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Visum Eheschließung Verlobte mit Kind. Bitte um Rat bzw. Meinung (Gelesen: 10.601 mal)
grisu1000
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Antwort #30 - 24.03.2021 um 02:55:39
 
T.P.2013 schrieb am 24.03.2021 um 02:28:25:
Das vermeintliche Nichtvorliegen der biologischen Vaterschaft zum Kriterium für die Visumerteilung oder willkürlich als Voraussetzung zur Erbringung der Dienstleistung "Beglaubigung" zu machen, würde so offensichtlich rechtswidrig gehandelt sein, dass der Rechtsweg dann ziemlich sicher schnell und nachhaltig erledigt wäre. Ich bin mir sicher, ohne es jetzt zu recherchieren, dass es dazu ausreichend ständige Rechtsprechung gibt.
Auf dieses dünne Eis (nein, "nicht vorhandene Eis") begibt sich vermutlich nicht einmal die AV in Manila.


§1597a BGB, der ja auf Reaktion des Verfassungsgerichtsurteil zur Verbot der Prüfung der biologischen Vaterschaft eingeführt wurde gibt jedem Urkundenbeamte das Recht eine Beurkundung der Vaterschaft abzulehnen, wenn der Verdacht auf Mißbrauch der Vaterschaft vorliegt. Das gilt auch für den Botschaftbeamten, der die Erklärung der Kindesmutter entegenimmt (Umgehung FZF Visum mit A1 Sprachtest?) Damit hat das Konsulat ein extrem scharfes Schwert. Die Vaterschaftsanerkennung ruht dann, auch keine andere Behörde kann dann keine neue machen. Und plötzlich taucht in Abs. 5 des Artikels die biologische Vaterschaft auf, die solch eine Verweigerung nicht rechtfertigt. Deshlab wird das vorher auch vom Konsulat Manila geprüft.

Heißt selbst wenn das Konsualt daraufhin ohen Vaterschaftsanerkennung ein FZF Visum erteilt kann keine Vaterschaftsanerkennung in DEU gemacht werden, solange das Konsulat nicht zustimmt. Jegliche Vaterschaftsanerkennung ist auf unbestimmte Zeit blockiert. Mir wär das ganze zu Risikoreich.

Der längere Weg mit Visum FZF Ehegatten/Eheschließung wäre IMHO der sicherer Weg, wenn es später darum geht das Kind als Vater anzuerkennen. Zudem spart man ggf. den A1 im Vorraus, UP eher nicht, im Gegenteilt, auch im Rahmen der Vaterschaftsanerkennung kann das ggf. eine UP der Urkundes des Kindes oder Kindesmutter auslösen.
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Antwort #31 - 24.03.2021 um 06:45:10
 
@grisu1000
Bitte sei mir nicht böse, aber Deine Schwarzmalerei überzeugt mich nicht.

Dass unter den vorliegenden Umständen die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung kein Selbstläufer ist *weil* es Missbrauch gibt und die Behörden solchen Missbrauch verhindern sollen, schrieb auch ich.
Aber das *heißt nicht*, dass Behörden das Recht auf das Setzen willkürlicher Hindernisse haben. Eben aus diesem Grund riet ich zu einer zusätzlichen Erklärung des TS gegenüber der AV.

grisu1000 schrieb am 24.03.2021 um 02:55:39:
wenn der Verdacht auf Mißbrauch der Vaterschaft vorliegt

Ein Verdacht darf nicht konstruiert sein und schon gar kein "Generalverdacht", anderenfalls wäre die vorstehende "Wenn-Bedingung" sinnfrei.
Wie will man angesichts der Erklärung des TS einen Verdacht auf Missbrauch begründen?

grisu1000 schrieb am 24.03.2021 um 02:55:39:
Umgehung FZF Visum mit A1 Sprachtest?

