:39:Mir wär das ganze zu Risikoreich
Und welches Risiko wäre das?
Zusammenleben, ohne dass das Kind einen rechtlichen Vater hat? Ich bitte Dich!
Hinweise auf Schwierigkeiten sind eine Sache. Schwarzmalerei ist eine andere.