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Maximale Dauer von Auslandsaufenthalt bei unbegrenzter Aufenthaltsgenehmingung (Aufenthaltstitel) (Gelesen: 7.920 mal)
Saxonicus
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Antwort #15 - 23.10.2019 um 17:24:16
 
frisbeescheibe schrieb am 23.10.2019 um 11:32:05:
Wer ist dann eigentlich zuständig für die Übertragung einer Niederlassungserlaubnis eines solchen Drittstaatlers in einen neuen Nationalpass, wenn der alte abgelaufen ist, kein Wohnsitz in Deutschland besteht und auch nicht einmal vorübergehend genommen werden soll (z.B. aus steuerlichen Gründen), aber regelmäßige Reisen nach Deutschland geplant sind (z.B. zu den Schwiegereltern)? 

Das ist doch lediglich eine Frage der Organisation. Man kann doch einen Aufenthalt in Deutschland dazu nutzen, die NE bei der Ausländerbehörde in den neuen Pass übertragen zu lassen. Das ist dann eine Sache von wenigen Minuten.

Schwieriger könnte es nur bei der Ausstellung eines neuen eAT-Kärtchens werden, weil die zentral bei der Bundesdruckerei in Berlin gedruckt werden und das oft einige Wochen dauert.
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Antwort #16 - 23.10.2019 um 21:53:06
 
yodel2 schrieb am 23.10.2019 um 16:26:11:
Wenn ich alles richtig verstanden habe, dann braucht meine Frau die Ausnahmegenehmigung vom Ausländeramt unbedingt. Sonst wird sie bei der Einreise zurückgewiesen.


Nein. Wird sie nicht, solange nicht das Bestehen eines besonderen Auseisungsinteresses belegt werden kann. Denn bei einer Zurückweisung wäre die BPOL in der Pflicht, das Vorliegen eines solchen zu belegen oder zu begründen. "Obligatorisch" hin oder her.

Dass es, um sicher zu gehen, Sinn machen kann, eine solche Bescheinigung zu erwirken, wurde hier ja bereits ausdiskutiert.
Aber wenn sie von der Luftverkehrsgesellschaft mitgenommen wird und es bis zur Einreisekontrolle der BPOL am deutschen Flughafen schafft, wird sie nicht zurückgewiesen, selbst wenn ihr die "obligatorische" Bescheinigung fehlt. Die Bescheinigung ist für diesen Fall gesetzlich nicht gefordert, es gäbe für die Zurückweisung daher schlicht keine rechtliche Grundlage. Die Einreiseformalitäten könnten im worst case lediglich etwas länger dauern (wenn BPOL ganz repressiv).
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Antwort #17 - 23.10.2019 um 22:25:56
 
T.P.2013 schrieb am 23.10.2019 um 21:53:06:
Aber
wenn
sie von der Luftverkehrsgesellschaft mitgenommen wird und es bis zur Einreisekontrolle der BPOL am deutschen Flughafen schafft, wird sie nicht zurückgewiesen, selbst wenn ihr die "obligatorische" Bescheinigung fehlt. 

JA richtig,
wenn
sie es bis zur dt. Grenze (Flughafen) schafft.
(Du verschweigst Wesentliches)
Der Knackpunkt ist die Airline, die überzeugt sein muß, daß sie legal in das Zielland DE einreisen darf, andernfalls kommt sie gar nicht erst in's Flugzeug.

lese http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1571670032/9#9
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« Zuletzt geändert: 23.10.2019 um 22:40:18 von HeFi »  
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Antwort #18 - 23.10.2019 um 22:30:31
 
HeFi schrieb am 22.10.2019 um 20:51:09:
nachzulesen in AVwV http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.p....
63 Zu § 63 – Pflichten der Beförderungsunternehmer ff
64 Zu § 64 – Rückbeförderungspflicht der Beförderungsunternehmer ff

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Antwort #19 - 23.10.2019 um 22:51:59
 
Im eigenen Beitrag, da zu spät für eine Ergänzung meines vorstehenden Beitrags.
Auch wenn ich genau weiß, dass es so ist, wie von mir vorstehend behauptet, gibt es dazu natürlich auch einschlägige Vorschriften der BPOL für solche Fälle (BRAS120).