Diese Albernheit wurde bereits in der AVwV zum AufenthG im Jahre 2009 klargestellt. Ein FZF-Visum wird hier keinesfalls umgangen, höchstens der Sprachtest. Und der ist einfach nicht erforderlich beim Zuzug zum deutschen Kind.
Man muss schon ziemlich viel  Lippen versiegelt beim die Vaterschaft anerkennenden Deutschen voraussetzen, wenn man die Umgehung eines Sprachexamens als  ausreichenden einzigen Grund für eine Vaterschaftsanerkennung annimmt.

grisu1000 schrieb am 24.03.2021 um 02:55:39:
Damit hat das Konsulat ein extrem scharfes Schwert

Aber nicht für willkürliche Entscheidungen.

grisu1000 schrieb am 24.03.2021 um 02:55:39:
Deshlab wird das vorher auch vom Konsulat Manila geprüft. 

Nein, nicht weil es irgendwo "auftaucht", sondern um Missbrauchsfälle zu erkennen. Eine solche Prüfung ist jedoch obsolet, wenn der anerkennende Mann von vornherein klarstellt, er sei nicht der biologische Vater und wolle dennoch mit der Mutter zusammenleben und das Kind als seines aufziehen.

grisu1000 schrieb am 24.03.2021 um 02:55:39:
Heißt selbst wenn das Konsualt daraufhin ohen Vaterschaftsanerkennung ein FZF Visum erteilt kann keine Vaterschaftsanerkennung in DEU gemacht werden, solange das Konsulat nicht zustimmt. 

Selbst unter der Voraussetzung, dass das so uneingeschränkt stimmen würde: Ich stelle mir gerade vor, dass zwei Jahre nach der Einreise mit nachweislich gelebter familiärer Gemeinschaft die drei beim Jugendamt auftauchen und nun die Vaterschaftsanerkennung vornehmen wollen. Könnte man in solcher Konstellation wirklich allein aufgrund der "fehlenden Zustimmung der AV" die Beurkundung verweigern?

grisu1000 schrieb am 24.03.2021 um 02:55:39:
Mir wär das ganze zu Risikoreich

Und welches Risiko wäre das?
Zusammenleben, ohne dass das Kind einen rechtlichen Vater hat? Ich bitte Dich!


Hinweise auf Schwierigkeiten sind eine Sache. Schwarzmalerei ist eine andere.
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Antwort #32 - 24.03.2021 um 08:37:03
 
Klarstellung:
Petersburger schrieb am 24.03.2021 um 06:45:10:
Eine solche Prüfung ist jedoch obsolet

Gemeint hatte ich mit diesem Satz die Prüfung der Pässe, ob eine biologische Vaterschaft überhaupt möglich sei.

Die kann man sich selbstverständlich klemmen, wenn das (negative) Ergebnis dieser Prüfung bereits mitgeteilt wird und zu Frage 2 übergehen, die da lautet "Gibt es Hinweise auf Mißbrauch?"
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Antwort #33 - 24.03.2021 um 17:32:57
 
@grisu1000,

nichts für Ungut, Deine rechtlichen Folgerungen in Antwort #30 sind so durch nichts zu begründen oder herzuleiten.
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Antwort #34 - 24.03.2021 um 19:06:02
 
Petersburger schrieb am 24.03.2021 um 06:45:10:
Und welches Risiko wäre das?
Zusammenleben, ohne dass das Kind einen rechtlichen Vater hat? Ich bitte Dich!


Ich würde Anerkennung der Vaterschaft getrennt vom Visa und AT vornehmen. Warum soll ich Verdacht aufg Mißbrauch erzeugen, nur um den A1 Sprachnachweis zu sparen. Eine Vaterschaftsanerkennung mit einen Kind, mit dem man bereits in sozialer Gemeinschaft lebt, bei der die verheiratete Kindesmutter direkt mit zur Anerkennungsstelle gehen  kann und offziell kein Kindesvater vorhanden ist, ist dann in DEU ein Selbstläufer. Der hier vorgeschlagene Fall über das Konsulat ist es mitnichten.

