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Aufenthaltsdauer für Verlängerung AE nach §18b mit Zustimmung der BfA (Gelesen: 4.843 mal)
T.W.
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltsdauer für Verlängerung AE nach §18b mit Zustimmung der BfA
21.10.2020 um 13:31:08
 
Hallo i4a-Comunity,

meine Freundin kommt aus Mexiko, lebt seit November 2016 durchgängig in D, zunächst mit einem Jahr BfD, danach mit Sprachstudenten-AE und nun im pädagogischen Bereich arbeitend. Seit Juli 2020 hat sie eine AE nach §18b Abs.1 AufenthG, mit Zustimmung der BfA. Ihre Stelle hat sie bereits im Juni 2019 angetreten, der Wechsel von der vorher studentischen AE hat sich aber aus verschiedenen Gründen gezogen, kann ich bei Bedarf gerne detaillieren. Ihr Vertrag und ihre AE ist befristet bis Ende diesen Jahres. Sie hat vom AG bereits einen neuen, nun unbefristeten Vertrag ab 01.01.2021 erhalten und hat letzte Woche schriftlich bei der ALB um Verlängerung der AE und Arbeitserlaubnis gebeten.

Sie treibt nun die Frage um, ob man explizit eine längere Laufzeit von z.B. 4 Jahren hätte beantragen müssen. Das hat sie im Antrag nicht explizit erwähnt. Laut §18 Abs. 4 AufenthG soll die AE bei unbefristeten Verträgen ja um vier Jahre verlängert werden, außer die BfA schränkt die Zeit weiter ein, soweit richtig verstanden? Wisst ihr, wie die BfA in solchen Fällen verfährt? Wäre es empfehlenswert, die längere Dauer nochmal schriftlich nachzubeantragen, weil dies auch in die Bearbeitung der Zustimmung durch die BfA eingehen würde?

Noch eine Frage: Sie hat in den Antragsunterlagen alles gesendet, was auch beim letzten Mal gefordert wurde (Anschreiben, Antragsformular, Stellenbeschreibung, Arbeitsvertrag, Gehaltsnachweise, Ergebnis Zeugnisbewertung der ZAB ihres Master-Abschluss aus Mexiko, Pass- und AT-Kopien), vergessen haben wir aber ihren letzten Sprachnachweis, ein B1 Zertifikat von August 2018. Ist dies so relevant, dass wir ihn nachsenden sollten? Ich hätte ja vermutet, dass Tätigkeit und Vertragsverlängerung keinen Zweifel am Sprachniveau lassen sollte, möchte ihr aber nichts falsches raten.
Wie sieht die ALB so etwas üblicherweise?

Vielen Dank für eure Hilfe! Und vielen Dank allgemein für dieses tolle Projekt, das ich viel früher hätte finden sollen und wo ich mich gerade durch die Historie lese und lerne.
T.W.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 21.10.2020 um 22:16:32
 
Die Befristung der Zustimmung durch die Agentur für Arbeit erfolgt regelmäßig nur bei Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Stelle oder des Arbeitgebers, Ziff. 39.34.4 zu § 34 BeschV der Fachlichen Weisung der BA (https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba146473.pdf) enthält eine - nicht abschließende - Liste von Fällen, in denen von dem Befristungsrecht Gebrauch gemacht wird.

Ansonsten muss die vierjährige Dauer nicht explizit beantragt werden, sie ergibt sich aus dem Gesetz. Der ABH steht außer in den dort genannten Fällen kein eigenes Ermessen zu.
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T.W.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 22.10.2020 um 20:59:50
 
Hallo Bayraqiano, danke für die Quelle, mit Stelle und Arbeitgeber erwarten wir keine Probleme.

Die Ausländerbehörde hat sich heute gemeldet, weil der AG anstelle der Stellenbeschreibung ein neues Formular "Erklärung der Beschäftigung" hätte liefern müssen, was er nun nachgeholt hat. Dort werden zusätzlich zum alten Formular diverse Infos zum AG abgefragt, wie Gründungsjahr, Anzahl Mitarbeiter, Steuerschulden oder Verwandschaftsverhältnis zwischen Antragsteller und Inhaber. Scheint wohl gar nicht so selten Schmu gegeben zu haben.
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T.W.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #3 - 07.01.2021 um 22:44:05
 
Update: Wir waren heute bei der ABH zum Fotos und Fingerdrücke abgeben. Bzgl. Dauer des neuen Titels war uns leider nicht bewusst, dass der Aufenthaltstitel nur bis zum Gültigkeitsdatum ihres Reisepasses (Juni 2022) ausgestellt wird.

Wie ist die Reihenfolge bei der nächsten Verlängerung: Stellt man den Antrag auf einen neuen Aufenthaltstitel erst nach Erhalt des neuen Reisepasses, oder sollte man sich schon vorab melden, z.B. zeitgleich mit Beantragung des Reisepasses?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 07.01.2021 um 22:57:26
 
T.W. schrieb am 07.01.2021 um 22:44:05:
Bzgl. Dauer des neuen Titels war uns leider nicht bewusst, dass der Aufenthaltstitel nur bis zum Gültigkeitsdatum ihres Reisepasses (Juni 2022) ausgestellt wird.

Ohne entsprechende Rechtsgrundlage und daher folglich rechtswidrig. Die AE ist unabhängig von der Passgültigkeit für vier Jahre zu erteilen bzw. zu verlängern.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #5 - 13.02.2021 um 09:35:59
 
Auf Nachfrage wurde ihr als Rechtsgrundlage der §7 Abs. 2 AufenthG genannt, da sie Passpflicht habe. So richtig nachvollziehen können wir das nicht. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass sie nicht rechtzeitig einen neuen Pass erhalten würde. Und um nachträgliche Kürzung geht es hier ja auch gar nicht.

Sie möchte das nun nicht weiter verfolgen, um es sich mit den Mitarbeitern dort nicht zu verscherzen. Wenigstens wird beim nächsten Antrag nach meinem Verständnis die BfA nicht mehr gefragt und sie muss den Arbeitgeber nicht mehr behelligen.

Vielen Dank nochmal für die hilfreichen Hinweise!
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Antwort #6 - 23.10.2021 um 11:37:24
 
Hallo info4alien-Team,

wir hatten nun wieder Kontakt mit der AB, sind der Meinung, nicht richtig behandelt zu werden und würden hier darum gern nochmal um Rat fragen.

Kurze Zusammenfassung des Falls: Meine Freundin, Mexikanerin, lebt seit Oktober 2016 in D (zunächst mit AE für BfD + Studium), arbeitet seit Juni 2019 sozialversicherungspflichtig als Pädagogin und hat seit Juli 2020 eine entsprechende AE als Fachkraft nach §18b Abs.1 AufenthG. Im Januar 2021 wurde die AE verlängert, da ihre Anstellung entfristet wurde. Die neue AE wurde leider nicht für 4 Jahre, sondern nur bis Ablaufdatum ihres Reisepass im Juni 2022 ausgestellt.

Ende nächster Woche wird sie ihren neuen mexikanischen Pass erhalten, Gültigkeit 10 Jahre. Sie möchte nun einerseits über Weihnachten nach Mexiko reisen können, andererseits ihre AE auf die vier Jahre verlängern lassen, da der Grund für die gekürzte Frist ja nun entfällt.

Auf Anfrage bekam sie von der AB nun folgende Antwort:

Zitat:
Guten Tag Frau [..],

Sie können für einen Passübertrag falls Sie es eilig haben unter [..] eine Vorsprache buchen. Bei der Vorsprache kann eine neue Karte bestellt werden der so wie Ihre alte Karte nur bis [..].06.2022 gültig ist. Bei einer Vorsprache wird keine Prüfung und Verlängerung gemacht.

Ich schlage Ihnen jedoch vor zu dem im Anhang gesendeten Termin zu kommen um einen Antrag zur Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels zu stellen. Dann können wir Ihnen Ihre Karte sowie auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt wurde bis Ende 2024 einen Aufenthaltstitel erteilen falls Sie immer noch der gleichen Tätigkeit nachgehen.

Für den Termin zur Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels finden Sie im Anhang auch eine Checkliste.

Mit freundlichen Grüßen
[..]


Im Anhang findet sich ein Termin im Frühjahr 2022 und eine Liste an mitzubringenden Dokumenten, inkl. Nachweis Studium, Gehaltsnachweise usw.

Wir können diese Antwort aus zwei Gründen nicht nachvollziehen:

- Wir erwarten keine neue Prüfung ihres Falls, da ja noch der Anspruch aus der letzten Prüfung bestehen sollte? Weiter oben im Thread wurde ja sogar festgestellt, dass die Befristung damals ggf. rechtswidrig war.

- Selbst wenn geprüft wird, muss doch wegen § 9 Abs. 1 Nummer 1 BeschV die BA nicht mehr gefragt werden, da sie seit mehr als zwei Jahren durchgängig angestellt ist? Oder liegt es im Ermessen der AB, die BA dennoch einzubeziehn?

Vielen Dank für eure Hilfe!

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 23.10.2021 um 11:52:27
 
In welchem Bundesland "spielt" die Geschichte?

Da die damalige Verlängerung im Januar mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne Rechtsmittelbelehrung erfolgt ist, dürfte ein Widerspruch gegen die Befristung noch möglich sein (Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #8 - 23.10.2021 um 12:02:06
 
Hallo Bayraqiano, das ganze spielt in Niedersachsen.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 23.10.2021 um 12:04:09
 
In Niedersachsen müsstet ihr dann direkt Verpflichtungsklage auf Erteilung einer vierjährigen AE einlegen, die Frist von einem Jahr gilt hier natürlich auch.

Ich würde der ABH diesen Zahn ziehen...
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Antwort #10 - 23.10.2021 um 13:23:44
 
Vielen Dank für das schnelle Feedback! Wir würden gern in die Richtung gehn und kümmern uns am Montag um anwaltliche Unterstützung. Ich halte euch hier auf dem Laufenden.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #11 - 05.12.2021 um 17:35:59
 
Hier nun ein Update: Wie weiter oben geschrieben, hat sie Ende Oktober einen neuen Pass bekommen und im November bei der AB einen Passübertrag beantragt. Gestern nun kam der neue AT... und zwar als inhaltliche 1:1 Kopie des vorherigen AT, mit Verweis auf Passnummer und Ablaufdatum des alten, abgelaufenen Passes, sogar das Ausstellungsdatum war das des alten AT, lediglich das Foto wurde aktualisiert. Irgendwas muss AB-seitig gründlich schiefgelaufen sein, meine Freundin hat bei Antrag ja schon klar gesagt, worum es geht, und auch nur den neuen Pass vorgezeigt.

Wir versuchen nun irgendwie noch einen Termin vor ihrem Abflug am 24.12. zu bekommen. Sie wird zwar keinen neuen AT mehr bekommen, aber die AB muss ihr doch irgendein Dokument geben können, mit dem sie im Januar wieder einreisen kann... was sollte sie bei diesem Termin (sofern wir einen kriegen) beantragen? Und falls sie nicht mehr zur AB durchkommt, wie stehn die Chancen auf Einreise, wenn sie bei Rückreise ihre beiden AT, den alten und den neuen Pass zeigt und das Problem erklärt?

Zum Thema AT-Verlängerung melde ich mich nochmal, aber erstmal müssen wir ihr akutes Problem lösen.
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Antwort #12 - 07.12.2021 um 12:40:39
 
Wir haben am Montag morgen online um einen kurzfristigen Termin (= in 7-14 Tagen) gebeten, wurde aber abgelehnt mit der Behauptung, wir hätten AT-Verlängerung gewünscht, was nicht kurzfristig geht. Das ist falsch, wir haben Termin für Passübertrag gewählt, das geht auch kurzfristig. Leider kann man Termine nur Montag früh für kurze Zeit buchen, wir müssen also eine Woche warten. Da die AB telefonisch weiterhin nicht erreichbar ist (gestern zwei Stunden in der Warteschleife gewesen, dann haben sie aufgelegt), hat sie nun per Mail und per Einschreiben-Brief folgendes an die AB geschrieben:

Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,

leider haben Sie meine kurzfristige Terminanfrage abgesagt und waren telefonisch nicht erreichbar, daher bitte ich auf diesem Weg dringend um kurzfristige Unterstützung.

