Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Anspruchseinbürgerung - Verkürzung der Aufenthaltszeit Akademiker (Gelesen: 3.241 mal)
Nina1001
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Anspruchseinbürgerung - Verkürzung der Aufenthaltszeit Akademiker
12.03.2021 um 11:06:03
 
Hallo liebes info4alien Team,


ich habe eine Frage bezüglich der Anspruchseinbürgerung nach §10.

Zum Sachverhalt:
  • rechtmäßiger Aufenthalt seit Anfang 2016 in Deutschland
    C1 Zertifikat erworben
    Approbationsprüfung (= Studienabschluss Humanmedizin)
    seit 2017 als Assistenzarzt tätig
    unbefristeter Aufenthaltstitel 

§10 Abs. 3 StAG besagt ja, dass die Anspruchseinbürgerung von 8 auf 7 Jahre gesenkt wird nach erfolgreicher Teilnahme an einem Integrationskursus (entspricht dem B1 Level, Antragssteller hat C1 Level abgeschlossen)

weiter:
Abs. 4 §10
bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen insb. dem Nachweis von Sprachkenntnissen d. Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen
(in o.g. Fall C1 vorhanden + deutsche Approbation [keine Gleichwertigkeitsprüfung, sondern Approbationsprüfung wie wir deutschen Medstudis])
wird/kann der Aufenthalt auf 6 Jahre verkürzt werden.

Das Einbürgerungsamt behauptet derzeit steif und fest,
dass weder eine Verkürzung auf 7 noch auf 6 Jahre möglich sei und ein Antrag automatisch abgelehnt würde wegen fehlendem Anspruch.


Des Weiteren sei die deutsche Approbation weder Integrationsnachweis noch ein deutscher Studienabschluss
(mit Verlaub....mein 3. Staatsexamen endet auch nur mit der Erlangung der deutschen Approbation und besteht aus der mündlichen Stex Prüfung Augenrollen ).

Selbst eine Verkürzung auf 7 Jahre wäre für ihn nicht möglich, da dieses wiederrum eine Ermessensentscheidung sei - laut Abs.3 §10 ist es aber keine Ermessensentscheidung, sondern Anspruch - Zitat: "wird".

Die SB zitierte den Absatz falsch mit "kann".

Gehen wir richtig in der Annahme, dass die Vorraussetzungen gegeben sind, um die Aufenthaltsdauer auf 6 Jahre zu verkürzen und wenn ja, ist dieses dann eine Ermessensentscheidung oder Anspruch?


Liebe Grüße und vielen lieben Dank im Voraus
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Anspruchseinbürgerung - Verkürzung der Aufenthaltszeit Akademiker
Antwort #1 - 12.03.2021 um 11:16:31
 
Bei § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG greift die Verkürzung nach überwiegender Ansicht nur bei tatsächlichem Besuch eines Integrationskurses, das liegt hier nicht vor.

§ 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist aber bereits dann eröffnet, wenn höherwertige Sprachkenntnisse vorliegen (Regelbeispiel, ergibt sich aus dem Wortlaut "insbesondere"). Hinsichtlich der Verkürzung hat die EBH einen Ermessensspielraum, der hier aber durchaus positiv ausfallen dürfte. Wird die Aufenthaltsdauer erstmal verkürzt, liegt im weiteren eine Anspruchseinbürgerung vor.

Die Behauptung der EBH, der Antrag sei von vornherein abzulehnen ist nicht haltbar.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
dim4ik
Senior Top-Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 889

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Anspruchseinbürgerung - Verkürzung der Aufenthaltszeit Akademiker
Antwort #2 - 12.03.2021 um 11:19:51
 
Nina1001 schrieb am 12.03.2021 um 11:06:03:
Das Einbürgerungsamt behauptet derzeit steif und fest,
dass weder eine Verkürzung auf 7 noch auf 6 Jahre möglich sei und ein Antrag automatisch abgelehnt würde wegen fehlendem Anspruch.

Erkennt die EBH also das Vorliegen besonderer Integrationskenntnisse nicht an? In welchem Bundesland wird die Einbürgerung denn beantragt?

Nina1001 schrieb am 12.03.2021 um 11:06:03:
Selbst eine Verkürzung auf 7 Jahre wäre für ihn nicht möglich, da dieses wiederrum eine Ermessensentscheidung sei - laut Abs.3 §10 ist es aber keine Ermessensentscheidung, sondern Anspruch - Zitat: "wird".