Petersburger schrieb am 24.03.2021 um 08:37:03:
Gemeint hatte ich mit diesem Satz die Prüfung der Pässe, ob eine biologische Vaterschaft überhaupt möglich sei.

Die kann man sich selbstverständlich klemmen, wenn das (negative) Ergebnis dieser Prüfung bereits mitgeteilt wird und zu Frage 2 übergehen, die da lautet "Gibt es Hinweise auf Mißbrauch?" 


Die leibliche Vaterschaft ist bewußt erst in Abs 5 erwähnt. Vorher wäre ein Mißbrauchsverdacht zu prüfen. Alleine da die Prüfung, ob eine leibliche Vaterschaft vorliegt, nach Datenschutz eine besondere Kategorie personebezogener Daten sind (ethische Herkunft), die unter besondere Schutzmaßnahmen beim Datenschutz stehen. Damit ist eine pauschlale Prüfung der biologischen Vaterschaft eigentlich ausgeschlossen, sondern nur im Einzelfall mit Begründung, eben ein bereits vorhanderen Verdacht.

IMHO ist das Merkblatt des Konsulats Manila ein Fall für den Bundesdatenschutzbeauftragten.

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Antwort #35 - 24.03.2021 um 19:53:14
 
@Petersburger @T.P.2013 erst einmal danke für eure Meinungen und stetige Beteiligung an dieser Diskussion.

@grisu1000 auch dir danke für deine Einschätzung.

Also erstmal...
Es geht mir hier nicht um den einfachsten Weg sondern um den sichersten bzw. den Weg der uns überhaupt noch möglich ist.
Den Sprachnachweis A1 müssen wir doch sowieso dann sptestens in Deutschland machen? Also um einen Sparchkurs zu sparen alles aufs Spiel setzten?

Die Vorgehensweise von dir grisu1000 hatte ich ja als erstes unter die Lupe genommen und in meinem ersten Kommentar ja schon meine Bedenken dazu geäußert. Hier kann es nach meiner Recherche sein, dass ihr jetzt eine einseitige Scheinehe vorgeworfen wird und das Visum zur Ehe abgelehnt wird.

Zur VA:
Also die Prüfung der biologischen Vaterschaft fällt weg, da ich mit der Erklärung von vornherein klarstelle, dass ich nicht der leibliche VAter bin.

Ich habe jetzt auch weiter im Internet recherchiert und mir kommt es auch so vor als wenn bei einer VA mit ausländischem Teil die biologische Vaterschaft zählt wenn eine Einreise nach Deutschland ermöglicht wird. Das Jugentamt sagte ja es müsse melden wenn eine "rechtliche" VA gemacht wird. Dann wären wir bei der Ausländerbehörde, die das prüfen müsste (oder eben bei der Zustimmung der Mutter die Botschaft als AV).

Die Frage wäre dann was müssten die genau prüfen..ja das ein Missbrauch besteht. Aber was ist ein Missbrauch genau?
Dann wären wir doch bei § 85a BGB unter 1 und 2 steht wenn der Anerkennende erklärt das...was in §1597a (1) steht. und weiter unten unter dem Absatz 4. steht "...und die Erlangung der rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise..."

Letztendlich ist für mich jetzt nur die Frage was ist ein Missbrauch der bei der Prüfung herauskommen könnte?

Ist eine "rechtliche" VA mit ausländischem Teil und der daraus resultierenden Schaffung der Möglichkeit einer Einreise nach Deutschland = IMMER ein Missbrauch? Egal welche weiteren Randbedingungen es noch gibt?

Hier hatte auch eine Dame mal was zu verfasst zu diesem 2 stufigen Verfahren:
http://www.abstammungsrecht.de/katharina-kaesling-dem-kind-ein-vater-dem-vater-e...

grisu1000 schrieb am 24.03.2021 um 02:55:39:
Jegliche Vaterschaftsanerkennung ist auf unbestimmte Zeit blockiert.

