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Wie kann ich eine Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen bekommen? (Gelesen: 1.612 mal)
tretol
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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15.12.2019 um 20:21:34
 
Hallo,
ich komme aus Asien und bin in der Endphase meiner Doktorarbeit. Ich habe eine Aufenthaltserlaubnis nach §16.

Für die Zeit nach der Doktroarbeit habe ich bereits eine auf 2 Jahre befristete Stelle gefunden.

Zu §18 habe ich folgene Fragen:
Zitat:
Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat, wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn
     1.      er seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel nach den §§ 18, 18a, 19a oder § 21 besitzt,      

Mein neuer Job wäre auf 2 Jahre befristet. Ist das ausreichend oder bräuchte ich z.B. 2 Jahre und 1 Monat?


Zitat:
     3.      er mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und
     

Für die Doktorarbeit hatte ich eine halbe Stelle. Brauche ich hier dann 48 Monate mit einer halben Stelle?

Zitat:
4.      die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9 vorliegen; § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend

In §9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 steht, dass mein Lebensunterhalt gesichert sein muss.
Reicht 400€ Job, ein Konto mit entsprechender Deckung oder die Verpflichtung des Lebenspartners zu helfen?

Vielen Dank!
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dim4ik
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 16.12.2019 um 10:18:08
 
tretol schrieb am 15.12.2019 um 20:21:34:
Mein neuer Job wäre auf 2 Jahre befristet. Ist das ausreichend oder bräuchte ich z.B. 2 Jahre und 1 Monat?

Weder noch. Zu Zeitpunkt der Beantragung der NE muss Du einen Arbeitsvertrag haben, der mindestens noch ein Jahr gültig ist.

tretol schrieb am 15.12.2019 um 20:21:34:
Brauche ich hier dann 48 Monate mit einer halben Stelle?

Nein, es bleibt bei 24 Monaten Besitz eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18, 18a, 19a oder § 21.

tretol schrieb am 15.12.2019 um 20:21:34:
In §9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 steht, dass mein Lebensunterhalt gesichert sein muss.
Reicht 400€ Job, ein Konto mit entsprechender Deckung

Nein.

tretol schrieb am 15.12.2019 um 20:21:34:
oder die Verpflichtung des Lebenspartners zu helfen?

Eher nicht.
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blubb


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Antwort #2 - 17.12.2019 um 02:23:17
 
tretol schrieb am 15.12.2019 um 20:21:34:
Reicht [...] die Verpflichtung des Lebenspartners zu helfen?


Falls es eine "Eingetragene Lebenspartnerschaft" aus der Zeit vor 01.10.2017 ist, dann reicht das bei ausreichendem Einkommen des Partners, da Bedarfsgemeinschaft.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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HeFi
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Antwort #3 - 17.12.2019 um 10:49:03
 
Nach Deiner Aussage trifft
§ 18b Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen http://www.buzer.de/gesetz/4752/a176957.htm
NICHT auf Dich zu, denn:
Du hast nicht
Zitat:
seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel nach den §§ 18, 18a, 19a oder § 21

tretol schrieb am 15.12.2019 um 20:21:34:
Ich habe eine Aufenthaltserlaubnis nach §16.

Ebenso hast Du nicht
Zitat:
mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

gezahlt.
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tretol
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 28.12.2019 um 12:48:26
 
dim4ik schrieb am 16.12.2019 um 10:18:08:
Weder noch. Zu Zeitpunkt der Beantragung der NE muss Du einen Arbeitsvertrag haben, der mindestens noch ein Jahr gültig ist.

ok danke, d.h. ich brauche mindestens einen 3-jahresvertrag und nach 2 Jahren könnte ich eine NE benatragen.

dim4ik schrieb am 16.12.2019 um 10:18:08:
Nein, es bleibt bei 24 Monaten Besitz eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18, 18a, 19a oder § 21.

auf die 24 Monate komme ich, jedoch mit §16. Wo steht das denn, dass man während der Beitragszahlung eine Erkaubnius nach §§ 18, 18a, 19a oder § 21 haben musste? (habe dazu nichts gefunden)

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dim4ik
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Antwort #5 - 14.01.2020 um 07:42:41
 
tretol schrieb am 28.12.2019 um 12:48:26:
Wo steht das denn, dass man während der Beitragszahlung eine Erkaubnius nach §§ 18, 18a, 19a oder § 21 haben musste?

Nirgendwo, §18b Nr. 1 AufenthG verlangt aber explizit einen zweijährigen Besitz der besagten AT:
Zitat:
Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat, wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn
1. er seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel nach den §§ 18, 18a, 19a oder § 21 besitzt,
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