Korrekt, das ist keine Ermessenssache. Bei einem erfolgreich abgeschlossenen Integrationskurs wird die Aufenthaltsdauer auf sieben Jahre verkürzt, die EBH hat dabei kein Ermessensspielraum, bei einer Verkürzung auf sechs Jahre dennoch schon.

Zitat:
Die Behauptung der EBH, der Antrag sei von vornherein abzulehnen ist nicht haltbar.

Mündlich werden aber viele Antragsteller auf diesem Wege gerne abgewimmelt. Daher würde ich es jedenfalls nicht so sein lassen und wenigstens die Leitung der EBH bzw. die Fachaufsicht mit einbeziehen und - je nach deren weiteren Argumentation bzw. Sachlage - auf einem rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid bestehen und diesen dann anfechten.
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 12.03.2021 um 11:31:27 von dim4ik »  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Anspruchseinbürgerung - Verkürzung der Aufenthaltszeit Akademiker
Antwort #3 - 12.03.2021 um 11:43:34
 
dim4ik schrieb am 12.03.2021 um 11:19:51:
Daher würde ich es jedenfalls nicht so sein lassen und wenigstens die Leitung der EBH bzw. die Fachaufsicht mit einbeziehen und - je nach deren weiteren Argumentation bzw. Sachlage - auf einem rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid bestehen und diesen dann anfechten.

Erstmal tief einatmen und einen Schritt nach dem anderen gehen.

Die Einbürgerung kann hier frühestens Anfang 2022 vollzogen werden (bzw. kann frühestens eine Zusicherung ersteilt werden). Daher empfiehlt sich eine Antragstellung um den Spätsommer um einen Vorlauf zu garantieren, derzeit ist es noch zu früh. Erst wenn der Antrag wirksam gestellt wurde, wird Klartext mit dem Sachbearbeiter gesprochen. Vorher besteht noch kein Grund für eine Eskalation.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Nina1001
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Anspruchseinbürgerung - Verkürzung der Aufenthaltszeit Akademiker
Antwort #4 - 12.03.2021 um 13:43:57
 
Danke schonmal für eure Antworten.

Nein, die EBH erkennt nichts als Integrationsleistungen an.  Griesgrämig
Ich weiß nicht, warum ein C1 Zertifikat und die deutsche Approbation weniger wert sein sollte als ein Integrationskurs. Traurig
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Anspruchseinbürgerung - Verkürzung der Aufenthaltszeit Akademiker
Antwort #5 - 12.03.2021 um 16:56:05
 
Nina1001 schrieb am 12.03.2021 um 13:43:57:
Ich weiß nicht, warum ein C1 Zertifikat und die deutsche Approbation weniger wert sein sollte als ein Integrationskurs.

Das behauptet ja niemand, zumal besondere Integrationsleistungen ja mit einer Einbürgerung nach sechs Jahren honoriert werden. Insoweit sollte in diesem Fall alles in Ruhe vorbereitet und ein Antrag gestellt werden. Die Aussagen der EBH haben zum jetzigen Zeitpunkt keinen besonderen Stellenwert.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Nina1001
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Anspruchseinbürgerung - Verkürzung der Aufenthaltszeit Akademiker
Antwort #6 - 12.03.2021 um 17:00:07
 
Auf Nachfrage per E-Mail wurde das in der Beratung so geschrieben.
C1 sei nicht dem Integrationskurs gleichwertig und die deutsche Approbation kein Studienabschluss. So die Begründung warum eine Verkürzung ausgeschlossen sei.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Anspruchseinbürgerung - Verkürzung der Aufenthaltszeit Akademiker
Antwort #7 - 12.03.2021 um 17:07:01
 
Wie gesagt, die EBH argumentiert an der falschen Stelle. Es geht nicht um eine Verkürzung auf sieben Jahre nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StAG, diese ist wohl nur mit einem Integrationskurs zu erreichen. Vielmehr geht es um eine Verkürzung auf sechs Jahre nach § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG. Hier eröffnet das Vorliegen von Sprachkenntnissen auf dem Niveau C1 schon das Ermessen der Behörde.

Die Unterscheidung ist im Gesetz deutlich:

Satz 1: Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt.

Satz 2: Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.

Beide sind rechtlich voneinander getrennt zu betrachten und können vermischt werden. Der Integrationskurs spielt bei Satz 2 gar keine Rolle.
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 12.03.2021 um 17:17:06 von N/V »  
 
IP gespeichert
 
Greenarrow
Full Member
***
Offline


Ich liebe Deutsche-Land


Beiträge: 60

DE, Bayern, Germany
DE
Bayern
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Anspruchseinbürgerung - Verkürzung der Aufenthaltszeit Akademiker
Antwort #8 - 13.04.2021 um 09:41:55
 
@
Nina1001

a) OrientierungskursTest "Leben in Deutschland" direkt schreiben und bestehen
Es wird an vielen Volkshochschulen (VHS) angeboten - immer nachfragen wann. Es kostet ein paar Euros den Test zu schreiben.

