Hallo info4alien-Team,
wir hatten nun wieder Kontakt mit der AB, sind der Meinung, nicht richtig behandelt zu werden und würden hier darum gern nochmal um Rat fragen.
Kurze Zusammenfassung des Falls: Meine Freundin, Mexikanerin, lebt seit Oktober 2016 in D (zunächst mit
AE für BfD + Studium), arbeitet seit Juni 2019 sozialversicherungspflichtig als Pädagogin und hat seit Juli 2020 eine entsprechende
AE als Fachkraft nach §18b Abs.1
AufenthG. Im Januar 2021 wurde die
AE verlängert, da ihre Anstellung entfristet wurde. Die neue
AE wurde leider nicht für 4 Jahre, sondern nur bis Ablaufdatum ihres Reisepass im Juni 2022 ausgestellt.
Ende nächster Woche wird sie ihren neuen mexikanischen Pass erhalten, Gültigkeit 10 Jahre. Sie möchte nun einerseits über Weihnachten nach Mexiko reisen können, andererseits ihre
AE auf die vier Jahre verlängern lassen, da der Grund für die gekürzte Frist ja nun entfällt.
Auf Anfrage bekam sie von der AB nun folgende Antwort:
Zitat:Guten Tag Frau [..],
Sie können für einen Passübertrag falls Sie es eilig haben unter [..] eine Vorsprache buchen. Bei der Vorsprache kann eine neue Karte bestellt werden der so wie Ihre alte Karte nur bis [..].06.2022 gültig ist. Bei einer Vorsprache wird keine Prüfung und Verlängerung gemacht.
Ich schlage Ihnen jedoch vor zu dem im Anhang gesendeten Termin zu kommen um einen Antrag zur Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels zu stellen. Dann können wir Ihnen Ihre Karte sowie auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt wurde bis Ende 2024 einen Aufenthaltstitel erteilen falls Sie immer noch der gleichen Tätigkeit nachgehen.
Für den Termin zur Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels finden Sie im Anhang auch eine Checkliste.
Mit freundlichen Grüßen
[..]
Im Anhang findet sich ein Termin im Frühjahr 2022 und eine Liste an mitzubringenden Dokumenten, inkl. Nachweis Studium, Gehaltsnachweise usw.
Wir können diese Antwort aus zwei Gründen nicht nachvollziehen:
- Wir erwarten keine neue Prüfung ihres Falls, da ja noch der Anspruch aus der letzten Prüfung bestehen sollte? Weiter oben im Thread wurde ja sogar festgestellt, dass die Befristung damals ggf. rechtswidrig war.
- Selbst wenn geprüft wird, muss doch wegen § 9 Abs. 1 Nummer 1
BeschV die BA nicht mehr gefragt werden, da sie seit mehr als zwei Jahren durchgängig angestellt ist? Oder liegt es im Ermessen der AB, die BA dennoch einzubeziehn?
Vielen Dank für eure Hilfe!