Habe ich leider auch so gefunden...handelt sich um einen Verwaltungsakt wenn abgelehnt wurde. Hier im letzten Absatz. https://www.anwalt24.de/lexikon/vaterschaftsanfechtung_-_auslaendischer_elternte...

Letztendlich frage ich mich ob es Sinn machen würde mal zu versuchen einen Termin bei der ABH zu bekommen und einfach mal zu klären ob eine "rechtliche" VA mit ausländischem Teil und der daraus resultierenden Schaffung der Möglichkeit einer Einreise nach Deutschland immer ein Missbrauch darstellt egal der weiteren Randbedingungen. Die ABH entscheidet doch über so etwas und sollte doch auch beratend tätig sein oder irre ich mich da?

Bitte korrigiert mich wenn ich falsch liege aber ich bin kompletter Laie.

Besten Gruß Pech-Vogel
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Antwort #36 - 24.03.2021 um 22:00:41
 
Es lohnt sich zweifellos nicht, die große Müllgrube namens Internet abzusuchen.
Dort kann jeder alles schreiben.

Mach', was Du für richtig hältst.

Ich wüsste nicht, was ich hier noch schreiben sollte und vor allem nicht, warum.
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Antwort #37 - 24.03.2021 um 23:09:27
 
Pech-Vogel schrieb am 24.03.2021 um 19:53:14:
Ich habe jetzt auch weiter im Internet recherchiert und mir kommt es auch so vor als wenn bei einer VA mit ausländischem Teil die biologische Vaterschaft zählt wenn eine Einreise nach Deutschland ermöglicht wird.


Nein, das tut sie nicht, wie Dir hier erklärt wurde, und wenn Du es noch tausendmal behauptest oder liest. Die Wertung der Informationsflut, die das Internet bereitstellt, erfordert allerdings eine gewisse Bewertungskompetenz, das ist wahr.

Zitat:
Das Jugentamt sagte ja es müsse melden wenn eine "rechtliche" VA gemacht wird. Dann wären wir bei der Ausländerbehörde, die das prüfen müsste (oder eben bei der Zustimmung der Mutter die Botschaft als AV).


Natürlich muss es in irgendeiner Form "gemeldet" werden, wenn sich ein Personenstand etabliert oder ändert. Auch bei nur deutscher Beteiligung, bei ausländischer Beteiligung ggf. auch an die zuständige ABH.
Ja und? Alles normal, eine "Meldung" in diesem Zusammenhang ist nicht gleichzusetzen mit der Meldung eines IM an die örtliche Hauptniederlassung der Stasi zu Zeiten der DDR, sondern eine reine Datenübermittlung zur Informationsweitergabe und Datenpflege.
Die Vaterschaftsanerkennung ist eine Willenserklärung, die nicht irgendeiner Genehmigung befarf oder sich in einer rechtlichen oder ethischen Grauzone befände.

Zitat:
ob eine "rechtliche" VA mit ausländischem Teil und der daraus resultierenden Schaffung der Möglichkeit einer Einreise nach Deutschland immer ein Missbrauch darstellt


Nein, verdammt noch einmal, tut sie nicht, auch wenn es hier oder sonstwo möglicherweise suggeriert wurde.
Es ist ein ganz normaler Prozess, der eine völlig legitime und vom Gesetzgeber gewollte Privilegierung u.a. bzgl. des Sprachnachweises entfaltet. Ende der Geschichte.

Ansonsten schließe ich mich meinem Vorredner an: Du hast hier alles an die Hand bekommen, was Du an Infos benötigst. Die Entscheidung, was Du wie umsetzt, kann Dir aber keiner abnehmen. Und wenn Du nicht fähig zur eigenen Entscheidungen bist, musst Du Dir eben z.B. einen Vertreter (z.B. Anwalt, gegen Entgelt oder Vormund) zulegen, der das für Dich übernimmt. Muss ja nichts Schlechtes sein, der freut sich über das leicht verdiente Geld dann auch, winwin.
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Antwort #38 - 25.03.2021 um 03:41:33
 
Pech-Vogel schrieb am 24.03.2021 um 19:53:14:
as Jugentamt sagte ja es müsse melden wenn eine "rechtliche" VA gemacht wird. Dnn wären wir bei der Ausländerbehörde, die das prüfen müsste (oder eben bei der Zustimmung der Mutter die Botschaft als AV). 