Ich war am ... bei Ihnen vor Ort, habe einen Passübertrag beantragt und hierzu auch den neuen mexikanischen Pass vorgezeigt. Diesen Samstag 04.12.2021 habe ich den neuen Aufenthaltstitel erhalten. Sie haben ihn jedoch leider falsch ausgestellt: Der neue Aufenthaltstitel ist bis auf das neuere Foto nicht aktualisiert worden, er enthält weiter die alte, nicht mehr gültige Passnummer und dessen Ablaufdatum, das Ausstellungsdatum steht wie beim alten Aufenthaltstitel auf ... Anbei finden Sie Fotos des alten und des neuen Aufenthaltstitel.

Wie Sie bereits wissen, werde ich über Weihnachten nach Mexiko fliegen und kehre am ... nach Deutschland zurück. Durch den falsch ausgestellten Aufenthaltstitel habe ich nun keine gültigen Dokumente für die Einreise. Bitte lassen Sie mir daher kurzfristig noch vor meinem Abflug ein entsprechendes Schriftstück (Fiktionsbescheinigung?) zukommen, das ich bei Einreise vorzeigen kann, damit ich dort trotz des fehlerhaften Aufenthaltstitel keine Probleme bekomme.

Weiterhin bitte ich hiermit erneut und unentgeltlich um Ausstellung und Zusendung eines neuen Aufenthaltstitel mit den korrekten Daten. Sollte dafür ein weiterer Vor-Ort-Termin notwendig sein, dann kann ich dies arbeitsbedingt ... einrichten, nicht jedoch im Zeitraum ...

Mit freundlichen Grüßen
...


Ich hoffe, das war soweit nicht ganz falsch? Ihr Anwalt ist leider kra k, wir versuchen dort natürlich bald einen Termin zu bekommen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #13 - 27.01.2022 um 21:15:27
 
*Update*

tldr; Die Reise samt Einreise in D war kein Problem.

Laut Hotline der Bundespolizei ist die Einreise nach D auch mit einem AT möglich, der auf einen ungültig gemachten Reisepass verweist. Man muss nur den alten, gelochten Reisepass und den neuen Reisepass mitführen. Die AB hat sich gemeldet und ihr dennoch sicherheitshalber einen kurzfristigen Termin gegeben. Sie hat einen neuen AT (mit gleichem Ablaufdatum) als Aufkleber in den Pass bekommen.
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Antwort #14 - 07.03.2022 um 15:39:41
 
Hallo, ich weiß nicht, ob jemand bis hierher noch mitgelesen hat, aber ich möchte hier gerne noch den baldigen Ausgang dokumentieren.

Ich hatte ja beschrieben, dass die AB eine Verlängerung nur bis 2024 in Aussicht gestellt hat:
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1603279868/6#6

Wir waren heute in der AB. Man wollte ihr dort den neuen AT bis 2024 befristen, mit Verweis auf eine vorhandene, 2020 erteilte und bis 2024 befristete Zustimmung der BfA. Wir haben argumentiert, dass sie ihre Tätigkeit seit mehr als zwei Jahren ausübt und sich auch seit weit über drei Jahren erlaubt im Bundesgebiet aufhält, also gemäß §9 BeschV keine Zustimmung der BfA erforderlich ist und die bestehende Zustimmung für ihren heutigen Antrag darum auch nicht relevant (und schon gar nicht limitierend) sein sollte. Das hat unsere Sachbearbeiterin dann auch so gesehen und wird den AT bis 2026 ausstellen!

Wir sind froh über dieses gute Ende, sofern sie ihre Stelle behält, kann sie nun vor Ablauf des AT Niederlassungserlaubnis, Daueraufenthalt EU oder sogar die deutsche Nationalität erlangen! Wir nehmen aber auch mit, dass man sich bei Angelegenheiten der AB im Vorfeld sehr gut in die rechtlichen Rahmenbedingungen einarbeiten sollte (z.B. mithilfe dieses Forums), wenn man nicht gleich alles über einen Anwalt regelt. Man kann sich nicht darauf verlassen, dass die AB korrekte Entscheidungen fällt. Was ausdrücklich keine Kritik an den Mitarbeitern sein soll, das scheint mehr ein ungesunder Mix aus Personalnot, hoher Aufgabenlast und komplizierter Rechtslage zu sein.

Vielen Dank noch einmal an Bayraqiano für die gute Unterstützung!
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