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Türke will Thai in Deutschland heiraten (Gelesen: 3.245 mal)
deerhunter
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24.04.2020 um 08:23:33
 
Ein in Deutschland geborener 28 jähriger Türke will eine Thai heiraten. Da er gerade noch im letzten Jahr seines Studiums ist, hat er etwas zu wenig Einkommen (Nebenjob), um den LU sicherzustellen.
Seine Eltern sind beide Deutsch (eingebürgert) verdienen sehr gut und haben ein Einfamilienhaus. Der Sohn wohnt kostenfrei in einer Einliegerwohnung!
Die deutschen Eltern wollen eine VE abgeben, die ABH sagt dazu müsste der Sohn auch Deutsch sein....

Warum? reicht nicht der VE - Geber deutsch und solvent ist?
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erne
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Antwort #1 - 24.04.2020 um 09:07:13
 
deerhunter schrieb am 24.04.2020 um 08:23:33:
die ABH sagt dazu müsste der Sohn auch Deutsch sein....


ne, muss er nicht.
Wärst du deutsch, bräuchte man keine VE, da ann der Lebensunterhalt nicht gesichert sein muss.

Problem mit der VE: die gilt dann sehr sehr lange (solange, bis sie einen AT zu einem anderen Zweck als FZF erhält). Solltet Ihr Euch trennen, haften die Eltern, wenn dem Staat Kosten für die Verlobte entstehen ... egal wie hoch die Kosten sind.
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DerRalf
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Antwort #2 - 24.04.2020 um 09:11:32
 
Da würde ich mal die ABH nach der Rechtsgrundlage fragen, wie sie darauf kommt. Es ist nämlich egal, wer die VE abgibt.
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deerhunter
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Antwort #3 - 24.04.2020 um 09:19:14
 
Das war ja auch meine Rechtsauffassung...aber die ABH mauert wohl. Ich werde es mal so weitergeben. Das haften der Eltern durch die VE, auch für lange Zeit, wäre ok. Der "Junge" will sich demnächst einbürgern lassen, wenn er sein Studium im kommenden Jahr fertig hat und entsprechend verdient. Die Thai ist Biologin und wird hier vermutlich ebenfalls entsprechend Arbeit finden.

Danke erstmal, ich gebe das so weiter
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deerhunter
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Antwort #4 - 24.04.2020 um 09:21:54
 
erne schrieb am 24.04.2020 um 09:07:13:
Problem mit der VE: die gilt dann sehr sehr lange (solange, bis sie einen AT zu einem anderen Zweck als FZF erhält). Solltet Ihr Euch trennen, haften die Eltern, wenn dem Staat Kosten für die Verlobte entstehen ... egal wie hoch die Kosten sind.


Die Ve wäre doch erloschen, so bald der Sohn "Deutsch" ist, oder?
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Saxonicus
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Antwort #5 - 24.04.2020 um 09:28:12
 
deerhunter schrieb am 24.04.2020 um 08:23:33:
Ein in Deutschland geborener 28 jähriger Türke will eine Thai heiraten...... die ABH sagt dazu müsste der Sohn auch Deutsch sein....

Seit wann bestimmt die ABH die Modalitäten einer Eheschließung.
Dafür ist allein das Standesamt zuständig.
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deerhunter
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Antwort #6 - 24.04.2020 um 09:42:13
 
Saxonicus schrieb am 24.04.2020 um 09:28:12:
Seit wann bestimmt die ABH die Modalitäten einer Eheschließung.
Dafür ist allein das Standesamt zuständig. 



???? richtig lesen, bitte

deerhunter schrieb am 24.04.2020 um 08:23:33:
Die deutschen Eltern wollen eine VE abgeben, die ABH sagt dazu müsste der Sohn auch Deutsch sein...


Da steht nichts davon, dass sie ABH das heiraten verbieten will
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Antwort #7 - 24.04.2020 um 09:48:32
 
deerhunter schrieb am 24.04.2020 um 08:23:33:
Warum? reicht nicht der VE - Geber deutsch und solvent ist? 