Im Internt wirst du meist nur negative Bericht über Vaterschaft und Ausländerbezug sehen. Warum?  Wenn es wie am Schnürchen klappt stellt das keiner ein. Das Internet ist hier verzerrt.

Zum Schluss hier: Du redest zuviel mit Behörden und IMHO habe ich den Eindruck mit den Falschen. Ein deutsches Jugendamt wäre die letzte Stelle wo ich eine Vaterschaftsanerknnung machen würde.  Es gibt Notare und Standesbeamte die machen das auch.

Behörden können allgemein Beraten, sie können keine verbindliche Auskünfte zu deinem Fall geben. Entschieden wird nach Aktenlage und ggf, von einem ganz anderen Sachbearbeiter der dich gar nicht kennt und dich nicht beraten hat.

Du musst dich entscheiden nun die Vaterschaftsanerkennung vor oder nach dem Familienanchzug zu machen. Die Entscheidung wird dir keine Behörde abnehmen.

Trete nach der Entscheidung gegenüber den Behörden stringent in deinen Absichten auf. Laviern führt zu Widersprüche und das zu Ablehnung von Anträgen.

Und auch wenn eine Behörde nein sagt, gibt es immer noch den Rechtsweg.
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Antwort #39 - 25.03.2021 um 07:57:21
 
Petersburger schrieb am 24.03.2021 um 22:00:41:
Es lohnt sich zweifellos nicht, die große Müllgrube namens Internet abzusuchen.
Dort kann jeder alles schreiben.


T.P.2013 schrieb am 24.03.2021 um 23:09:27:
Nein, das tut sie nicht, wie Dir hier erklärt wurde, und wenn Du es noch tausendmal behauptest oder liest. Die Wertung der Informationsflut, die das Internet bereitstellt, erfordert allerdings eine gewisse Bewertungskompetenz, das ist wahr.


grisu1000 schrieb am 25.03.2021 um 03:41:33:
Im Internt wirst du meist nur negative Bericht über Vaterschaft und Ausländerbezug sehen. Warum?Wenn es wie am Schnürchen klappt stellt das keiner ein. Das Internet ist hier verzerrt.


Mit im Internet meinte ich eigentlich weniger irgendwelche Berichte sondern eher die Gesetzestexte, welche ja auch zweifelsfrei im Internet nachzuschlagen sind. Sprich §1597a und §85 BGB. Meinen Eindruck dieser Gesetzestexte lies mich das so interpretieren. So ähnlich habe ich das auch in meinem Vortext versucht darzustellen. Aber wie gesagt ich bin da einfach auch Laie besonders im Bezug zu solchen Texten.

Die Idee einfach mal bei der ABH nachzufragen war nur, weil diese sowas ja bearbeitet um evtl. mal eine Einschätzung von denen zu bekommen. Die Entscheidung werde ich natürlich selber treffen müssen.

Trotzdem danke für eure Beiträge und Hinweise. 

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Antwort #40 - 25.03.2021 um 15:48:22
 
Pech-Vogel schrieb am 25.03.2021 um 07:57:21:
Die Idee einfach mal bei der ABH nachzufragen war nur, weil diese sowas ja bearbeitet um evtl. mal eine Einschätzung von denen zu bekommen. Die Entscheidung werde ich natürlich selber treffen müssen.



Das halte ich für eine sehr schlechte Idee.

Die Ausländerbehörde entscheidet über Anträge. Sie macht keine Beratung.

Außerdem nimmt man dann an, dass Du ein schlechtes Gewissen hast, irgendwas Halblegales planst. Du sorgst höchstens für einen Alarm.

