frisbeescheibe schrieb am 23.10.2019 um 11:32:05:Wer ist dann eigentlich zuständig für die Übertragung einer Niederlassungserlaubnis eines solchen Drittstaatlers in einen neuen Nationalpass,
Mir ist zwar nicht bekannt, wo das konkret geregelt ist, aber nur die
ABH des letzten Wohnsitzes in Deutschland kommt dafür in Frage.
Logisch, denn wo sonst sollte die Ausländerakte liegen?
Und wer kann ohne diese Ausländerakte eine
NE übertragen?
Ich weiß, da gibt es unterschiedliche Auffassungen, aber: Der Übertrag einer
NE in einen/zu einem neuen Nationalpass ist nicht zwingend vorgeschrieben.
Die
NE selbst ist unbefristet gültig.
Nur die Kartennutzungsdauer ist eingeschränkt.
Daher kann man bei der gegenwärtigen Rechtslage auch mit altem+neuem Pass und
NE zum alten Pass auch nach Ablauf der Kartennutzungsdauer weiter einreisen und sich aufhalten. Ohne zeitliche Beschränkung.
Für das Gegenteil - das "Ungültigwerden" einer
NE bei Ablauf des Passes und die Unmöglichkeit der Einreise - konnte mir noch niemand eine Rechtsgrundlage nennen.
Dass es unbequem ist und zu Fragen führen kann und dass ich es selbst auch nicht täte, ist eine andere Sache, jedoch keine Rechtsgrundlage.