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EBH fodert Nachregistrierung, obwohl Negativbescheinigung vorliegt! (Gelesen: 15.157 mal)
Themen Beschreibung: Willkür?
Dusan
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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08.12.2020 um 16:45:01
 
Guten abend euch allen, ich bin (noch) serbischer Staatsangehöriger und habe die Einbürgerung gemäß § 10 StAG beantragt. Ich befinde mich kurz vor Aushändigung der EBZ. Aufgrund meines Vaters, der die nordmazedonische Staatsangehörigkeit besitzt (Mutter serbische) verlangte die EBH von mir zunächst eine sogenannte Negativbescheinigung aus Nordmazedonien, diese habe ich vom Konsulat ausgestellt bekommen und weitergeleitet. Nun bekam ich Post von der EBH, indem mir mitgeteilt wird, dass laut Konsulat eine Nachregistrierung noch möglich wäre und ich soll mich nachregistrieren lassen. Nach eigene Auskunft ist aber eine Nachregistrierung nach dem 23. Lebensjahr nicht mehr möglich und in Folge auch kein nachträglicher Erwerb der StA. Das trifft auf mich zu, ich bin 25. Eine Verzichtserklärung kann ich auch nicht abgeben, da ich kein nordmazedonischer Staatsangehöriger war/bin. Kann mich die EBH zu einer Nachregistrierung zwingen, obwohl es rein rechtlich nicht (mehr) möglich ist? Dass ich nicht im Besitz der MKD Staatsangehörigkeit bin, habe ich doch bereits nachgewiesen. Welche Vorgehensweise empfiehlt ihr Experten mir in dem Fall?  unentschlossen
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 08.12.2020 um 16:51:23
 
Es kommt hier auf die Feinheiten des nordmazedonischen Staatsangehörigkeitsrechts an (das ich nicht kenne). Sollte jedoch verbindlich festgestellt worden sein, dass ein Erwerb nicht stattgefunden hat, kann dich die EBH auch nicht dazu zwingen, die Staatsangehörigkeit zu erwerben nur um sie dann abzulegen. Diesbezüglich besteht keine Pflicht.

Es ist aber eben zwischen Erwerb durch Registrierung und Registrierung zwecks Kenntnisnahme des Staates zu unterscheiden.
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Dusan
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 08.12.2020 um 17:19:37
 
Zitat:
Es kommt hier auf die Feinheiten des nordmazedonischen Staatsangehörigkeitsrechts an (das ich nicht kenne). Sollte jedoch verbindlich festgestellt worden sein, dass ein Erwerb nicht stattgefunden hat, kann dich die EBH auch nicht dazu zwingen, die Staatsangehörigkeit zu erwerben nur um sie dann abzulegen. Diesbezüglich besteht keine Pflicht.

Es ist aber eben zwischen Erwerb durch Registrierung und Registrierung zwecks Kenntnisnahme des Staates zu unterscheiden.


Der SB hat geschrieben; Voraussetzung für die Einbürgerung ist, die Klärung der StA und Identität. Wenn jedoch geklärt ist, dass ich nicht im Besitz der nordmazedonische StA bin, wäre doch seine Aussage widersprüchlich? Übrigens, es ist noch keine Anhörung, sondern lediglich eine Mitteilung vom SB. Gibt es hier Vergleichsfälle? Die Suchfunktion hängt sich auf.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 08.12.2020 um 17:37:57
 
Dusan schrieb am 08.12.2020 um 17:19:37:
Wenn jedoch geklärt ist, dass ich nicht im Besitz der nordmazedonische StA bin, wäre doch seine Aussage widersprüchlich?


Richtig. Aber es kommt hier auf die genaue Formulierung in der Negativbescheinigung vom nordmazedonischen Konsulat an. Hier wird manchmal etwas unmissverständlich formuliert:

(1) XY ist nicht registriert öÄ.

(2) XY hat die nordmazedonischen StAng nicht erworben oÄ.


Gerade (1) wird, auch wenn damit (2) gemeint sein sollte, oft missverstanden. Daher könnte die EBH auf die Idee kommen, dass eine Registrierung hier Abhilfe schaffen würde.

Ansonsten solltest du dir nochmal die Rechtslage in Nordmazedonien anschauen und dem SB dann anhand dieser antworten, dass kein Erwerb eingetreten ist und diesbezüglich keine weiteren Schritte zu unternehmen sind.
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Dusan
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i4a rocks!