Lass es, die Informationen hast Du hier, die ABH ist die letzte Station, wenn sie mit Kind hier ist.
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Antwort #41 - 25.03.2021 um 16:52:48
 
Pech-Vogel schrieb am 25.03.2021 um 07:57:21:
Die Idee einfach mal bei der ABH nachzufragen war nur, weil diese sowas ja bearbeitet um evtl. mal eine Einschätzung von denen zu bekommen.

Diese Idee ist genauso daneben wie eine analoge Frage bei der AV.

Entscheidungen werden durch den für den konkreten Antrag zuständigen Behördenmitarbeiter aufgrund von kompletten Unterlagen getroffen.

Alles andere ist Schall und Rauch.

Weder muss der Antwortende derjenige sein, der dann über den Antrag entscheidet. Das ist dann relevant, wenn es "menschelt", wie ich früher schrieb.

Noch muss das Bild, das Du bei Deiner Frage zeichnest, dasselbe sein, das später die Dokumente ergeben.

Du hast einen Haufen Unwägbarkeiten und wirst ohnehin keine bindende Antwort bekommen.

M.a.W. Du bist nach der Antwort genauso weit wie vorher.

reinhard schrieb am 25.03.2021 um 15:48:22:
die ABH ist die letzte Station, wenn sie mit Kind hier ist. 

Das stimmt nur insofern, als es den direkten Kontakt der Familie mit der ABH betrifft. Denn natürlich muss die ABH auch beim Visumverfahren einbezogen werden.

Wobei eine erfolgreich beurkundete Vaterschaftsanerkennung einschließlich Zustimmung der Mutter die ABH-Beteiligung eher zur Formalie macht: Mir will keine Rechtsgrundlage einfallen, mit der die ABH eine negative Stellungnahme zum Visumantrag der Mutter eines deutschen Kindes begründen könnte, das gemeinsam mit ihr zu seinem Vater ziehen soll.
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Antwort #42 - 25.03.2021 um 17:36:26
 
@reinhard @petersburger alles klar...blicke jetzt zumindest schon mal etwas besser durch die Vorgänge.

Vielen Dank nochmal für die Aufklärung..werd ich so beherzigen  22

Schönen Gruß
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Antwort #43 - 26.03.2021 um 18:36:11
 
Guten abend noch einmal.
Ich muss hier nochmal eine Frage stellen auch wenn ich Gefahr laufe hier im Forum als Nervensäge des Monats gekürt zu werden. Mir ist da noch eine Sache eingefallen und wollt mal um eure Meinung bitten.

Ich hatte überlegt ob zusätzlich zu meiner schon diskutierten Erklärung noch ein 1 bis 2 Zeiler mit zu den Unterlagen gelegt wird, in dem ich erkläre dass die VA ausschließlich zum Zwecke der Führung einer familiären Lebensgemeinschaft abgegeben wird. Diesen 1 bis 2 Zeiler dann eidesstattlich versichere.

Würde das evtl. von Vorteil sein?
Oder wäre das auch eher eine behämmerte Idee?

Für Meinungen wäre ich sehr dankbar.

Schönen abend noch
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Antwort #44 - 26.03.2021 um 21:09:51
 
Wieso sollte es von Vorteil sein, einen einzelnen Gedanken aus einer Erklärung nochmal als 1-2-Zeiler dazuzulegen und eidesstattlich zu versichern.

Abgesehen von der "eidesstattlichen Versicherung" (den Begriff solltest Du mal im Internet prüfen):
Wenn ich aus Deinem ersten Beitrag nicht genau diese Absicht herausgelesen hätte, hätte ich mich gar nicht erst geäußert.

Hinsetzen.
Nachdenken über das, was Du hier gelesen hast.
Plan machen.
In Ruhe loslegen.

Nicht umsonst fehlt in der Auflistung "Weiter im Internet recherchieren" und "Noch 100 Leute fragen."
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