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EBH fodert Nachregistrierung, obwohl Negativbescheinigung vorliegt! (Gelesen: 15.154 mal)
Themen Beschreibung: Willkür?
dim4ik
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Antwort #45 - 24.02.2021 um 15:17:51
 
Zitat:
Du scheinst davon auszugehen, dass die Untätigkeitsklage keine Verpflichtungsklage ist. Das ist aber nicht zutreffend, die Untätigkeitsklage ist immer eine Verpflichtungsklage. 

Habe mich falsch ausgedruckt. Klar, eine Untätigkeitsklage ist eine Verpflichtungsklage, das war aber nicht das, was ich damit sagen wollte, s. unten.

Zitat:
In diesem Fall soll gerade das Gericht durchentscheiden.

Das Gericht müsste nur dann durchentscheiden, wenn es die von der EBH vorgetragenen Gründe für die Nichtbescheidung - was offensichtlich die Frage der maz. StA der Kinder sein dürfte - für in der Sache nicht relevant halten würde oder wenn die EBH die vom Gericht im Rahmen der Untätigkeitsklage bereits gesetzte Frist für die Bescheidung verstreichen lassen würde, richtig?

Zitat:
Nochmal, das stimmt so nicht. Es ist ausreichend, dass der Antrag vor Einbürgerung des Stammberechtigten gestellt wurde.

Ich meinte den Fall, wenn TS jetzt den Einbürgerungsantrag nur auf sich selbst einschränken würde, eingebürgert wird und die Kinder nachträglich (also ab 23. Lebensjahr) in seinen bereits beschiedenen Antrag "mitaufnehmen" lassen würde. Glaube, der TS hat es im Post #35 auch so gemeint als er die Frage der EBH gestellt hat.
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Antwort #46 - 24.02.2021 um 15:26:41
 
dim4ik schrieb am 24.02.2021 um 15:17:51:
Das Gericht müsste nur dann durchentscheiden, wenn es die von der EBH vorgetragenen Gründe für die Nichtbescheidung - was offensichtlich die Frage der maz. StA der Kinder sein dürfte - für in der Sache nicht relevant halten würde oder wenn die EBH die vom Gericht im Rahmen der Untätigkeitsklage bereits gesetzte Frist für die Bescheidung verstreichen lassen würde, richtig?


Entweder Zulässigkeit (-) oder Zulässigkeit (+) und Begründetheit (Prüfung -> Ergebnis). Wenn das damit gemeint, dann richtig.

Der Einwand, man habe keine Bescheinigung oder Ähnliches vorgelegt ist kein sachlicher Grund für eine Nichtbescheidung, zumal auch die Amtsermittlungspflicht der EBH hier vorliegt und sie vorliegend bislang immer noch keinen Grund dafür genannt hat, warum die maz Staatsangehörigkeit bereits erworben wurde und die Registrierung keinen reinen fakultativen Charakter aufweist. Man kann nicht alles auf den TS abwälzen, zumal man sich bei ihm selbst lange Zeit und erst nach Auskunft des AA von einer Registrierung abgesehen hat (und das "nur" weil er älter als 23 ist). Mit einer Negativbescheinigung dürfte man bei dieser EBH nicht weiterkommen.
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dim4ik
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Antwort #47 - 24.02.2021 um 15:35:08
 
Zitat:
Entweder Zulässigkeit (-) oder Zulässigkeit (+) und Begründetheit (Prüfung -> Ergebnis). Wenn das damit gemeint, dann richtig.

Jep, genau.

Zitat:
Der Einwand, man habe keine Bescheinigung oder Ähnliches vorgelegt ist kein sachlicher Grund für eine Nichtbescheidung, zumal auch die Amtsermittlungspflicht der EBH hier vorliegt und sie vorliegend bislang immer noch keinen Grund dafür genannt hat, warum die maz Staatsangehörigkeit bereits erworben wurde und die Registrierung keinen reinen fakultativen Charakter aufweist. Man kann nicht alles auf den TS abwälzen. Dann muss die EBH halt ablehnen.