Unterschiedliche Prüfschemata für die Bonität:

Sohn deutsch - VE muss im Grunde dasselbe abdecken wie für eine Besuchsreise, weil nach der Eheschließung LU für die Erteilung des AT zu einem anderen Zweck irrelevant ist.

Also Bonität = Pfändungsfreigrenze + lokal bestimmter Betrag, um nach endlicher Zeit die Kosten der unfreiwilligen Ausreise zu zahlen.

Sohn nicht deutsch:
Pfändungsfreigrenze + monatlicher LU, weil der ja auch nach der Eheschließung gesichert sein muss.
Wenn denn eine VE von Dritten für eine FZF (=die Zeit ab der Eheschließung) überhaupt anerkannt wird.

M.a.W. Bonität ist nicht gleich Bonität für jeden Zweckö.
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Antwort #8 - 24.04.2020 um 10:11:11
 
deerhunter schrieb am 24.04.2020 um 09:42:13:
Da steht nichts davon, dass sie ABH das heiraten verbieten will

....und der Aufenthalt ist doch im §29 geregelt.
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Antwort #9 - 24.04.2020 um 11:10:15
 
Die Eltern sollen ja für die Thailänderin bürgen. Da ist es schwer zu sagen, ob die Einbürgerung des Sohnes die VE zum Erlöschen bringt.

Ich würde beiden als Alternative zum Überlegen geben:

1) Sie heiraten. Damit hat die Ausländerbehörde nichts zu tun.

2) Sie behalten einfach ihre Aufenthaltserlaubnisse. Er hat vermutlich eine NE, sie eine Aufenthaltserlaubnis als Studentin, bekommt dann eine zur Arbeitssuche, dann eine als Biologin.

3) Sie beantragt nur eine AE als Ehefrau, wenn's dringend ist. Und dann kann sie immer noch verhandeln, ob dafür eine VE nötig ist, sie hat vielleicht dann einen Job und finanziert sich selbst. Oder er ist eingebürgert.
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Antwort #10 - 28.04.2020 um 23:47:31
 
reinhard schrieb am 24.04.2020 um 11:10:15:
Sie behalten einfach ihre Aufenthaltserlaubnisse. Er hat vermutlich eine NE, sie eine Aufenthaltserlaubnis als Studentin, bekommt dann eine zur Arbeitssuche, dann eine als Biologin.



Wo hast Du gelesen, daß sie in D studiert?
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Ich bin nur Laie und meine Aussagen sind nur meine Meinung bzw. Interpretation nach bestem Wissen. Sollte ich mal Dummfug schreiben, werde ich hoffentlich korrigiert!
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deerhunter
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Antwort #11 - 29.04.2020 um 08:20:35
 
nixwissen schrieb am 28.04.2020 um 23:47:31:
Wo hast Du gelesen, daß sie in D studiert? 


Stimmt...sie lebt in Thailand. Die ABH lehnt die VE durch die Eltern ab...der T. muss warten bis er selbst eingebürgert ist (was er jetzt angehen will) bzw. sein Studium fertig hat.
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Antwort #12 - 01.05.2020 um 23:51:37
 
Petersburger schrieb am 24.04.2020 um 09:48:32:
Wenn denn eine VE von Dritten für eine FZF (=die Zeit ab der Eheschließung) überhaupt anerkannt wird.


das wird wohl das Problem sein.
Die ABH, die die VE ausstellt ist die gleiche, die dann auch die Zustimmung für die FZF (Eheschliessungsvisum ist auch eine FZF) geben muss und für diese Zustimmung muss der LU gesichert sein, wenn der Ehepartner in D türkischer Staatsangehöriger ist. VE für den LU "auf immer" ist der ABH da wohl nicht geheuer (ich wüsste auch nicht, wie das berechnet werden sollte und was am Ende rauskommen soll), also verweigert sich gleich die VE für diesen Zweck.
Die Verweigerung der VE ist m.E. nicht ganz sauber, aber was bringt sie Euch, wenn die ABH dann trotz der VE entscheidet, dass der LU nicht abgesichert ist.
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