Zitat:Du scheinst davon auszugehen, dass die Untätigkeitsklage keine Verpflichtungsklage ist. Das ist aber nicht zutreffend, die Untätigkeitsklage ist immer eine Verpflichtungsklage.
Habe mich falsch ausgedruckt. Klar, eine Untätigkeitsklage ist eine Verpflichtungsklage, das war aber nicht das, was ich damit sagen wollte, s. unten.
Zitat: In diesem Fall soll gerade das Gericht durchentscheiden.
Das Gericht müsste nur dann durchentscheiden, wenn es die von der
EBH vorgetragenen Gründe für die Nichtbescheidung - was offensichtlich die Frage der maz. StA der Kinder sein dürfte - für in der Sache nicht relevant halten würde oder wenn die
EBH die vom Gericht im Rahmen der Untätigkeitsklage bereits gesetzte Frist für die Bescheidung verstreichen lassen würde, richtig?
Zitat:Nochmal, das stimmt so nicht. Es ist ausreichend, dass der Antrag vor Einbürgerung des Stammberechtigten gestellt wurde.
Ich meinte den Fall, wenn
TS jetzt den Einbürgerungsantrag nur auf sich selbst einschränken würde, eingebürgert wird und die Kinder nachträglich (also ab 23. Lebensjahr) in seinen bereits beschiedenen Antrag "mitaufnehmen" lassen würde. Glaube, der
TS hat es im Post #35 auch so gemeint als er die Frage der
EBH gestellt hat.