Dann bin ich mal gespannt, wie es sich beim TS so entwickeln soll und ob er den Gerichtsweg einschlagen wagt Smiley
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Dusan
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Antwort #48 - 24.02.2021 um 18:48:10
 
Ich werde euch auf jeden Fall berichten, sobald ich entweder einen Ablehnungsbescheid bzw. - was ich nicht glaube - die EBZ bekomme.
Danke euch allen für eure kompetente Antworten.
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Antwort #49 - 24.02.2021 um 20:29:26
 
Soeben habe ich - um diese Uhrzeit  hä? - eine weitere E-mail von der Aufsichtsbehörde bekommen. Ich zittiere: Sehr geehrter Herr xxx,

es trifft zu, dass die genannte Rechtsprechung zu Fällen der Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG ergangen ist. Auch handelt es sich bei einer Miteinbürgerung von Familienangehörigen nach § 10 Abs. 2 StAG um eine Ermessensentscheidung. Gleichwohl geht das Verwaltungsgericht Düsseldorf in der von Ihnen zitierten Entscheidung vom 07.06.2018 explizit auch darauf sowie auf die Frage der Zulässigkeit von Auflagen nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG ein und verneint diese für den Fall der vorübergehenden Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Insoweit muss es daher im Ergebnis bei meinen bisherigen Ausführungen bleiben.

Ihr eigener Einbürgerungsanspruch bleibt davon unberührt. Grundsätzlich ist Ihre Einbürgerung bei Erfüllung der Voraussetzungen auch ohne gleichzeitige Miteinbürgerung Ihrer Kinder möglich. Um diesen Weg einzuschlagen, könnten Sie die Anträge für Ihre Kinder zurückziehen oder mit der Einbürgerungsbehörde vereinbaren, die Verfahren der Kinder ruhen zu lassen bis zu einer obergerichtlichen Klärung der Zulässigkeit der Einbürgerung unter vorübergehender Hinnahme der Mehrstaatigkeit.

Hinsichtlich der Erreichbarkeit der Einbürgerungsbehörde xxx kann ich Ihnen nicht helfen. Die diesbezüglichen Regelungen unterliegen der Organisationshoheit  der Kommune. Ebenso obliegt die Bearbeitung dienstaufsichtlicher Beschwerden der Kommune im Rahmen ihrer Personalhoheit. Hinsichtlich dieser Aspekte muss ich Sie daher bitten, sich an die Stadt xxx zu wenden.


Mit freundlichen Grüßen                                                                                                                                                                              
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Antwort #50 - 24.02.2021 um 20:48:18
 
Dusan schrieb am 24.02.2021 um 20:29:26:
Grundsätzlich ist Ihre Einbürgerung bei Erfüllung der Voraussetzungen auch ohne gleichzeitige Miteinbürgerung Ihrer Kinder möglich.

Immerhin eine Position der EBH ist damit abgeräumt. 1:0.

Dusan schrieb am 24.02.2021 um 20:29:26:
Sie die Anträge für Ihre Kinder zurückziehen oder mit der Einbürgerungsbehörde vereinbaren, die Verfahren der Kinder ruhen zu lassen bis zu einer obergerichtlichen Klärung der Zulässigkeit der Einbürgerung unter vorübergehender Hinnahme der Mehrstaatigkeit.

Dieses Thema wäre aber nur dann relevant, wenn es um die Entlassung aus der mazedonischen Staatsangehörigkeit gehen würde. Aus der serbischen Staatsangehörigkeit würden die Kinder mit dir entlassen werden. Ohne mazedonische Staatsangehörigkeit ist es völlig egal, was das OVG Münster sagen wird.

Daher bleibt dir nichts anderes übrig, als die Ablehnung der Anträge der Kinder zu erzwingen und damit vor Gericht zu ziehen. In der Zwischenzeit sollte die Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit nicht beantragt werden, sonst dreht man den Kindern hier einen Strick.
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Antwort #51 - 24.02.2021 um 20:58:13
 
Zitat:
Immerhin eine Position der EBH ist damit abgeräumt. 1:0.


Laut lachend Laut lachend Der war Gut!
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Antwort #52 - 09.03.2021 um 12:20:49
 
Ich habe soeben Post von der EBH bekommen. Ich zitiere:

Sehr geehrter Herr xxx,

ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 24.02.2021. Ihr Antrag auf Einbürgerung kann entschieden werden, wenn die nötigen Behördenanfragen dem nicht entgegenstehen. Ich möchte Sie allerdings darauf hinweisen, dass eine Miteinbürgerung Ihrer Kinder nicht in Betracht kommt. Aus diesem Grund bitte ich Sie mir mitzuteilen, ob Sie damit einverstanden sind, dass Ihr Antrag ohne Ihrer Kinder bearbeitet wird und die Anträge der Kinder zurückgestellt werden. Bitte senden Sie mir den anliegenden Antwortbogen ausgefüllt unterschreiben zurück.
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Antwort #53 - 09.03.2021 um 20:38:54
 