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Antwort #4 - 08.12.2020 um 17:57:15
 
Zitat:
Richtig. Aber es kommt hier auf die genaue Formulierung in der Negativbescheinigung vom nordmazedonischen Konsulat an. Hier wird manchmal etwas unmissverständlich formuliert:

(1) XY ist nicht registriert öÄ.

(2) XY hat die nordmazedonischen StAng nicht erworben oÄ.


Gerade (1) wird, auch wenn damit (2) gemeint sein sollte, oft missverstanden. Daher könnte die EBH auf die Idee kommen, dass eine Registrierung hier Abhilfe schaffen würde.

Ansonsten solltest du dir nochmal die Rechtslage in Nordmazedonien anschauen und dem SB dann anhand dieser antworten, dass kein Erwerb eingetreten ist und diesbezüglich keine weiteren Schritte zu unternehmen sind.


Auf der Bescheinigung steht drauf:Antrag auf Überprüfung der Staatsangehörigkeit; Hiermit wird bestätigt, dass der oben genannte, kein Staatsangehöriger der Republik Nord- Mazedonien ist.   Ich müsste Kopien der Reisepässe der Eltern, Geburts-Heiratsurkunde vorlegen, um diese Bescheinigung erhalten zu können. Ich denke, dass die auch einen nachträglichen Erwerb der StA damit überpruft und ausgeschlossen haben. Naja, ich habe die Botschaft um Abhilfe gebeten, die Antwort steht noch aus.
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Dusan
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 10.12.2020 um 10:26:35
 
Auf die Möglichkeit auf Nachregistrierung bekam ich von der Botschaft folgende Antwort;

die Außenstelle der Botschaft der Republik Nord-Mazedonien teilt Ihnen mit, dass bei Ihnen eine Überprüfung der Staatsangehörigkeit durchgeführt wurde. Dies bedeutet, eine Überprüfung ob Sie Staatsangehöriger der Republik Nord-Mazedonien sind oder nicht.

Ob die Voraussetzungen zu einer Einbürgerung vorliegen wird bei einem Einbürgerungsantrag überprüft. Anbei erhalten Sie die Erläuterung hierfür.

Erläuterung zum Erwerb der Staatsangehörigkeit der Republik Nord- Mazedonien

Gem. Artikel 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Republik Nord-Mazedonien kann ein Ausländer, der persönlich einen Antrag gestellt hat, die Staatsangehörigkeit der Republik Nord-Mazedonien durch Einbürgerung erwerben, wenn:

-      er Volljährig ist  ( 18 Jahre alt );
-      er vor der Antragstellung mindestens 8 Jahre gesetzmäßig und ununterbrochen auf dem Territorium der Republik Nord-Mazedonien gelebt hat;
-      er eine Wohnung und eine gesicherte Existenz in Mazedonien hat;
-      er die mazedonische Sprache beherrscht;
...

Ich erfülle davon nicht einmal eine Voraussetzung (außer Volljährigkeit  Zwinkernd . Damit wird doch nochmals bestätigt IMHO, dass ich nicht im Besitz der mazedonischen Staatsangehörigkeit bin. Die EBH sollte dies akzeptieren und nicht weiter von einer ungeklärten Staatsangehörigkeit (en) sprechen?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 10.12.2020 um 10:48:13
 
Ja, dem ist nichts hinzuzufügen. Die EBH muss jetzt eine Zusicherung erteilen.
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lottchen
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Antwort #7 - 10.12.2020 um 10:59:53
 
Na ja, die EBH behauptet, dass eine Nachregistrierung möglich wäre. Von einer geforderten Einbürgerung war im Eingangsbeitrag nicht die Rede. Ich würde an Deiner Stelle nochmal schriftlich anfragen, was mit einer Nachregistrierung ist, welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen.
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Dusan
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Antwort #8 - 10.12.2020 um 11:23:09
 
lottchen schrieb am 10.12.2020 um 10:59:53:
Na ja, die EBH behauptet, dass eine Nachregistrierung möglich wäre. Von einer geforderten Einbürgerung war im Eingangsbeitrag nicht die Rede. Ich würde an Deiner Stelle nochmal schriftlich anfragen, was mit einer Nachregistrierung ist, welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen.


Habe ich doch, als Antwort bekam ich diese Erklärung.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 10.12.2020 um 11:24:06
 
Ich habe mir das nordmazedonische Staatsangehörigkeitsrecht angeschaut. Da der TS vermutlich in Deutschland oder zumindest nicht in Nordmazedonien geboren wurde, und nicht beide Elternteile nordmazedonische Staatsangehörige waren, wurde die nordmazedonische Staatsangehörigkeit nicht mit der Geburt erwroben (Artikel 4 StAnG-MKD). Folglich wäre ein Erwerb nur über eine Registrierung möglich.