Die Verfahrensweise in Fällen wie Eurem (Einreise ohne die "obligatorische" Bescheinigung der ABH) ist natürlich auch dort geregelt. Und da dieser Abschnitt nicht grundsätzlich vor Weitergabeg geschützt ist, kann ich die Regelung inhaltlich hier auch darstellen.

Die Regelung lautet inhaltlich so, dass der aufenthaltsrechtliche Status geprüft werden soll, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Aufenthaltstitel durch eine längerfristige Ausreise oder anderweitig erloschen sein könnte.
Diese Prüfung ist in Eurem Fall kurz:
- Feststellung, dass sie mit einem Deutschen in ehelicher Gemeinschaft lebt.
- Feststellung, dass es eine explizite gesetzliche Regelung für diesen Fall gibt (§52 (2) AufenthG) und die NE in diesem Fall nicht kraft Gesetz erloschen ist.
- Feststellung (wenn BPOL repressiv) durch Nachfrage bei ABH oder mittels Einblicks in das AZR, dass kein Ausweisungsinteresse besteht oder die NE aus sonstigen Gründen nicht gültig sein könnte.
- Folgerung, dass keine Anhaltspunkte für ein Erlöschen vorliegen. Gestattung der Einreise.

Und da alle Einreisevoraussetzungen erfüllt sind, stehen auch keinerlei Regelungen der BPOL im betreffenden Regelwerk unter dem einschlägigen Abschnitt zur Zurückweisung entgegen (sogar ganz im Gegenteil...). Zusätzlich wäre, in nicht so eindeutigen Fällen wie Eurem, die Rücksprache mit der zuständigen ABH erforderlich.
Insofern ist die Bescheinigung zwar arbeitserleichternd, aber eben kein "must have" oder "obligatorisch".

Oder kurz, wie schon gesagt: Keine Zurückweisung, auch wenn die Bescheinigung nicht vorgelegt werden kann.

Gruß

HeFi schrieb am 23.10.2019 um 22:25:56:
JA richtig, wenn
sie es bis zur dt. Grenze (Flughafen) schafft.
(Du verschweigst Wesentliches)


Nein, das verschweige ich nicht. Oder was an

Zitat:
Dass es, um sicher zu gehen, Sinn machen kann, eine solche Bescheinigung zu erwirken, wurde hier ja bereits ausdiskutiert.
Aber wenn sie von der Luftverkehrsgesellschaft mitgenommen wird und es bis zur Einreisekontrolle der BPOL am deutschen Flughafen schafft...


hast Du konkret nicht verstanden?

Bei genauem Lesen hättest Du festgestellt, dass der TE von der Hotline der BPOL eine zumindest missverständliche Auskunft bekommen hat, in deren Folge er fälschlich annahm, es stünde bei der BPOL eine Zurückweisung an.
Diese Fehleinschätzung habe ich lediglich korrigiert und die Korrektur begründet, da wir uns ja in einem Fachforum befinden.
Aber wie gesagt: Dies zu erkennen, hätte es eines aufmerksamen Lesens und Verstehens beduft.
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Antwort #20 - 23.10.2019 um 23:32:45
 
Darf ich kurz zusammenfassen, damit der TS nicht ob des Wirrwars den Überblick verliert?

Die drei hier zu Wort gekommenen Experten sind sich einig, dass bei der Einreisekontrolle durch BPOL in Deutschland alles problemfrei laufen sollte.
Ob sofort oder erst nach einigen Prüfungen/Rücksprachen/was auch immer - egal: Keine Zurückweisung zu befürchten.

Um es bis nach Deutschland zu schaffen (!) ist eine Bescheinigung der ABH nach § 51 Abs. 2 empfehlenswert (um es vorsichtig auszudrücken!).
Auf Antrag durch den Ehemann mit Vollmacht seiner Frau.
Original ist wohl empfehlenswert, eine Kopie (Scan) kann aber auch ausreichen.

Soweit ich nichts überlesen habe, sind die anderen hier diskutierten Gesichtspunkte für den TS derzeit eher uninteressant.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #21 - 24.10.2019 um 00:31:48
 
Die Zusammenfassung ist zutreffend.
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Antwort #22 - 25.02.2020 um 11:11:49
 
Meine Anfrage ist schon einige Zeit her. Mittlerweile habe ich von der Ausländerbehörde in meiner Stadt
die folgende Auskunft erhalten:
- Die Niederlassungserlaubnis meiner Ehefrau erlischt nicht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft
  weiter besteht.
- Auf Anfrage kann mir die Ausländerbehörde eine Bescheinigung darüber ausstellen.

