Im eigenen Beitrag, da zu spät für eine Ergänzung meines vorstehenden Beitrags.
Auch wenn ich genau weiß, dass es so ist, wie von mir vorstehend behauptet, gibt es dazu natürlich auch einschlägige Vorschriften der
BPOL für solche Fälle (BRAS120).
Die Verfahrensweise in Fällen wie Eurem (Einreise ohne die "obligatorische" Bescheinigung der ABH) ist natürlich auch dort geregelt. Und da dieser Abschnitt nicht grundsätzlich vor Weitergabeg geschützt ist, kann ich die Regelung inhaltlich hier auch darstellen.
Die Regelung lautet inhaltlich so, dass der aufenthaltsrechtliche Status geprüft werden
soll,
sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Aufenthaltstitel durch eine längerfristige Ausreise oder anderweitig erloschen sein könnte.
Diese Prüfung ist in Eurem Fall kurz:
- Feststellung, dass sie mit einem Deutschen in ehelicher Gemeinschaft lebt.
- Feststellung, dass es eine explizite gesetzliche Regelung für diesen Fall gibt (§52 (2) AufenthG) und die
NE in diesem Fall nicht kraft Gesetz erloschen ist.
- Feststellung (wenn
BPOL repressiv) durch Nachfrage bei
ABH oder mittels Einblicks in das
AZR, dass kein Ausweisungsinteresse besteht oder die
NE aus sonstigen Gründen nicht gültig sein könnte.
- Folgerung, dass
keine Anhaltspunkte für ein Erlöschen vorliegen. Gestattung der Einreise.
Und da alle Einreisevoraussetzungen erfüllt sind, stehen auch keinerlei Regelungen der
BPOL im betreffenden Regelwerk unter dem einschlägigen Abschnitt zur Zurückweisung entgegen (sogar ganz im Gegenteil...). Zusätzlich wäre, in nicht so eindeutigen Fällen wie Eurem, die Rücksprache mit der zuständigen
ABH erforderlich.
Insofern ist die Bescheinigung zwar arbeitserleichternd, aber eben kein "must have" oder "obligatorisch".
Oder kurz, wie schon gesagt:
Keine Zurückweisung, auch wenn die Bescheinigung nicht vorgelegt werden kann.
Gruß
HeFi schrieb am 23.10.2019 um 22:25:56:JA richtig, wenn
sie es bis zur dt. Grenze (Flughafen) schafft.
(Du verschweigst Wesentliches)
Nein, das verschweige ich nicht. Oder was an
Zitat:Dass es, um sicher zu gehen, Sinn machen kann, eine solche Bescheinigung zu erwirken, wurde hier ja bereits ausdiskutiert.Aber wenn sie von der Luftverkehrsgesellschaft mitgenommen wird und es bis zur Einreisekontrolle der
BPOL am deutschen Flughafen schafft...
hast Du konkret nicht verstanden?
Bei genauem Lesen hättest Du festgestellt, dass der
TE von der Hotline der
BPOL eine zumindest missverständliche Auskunft bekommen hat, in deren Folge er fälschlich annahm, es stünde bei der
BPOL eine Zurückweisung an.
Diese Fehleinschätzung habe ich lediglich korrigiert und die Korrektur begründet, da wir uns ja in einem Fachforum befinden.
Aber wie gesagt: Dies zu erkennen, hätte es eines aufmerksamen Lesens und Verstehens beduft.