Hallo,
ich komme aus Asien und bin in der Endphase meiner Doktorarbeit. Ich habe eine Aufenthaltserlaubnis nach §16.
Für die Zeit nach der Doktroarbeit habe ich bereits eine auf 2 Jahre befristete Stelle gefunden.
Zu §18 habe ich folgene Fragen:
Zitat:Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat, wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn
1. er seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel nach den §§ 18, 18a, 19a oder § 21 besitzt,
Mein neuer Job wäre auf 2 Jahre befristet. Ist das ausreichend oder bräuchte ich z.B. 2 Jahre und 1 Monat?
Zitat: 3. er mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und
Für die Doktorarbeit hatte ich eine halbe Stelle. Brauche ich hier dann 48 Monate mit einer halben Stelle?
Zitat:4. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9 vorliegen; § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend
In §9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 steht, dass mein Lebensunterhalt gesichert sein muss.
Reicht 400€ Job, ein Konto mit entsprechender Deckung oder die Verpflichtung des Lebenspartners zu helfen?
Vielen Dank!