Für die genannte Bescheinigung verlangt die Ausländerbehörde einen Nachweis in deutsch, dass die Mutter meiner Ehefrau
erkrankt ist. Ich habe einen Krankenbericht meiner Schwiegermutter, allerdings in russisch.
Eine Übersetzung des Krankenberichtes kostet über 300€. Das habe ich der zuständigen Sachbearbeiterin mitgeteilt.
Leider besteht sie nach einigem hin und her jetzt auf einer kompletten Übersetzung.

Was ich nicht verstehe:
Wenn die Niederlassungserlaubnis meiner Ehefrau nicht erlischt, dann kann mir die Ausländerbehörde doch
das bescheinigen. Wozu braucht es dann noch eine Übersetzung eines Krankenberichtes meiner Schwiegermutter ?
Dort stehen irgendwelche Untersuchungen, Blutwerte, Medikamente. Ich kann mir nicht vorstellen, dass
die von Interesse für die Ausländerbehörde sind. Für mich sieh das nach Schikane aus.
Ich möchte ungern über 300€ für eine sinnlose Übersetzung ausgeben.  Leider muss ich mein Geld sauer verdienen.
Wie komme ich aus dieser misslichen Lage heraus ?
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Antwort #23 - 25.02.2020 um 13:19:28
 
yodel2 schrieb am 25.02.2020 um 11:11:49:
Wie komme ich aus dieser misslichen Lage heraus ?


Idee 1: Übersetzung des vorhandenen Dokuments anfertigen lassen.
Idee 2: Das russische Krankenhaus (dort befindet sich die Mutter noch?) darum bitten, ein kurzes Schreiben aufzusetzen mit der Diagnose. Und das dann übersetzen lassen. Dürfte dann bedeutend weniger kosten.

Die ABH soll bestätigen, dass Deine Frau länger als 6 Monate abwesend sein darf ohne ihre NE zu verlieren. Dafür braucht es nun mal eines Grundes und der muss auch irgendwie bewiesen werden. Behaupten kann man ja sonst viel.
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Antwort #24 - 25.02.2020 um 14:15:21
 
yodel2 schrieb am 25.02.2020 um 11:11:49:
Was ich nicht verstehe:
Wenn die Niederlassungserlaubnis meiner Ehefrau nicht erlischt, dann kann mir die Ausländerbehörde doch
das bescheinigen. Wozu braucht es dann noch eine Übersetzung eines Krankenberichtes meiner Schwiegermutter ?
Dort stehen irgendwelche Untersuchungen, Blutwerte, Medikamente. Ich kann mir nicht vorstellen, dass
die von Interesse für die Ausländerbehörde sind. Für mich sieh das nach Schikane aus.
Ich möchte ungern über 300€ für eine sinnlose Übersetzung ausgeben.  Leider muss ich mein Geld sauer verdienen.
Wie komme ich aus dieser misslichen Lage heraus ?


Ihr stellt am besten bei der ABH einen schriftlichen Antrag unter Angabe der einschlägigen Rechtsvorschriften.
Hierbei handelt es sich um § 51 Absatz 2 Sätze 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 6 und 7 AufenthG:

Zitat:
Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

https://dejure.org/gesetze/AufenthG/51.html

Betont dabei freundlich aber nachdrücklich Folgendes:
1.) ein Nachweis über Grund und Dauer der Ausreise muss nicht erbracht werden.
2.) Die ABH ist verpflichtet, die Bescheinigung ausstellen.
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Antwort #25 - 25.02.2020 um 14:48:34
 
Danke für die schnelle Antwort.

Die Aussage war:
Die Niederlassungserlaubnis erlischt nicht, da die eheliche Lebensgemeinschaft weiter besteht.

Damit mir die Ausländerbehörde das bestätigen kann, muss ich
einen Grund dafür nachweisen, dass meine Ehefrau nicht in der 6-Monats-Frist wieder eingereisen konnte.