Die Registrierung kann entweder bis zum 18. Lebensjahr von den Eltern oder bis zum 23. Lebensjahr von der Person selbst stattfinden (Artikel 5 StAngG-MKD). Da keine Registrierung stattfand, ist, und das das Konsulat auch bescheinigt, kein Erwerb eingetreten.

Die Auffassung der EBH ist daher unzutreffend.
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Dusan
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Antwort #10 - 10.12.2020 um 12:02:11
 
Zitat:
Ich habe mir das nordmazedonische Staatsangehörigkeitsrecht angeschaut. Da der TS vermutlich in Deutschland oder zumindest nicht in Nordmazedonien geboren wurde, und nicht beide Elternteile nordmazedonische Staatsangehörige waren, wurde die nordmazedonische Staatsangehörigkeit nicht mit der Geburt erwroben (Artikel 4 StAnG-MKD). Folglich wäre ein Erwerb nur über eine Registrierung möglich.

Die Registrierung kann entweder bis zum 18. Lebensjahr von den Eltern oder bis zum 23. Lebensjahr von der Person selbst stattfinden (Artikel 5 StAngG-MKD). Da keine Registrierung stattfand, ist, und das das Konsulat auch bescheinigt, kein Erwerb eingetreten.

Die Auffassung der EBH ist daher unzutreffend.


Richtig, genauso ist es. Danke dafür.
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Antwort #11 - 10.12.2020 um 12:19:26
 
Diesbezüglich auch eine weitere Ergänzung. Entscheidend ist hier, dass der Erwerb nicht Kraft Gesetzes eingetreten ist und hierfür vielmehr Handlungen vorgenommen werden müssten, welche sich konstitutiv auf den Erwerb auswirken würden. Hierzu besteht keinerlei Verpflichtung, man muss keine Staatsangehörigkeit erwerben, die man nicht möchte, auch dann nicht, wenn man einen Anspruch auf deren Erwerb hätte. Selbst wenn der TS hier also über eine Registrierung die StaAng Nordmazedoniens erwerben würde, wäre er zu deren Vornahme nicht verpflichtet.

Für die gegenteilige Annahme (Erwerb durch Geburt, Registrierung deklaratorisch) ist die EBH beweispflichtig.
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Antwort #12 - 10.12.2020 um 13:05:00
 
Zitat:
Diesbezüglich auch eine weitere Ergänzung. Entscheidend ist hier, dass der Erwerb nicht Kraft Gesetzes eingetreten ist und hierfür vielmehr Handlungen vorgenommen werden müssten, welche sich konstitutiv auf den Erwerb auswirken würden. Hierzu besteht keinerlei Verpflichtung, man muss keine Staatsangehörigkeit erwerben, die man nicht möchte, auch dann nicht, wenn man einen Anspruch auf deren Erwerb hätte. Selbst wenn der TS hier also über eine Registrierung die StaAng Nordmazedoniens erwerben würde, wäre er zu deren Vornahme nicht verpflichtet.

Für die gegenteilige Annahme (Erwerb durch Geburt, Registrierung deklaratorisch) ist die EBH beweispflichtig.


Das hört sich schon mal gut an.  hä?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #13 - 15.12.2020 um 12:06:57
 
Heute erhielt ich Post von der EBH. Ich zittere: Sehr geehrter Herr xxx, die Klärung der Staatsangehörigkeit ist eine nötige Voraussetzung für die Einbürgerung, aus dem Grund kann von der Nachregistrierung der mazedonischen Staatsangehörigkeit nicht abgesehen werden. Jeder Einbürgerungsbewerber ist im Hinblick auf die Frage der Staatsangehörigkeit darlegungs- und nachweispflichtig. Für die weitere Bearbeitung ihres Einbürgerungsantrag, bleibt der Nachweis der Nachregistrierung der mazedonischen Staatsangehörigkeit abzuwarten.

Das Schreiben ist vom 09.12.2020. Erst heute wurde der mir allerdings zugestellt. Ich habe jedoch gestern eine E-Mail an meinem SB geschrieben, indem ich die Rechtslage erklärt habe. Wahrscheinlich hat sich das aber überschnitten. Was kann ich noch tun? Bitte um Rat.
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reinhard
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Antwort #14 - 15.12.2020 um 12:14:30
 
Du solltest jetzt auf diesen Brief ordentlich mit einem Brief antworten (auf Deinem Briefkopf, 80 Cent, keine Mail).

Der Antwortbrief kann aber identisch mit der Mail sein.
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