Dusan schrieb am 09.03.2021 um 12:20:49:
Ich habe soeben Post von der EBH bekommen. Ich zitiere:

Sehr geehrter Herr xxx,

ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 24.02.2021. Ihr Antrag auf Einbürgerung kann entschieden werden, wenn die nötigen Behördenanfragen dem nicht entgegenstehen. Ich möchte Sie allerdings darauf hinweisen, dass eine Miteinbürgerung Ihrer Kinder nicht in Betracht kommt. Aus diesem Grund bitte ich Sie mir mitzuteilen, ob Sie damit einverstanden sind, dass Ihr Antrag ohne Ihrer Kinder bearbeitet wird und die Anträge der Kinder zurückgestellt werden. Bitte senden Sie mir den anliegenden Antwortbogen ausgefüllt unterschreiben zurück.

Und was sind nun Deine nächsten Schritte?
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Antwort #54 - 09.03.2021 um 20:57:57
 
Beratungstermin beim Anwalt steht noch aus. Er hat mir vorab telefonisch empfohlen nicht darauf zu antworten.
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Antwort #55 - 10.03.2021 um 09:16:21
 
Wenn Du einen Anwalt einschaltest solltest Du selber ab sofort überhaupt keinen Mucks mehr von Dir geben. Weder telefonisch noch per E-Mail noch schriftlich. Lass den Anwalt seinen Job machen wenn Du den Eindruck hast er versteht sein Handwerk.
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Dusan
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Antwort #56 - 10.03.2021 um 11:44:27
 
Noch eine weitere Neuigkeit. Anscheinend hat das Mkffi NRW unser Anliegen zur Klärung an das BMI weitergeleitet. Ein netter Herr xxx des BMI hat uns heute angerufen und uns etwas im Hinblick auf die Registrierung der Kinder auf die maze. StA erörtert;

Das serbische und mazedonische Staatsangehörigkeitsgesetz ist nach seiner Leseart sehr identisch. Da die Kinder in Deutschland geboren sind und nur ein Elternteil Staatsbürger des jeweiligen Staates war, haben die Kinder kraft Gesetzes weder die serbische noch die mazedonische StAng erworben und da wir Eltern bereits einvernehmlich den Erwerb (Registrierung), der serbischen StAng für die Kinder beantragt haben und sie diese schon besitzen, wäre es widersprüchlich bzw. unlogisch gleichzeitig auch die mazedonische durch Registrierung zu beantragen. Insoweit ist die Auffassung der EBH unzutreffend. Er konnte uns bestätigen, dass die Kinder zur Klärung der Staatsangehörigkeit NICHT verpflichtet sind, die mazedonische StAng zu erwerben, um sie nur dann abzulegen. Das wäre unsinnig. Daher beabsichtigt er mit Abstimmung seines Kollegen einen Erlass dazu zu veranlassen und entsprechend das Mkffi nrw für zukünftige Fälle bei dieser Konstellation zu Unterrichten. Uns wurde versichert, dass wir die Tage ein entsprechendes Schreiben zur Vorlage bei der EBH diesbezüglich erhalten werden. Also die Hoffnung stirbt zuletzt.  Zwinkernd
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Antwort #57 - 10.03.2021 um 13:17:07
 
Möglicherweise hast Du damit anderen geholfen, nur dass sie niemals erfahren, warum sie so wenig Probleme bei der Einbürgerung haben.
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Dusan
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Antwort #58 - 22.04.2021 um 11:35:20
 
Nach genau 1,5 Jahren darf auch ich endlich verkünden, dass meinen Kindern und mir nach langem Hin und Her die Einbürgerungszusicherungen erteilt worden sind. Im Übrigen hat mich die Bezirksregierung per Mail informiert, dass die Einbürgerungszusicherungen an uns versandt worden sind. Der SB hat auf meiner telefonischen Nachfrage einfach aufgelegt mit den Worten: ”Sie bekommen weitere Information per Post”. Anscheinend kann einer die Niederlage nicht verkraften.  Augenrollen

Ich muss noch etwas loswerden und zwar möchte ich mich ganz herzlich an Bayraqiano bedanken, denn er war derjenige, der am Ende recht hatte und mich dazu motiviert hat, mein Recht durchzusetzen. Er ist hier im Forum ein großer (Fachmännischer) Ratgeber. Natürlich gilt mein Dank auch an all die anderen hier im Forum.

Nun steht die Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit an.  Zwinkernd
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