Entschuldigung - aber irgendwie klingt das für mich nicht logisch.

Ich hatte der Ausländerbehörde ja vorgeschlagen um die Kosten im Rahmen zu halten nur den Teil des Krankenberichtes zu übersetzen, der Name, Anschrift, Alter und die Krebsdiagnose enthält.  Das wäre ja im Grunde das, was Sie vorgeschlagen haben. Das wurde aber nicht akzeptiert.

Das Fazit für mich ist:
Dieses Dokument kostet mich
- zwischen 300€ und 400€ für die Übersetzung des
  Krankenberichtes, in dem im größten Teil  Analysen und Bluwerte
  stehen. Nur die Zeile, in der die Krebsdiagnose steht, ist relevant.
- Zusätzlich möchte die Ausländerbehörde noch 18€
  Bearbeitungsgebühr.
- 1 Tag Urlaub, weil in der Ausländerbehörde meiner Stadt
  chaotische Zusände herrschen und man dort mindestens
  eine halben Tag in der Schlange am sogenannten Service Point
  stehen muss.

Und das alles nur, weil meine Ehefrau ihre kranke Mutter nicht ihrem Schicksal überlassen hat.

Das wirft bei mir doch starke Zweifel auf, dass hier noch alles mit rechten Dingen zugeht. Irgendwie ist das irre.

Ich hatte immer noch die vage Hoffnung, dass bei der Ausländerbehörde noch ein wenig Augenmaß herrscht. So kann man sich täuschen.   
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Antwort #26 - 25.02.2020 um 14:52:59
 
yodel2 schrieb am 25.02.2020 um 14:48:34:
Ich hatte immer noch die vage Hoffnung, dass bei der Ausländerbehörde noch ein wenig Augenmaß herrscht. So kann man sich täuschen.   


Deshalb empfehle ich unbedingt die schriftliche Antragstellung mit Eingangsbestätigung bei der ABH.
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Antwort #27 - 25.02.2020 um 15:12:47
 
Vielen Dank!
Jetzt habe ich wieder etwas Hoffenung, dass ich aus dieser festgefahrenen Situation wieder herauskomme.
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Antwort #28 - 26.02.2020 um 07:53:23
 
yodel2 schrieb am 25.02.2020 um 14:48:34:
Damit mir die Ausländerbehörde das bestätigen kann, muss ich
einen Grund dafür nachweisen, dass meine Ehefrau nicht in der 6-Monats-Frist wieder eingereisen konnte.

Entschuldigung - aber irgendwie klingt das für mich nicht logisch.


das ist nicht nur unlogisch, das ist Willkür
Siehe Antwort #1
§51 AuftenthG regelt genau das
Zitat:
Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.


Im Falle einer AE sieht es anders aus, aber im Falle einer NE und Ehegatte eins Deutschen gibt es da nichts zu meckern.

Ich würde da eskalieren und die Bescheinigung einfordern. Diese kann nur verweigert werden, wenn ein Ausweisungsinteresse besteht. Wenn dieses nicht besteht, ist sie auszustellen. Wird sie nicht ausgestellt, würde ich den Vorgesetzten sprechen wollen, kommt der nicht, kommt eben eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Verweigerung der Ausstellung.
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #29 - 09.05.2020 um 09:15:28
 
Mal ehrlich, das als Willkür zu bezeichnen, finde ich doch sehr  Lippen versiegelt

Die NE erlischt nicht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht. Im Regelfall lebt und reist man zusammen... wie oft warst du in der Zeit dort, wie oft habt ihr euch gesehen etc? All das wären Fragen, die die ABH auch stellen könnte.
Eine Bescheinigung darüber vorzulegen, dass die Schwiegermutter krank ist, halte ich für relativ geringen Aufwand.

Die Ehe auf dem Papier allein reicht halt nicht aus. Und bei einer möglicherweise bestehenden Trennung von einem Dreivierteljahr wird die ABH doch wohl hinterfragen dürfen, aus welchem Grund.

Gäbe es keinen Grund, bestünde ggf keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr und die NE würde eben doch erlöschen.


Aber, man kann natürlich auch einfach mal grundlos eskalieren und sich ggf lächerlich machen. Dienstaufsichtsbeschwerde für die Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen? Tolle Idee  Augenrollen
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