Fragen und Antworten zum Test hier (wähle dein Bundesland): http://oet.bamf.de/pls/oetut/f?p=534

b) Brief senden mit folgenden Unterlagen (am besten per Einschreiben Einwurf Brief):
1 x Kopie von Reisepass (erste Seite) in Farbe
1 x Kopie von Aufenthaltserlaubnis in Farbe
1 x Kopie von bestandenem Orientierungskurstest "Leben in Deutschland" Zeugnis in Farbe
1 x Kopie deines anerkannten Sprachzertifikates (höchstes Deutschzertifikat) in Farbe
1 x Ausgefülltes unterschriebenes Formular http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Integrationskurse/Ku...
1 x Anschreiben-Blatt wo du drin eine Bitte schreibst etwas wie: Ich, Frau Mara, geboren am xx.xx.xxx in ISTANBUL / Türkei beantrage hiermit den "Zertifikat Integrationskurs". Bitte senden Sie mir diesen auf meine Anschrift zu: Frau Mara, XXX, Musterstadt

Diese Unterlagen sendet man dann an deine Regionalbehörde (nicht Einbürgerungsbehörde!) des BAMF, je nach deiner PLZ/Wohnort (https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Behoerden/)

Somit hättest du de facto Verkürzung auf 7 JAhre. Ansonsten für die Verkürzung auf 6 Jahre einfach mit der Einbürgerungsbehörde weiterkämpfen, Fachaufsichtsbeschwerde, eventuell Anwalt für Ausländerrecht / Staatsbürgerschaftsrecht..
Zum Seitenanfang
  

Zitat:
Es werden weniger Kinder geboren. Auch durch Zuwanderung steigt die Zahl nicht.
- Orientierungstest, Anwort auf die Frage 188/250
 
IP gespeichert
 
erne
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.678

., Bayern, Germany
.
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Anspruchseinbürgerung - Verkürzung der Aufenthaltszeit Akademiker
Antwort #9 - 13.04.2021 um 22:52:56
 
Greenarrow schrieb am 13.04.2021 um 09:41:55:
a) OrientierungskursTest "Leben in Deutschland" direkt schreiben und bestehen
Es wird an vielen Volkshochschulen (VHS) angeboten - immer nachfragen wann. Es kostet ein paar Euros den Test zu schreiben.


gefordert ist da aber eigentlich nicht nur ein bestandener Test, sondern die ergfolgreiche *Teilnahme* am Kurs (die Integration wird da durch die Teilnahme und nicht durch die Prüfung gewährleistet)

Greenarrow schrieb am 13.04.2021 um 09:41:55:
einfach mit der Einbürgerungsbehörde weiterkämpfen, Fachaufsichtsbeschwerde, eventuell Anwalt für Ausländerrecht / Staatsbürgerschaftsrecht.. 


warum nicht gleich die Bundeskanzlerin und den Bundespräsidenten einschalten
Zum Seitenanfang
  

"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
ich hasse Facebook  
IP gespeichert
 
SimonB
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 573

deutschland, Germany
deutschland
Germany
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Anspruchseinbürgerung - Verkürzung der Aufenthaltszeit Akademiker
Antwort #10 - 14.04.2021 um 15:15:07
 
Nina1001 schrieb am 12.03.2021 um 17:00:07:
C1 sei nicht dem Integrationskurs gleichwertig und die deutsche Approbation kein Studienabschluss

Ich meine, das ist eine E-Mail-Schnell-Aussage, auf die man jetzt nichts geben muss.

Nach 6 Jahren  kann er den Einbürgerungsantrag stellen, wenn er alle anderen Voraussetzungen UND die erforderlichen Sprachkenntnisse UND den Integrationstest *Leben in Deutschland* hat.
Falls er den C-1-Kurs  evtl. NICHT in D gemacht hat, ist der LID-Test  noch nicht dabei.
Vielleicht meint die EBH das mit Integrationskurs?
Die 6 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in D sind im Januar 2022 erreicht.
Warum fragt man jetzt schon aufgeregt nach?

Natürlich übersteigen C-1-Sprachkenntnisse die nach Abs.1,Satz1, Nr.6.

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema