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Maximale Dauer von Auslandsaufenthalt bei unbegrenzter Aufenthaltsgenehmingung (Aufenthaltstitel) (Gelesen: 9.045 mal)
yodel2
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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21.10.2019 um 17:00:32
 
Hallo,
ich habe eine Frage zur Einreise nach Deutschland für Bürger aus Drittstaaten mit einem unbegrenzten Aufenthaltstitel für Deutschland. Es geht dabei um meine Ehefrau. Sie hat die russische Staatsangehörigkeit, lebt seit 2011 mit mir in Deutschland und hat mittlerweile einen unbegrenzten Aufenthaltstitel. Ich habe die deutsche Staatsangehörigkeit. Im Juni 2019 sind wir zu Besuch ihrer 85 Jahre alten Mutter nach Russland gefahren. Während des Besuchs wurde bei ihrer Mutter eine schwere Krebserkrankung festgestellt. Meine Frau kümmert sich derzeit um die Behandlung ihrer Mutter. Deshalb kann sie vor Ablauf von 6 Monaten nicht nach Deutschland zurückkehren. Es gibt niemand, der sich außer ihr um die Mutter kümmern kann. Ich habe beim Ausländeramt nachgefragt und die Auskunft erhalten, dass nach § 51, Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) für Ehegatten von deutschen Bürgern die 6 Monate Frist nicht gilt, meine Ehefrau also problemlos nach Ablauf der 6 Monate wieder nach Deutschland einreisen kann. Mir ist jedoch nicht klar, wie bei der Passkontrolle bei der Einreise z.B. am Flughafen der Beamte erkennen kann, ob meine Frau einen deutschen Ehepartner hat. Muss sie nicht damit rechnen zurückgewiesen zu werden, wenn sie nach mehr als 6 Monaten wieder einreist ? Muss sie eventuell bei der Einreise zusätzlich zum Reisepass und dem Aufenthaltstitel ("Scheckkarte") noch ein Dokument vorlegen, wenn sie nach Ablauf von 6 Monaten wieder einreist ? Falls ja, welches Dokument muss sie vorlegen ?
Wir möchten kein Risiko eingehen. Es ist so schon kompliziert genug.
Vielen Dank im Voraus
Yodel2
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dgstein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 21.10.2019 um 17:30:14
 
Hallo yodel2,

yodel2 schrieb am 21.10.2019 um 17:00:32:
Ich habe beim Ausländeramt nachgefragt und die Auskunft erhalten, dass nach § 51, Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) für Ehegatten von deutschen Bürgern die 6 Monate Frist nicht gilt, meine Ehefrau also problemlos nach Ablauf der 6 Monate wieder nach Deutschland einreisen kann.

ja, das stimmt. Das ergibt sich aus § 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Dort heißt es: "Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht."

Zitat:
Mir ist jedoch nicht klar, wie bei der Passkontrolle bei der Einreise z.B. am Flughafen der Beamte erkennen kann, ob meine Frau einen deutschen Ehepartner hat.

Das dürfte sich wahrscheinlich aus der Rechtsgrundlage auf der Niederlassungserlaubnis ergeben. Dort müsste § 28 Abs. 2 AufenthG angegeben sein.

Zitat:
Muss sie nicht damit rechnen zurückgewiesen zu werden, wenn sie nach mehr als 6 Monaten wieder einreist ?

Kraft Gesetzes dürfte sie keine Probleme haben, aber man kann nie wissen, an wen sie bei der Einreise gerät.

Zitat:
Muss sie eventuell bei der Einreise zusätzlich zum Reisepass und dem Aufenthaltstitel ("Scheckkarte") noch ein Dokument vorlegen, wenn sie nach Ablauf von 6 Monaten wieder einreist ? Falls ja, welches Dokument muss sie vorlegen ?

Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis kann die Ausländerbehörde auf Antrag eine Bescheinigung ausstellen (vgl. § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG).

Viele Grüße

dgstein
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Antwort #2 - 21.10.2019 um 19:18:55
 
dgstein schrieb am 21.10.2019 um 17:30:14:
Kraft Gesetzes dürfte sie keine Probleme haben, aber man kann nie wissen, an wen sie bei der Einreise gerät.



Sie wird, an einem FLH in DEU, auch in der Praxis keine Probleme haben.

Grund 1) Eine solche Entscheidung wie eine Zurückweisung wird, gerade an einem Flughafen, immer einer Überprüfung eines Beamten mit der erforderlichen Fachkenntnis unterliegen.

Grund 2) Da sie mit Nationalpass und vermutlich eAT zur Passkontrolle vorstellig wird und somit keine Ein- / Ausreisestempel der Schengenpartner vorhanden sind, wird i.d.R. nur die zeitliche Gültigkeit des eAT bei der Kontrolle von Belang sein.
Sollte, wider der Erfahrung, tatsächlich der Abwesenheitszeitraum anhand der russischen Ein- / Ausreisestempel geprüft und, daraus resultierend, wider der Erfahrung das grundsätzlich mögliche Problem erkannt werden, dann tritt 1) wieder in Kraft.
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Antwort #3 - 21.10.2019 um 20:42:18
 
Nun, dann werde ich der "Problemlosigkeit" mal widersprechen.

Da Beförderungsunternehmer mit Strafen belegt werden, wenn sie Ausländer ohne erforderlichen AT befördern, wird in einer solchen Konstellation wohl die Beförderung verweigert werden.

Das ist kein Widerspruch zum oben Gesagten, aber bis zur deutschen Grenze muss man ja erstmal kommen ...

dgstein schrieb am 21.10.2019 um 17:30:14:
Dort müsste § 28 Abs. 2 AufenthG angegeben sein.

Oft und oft sehe ich dort "§ 9 AufenthG" als Eintrag und frage mich jedesmal, welche Information dieser Eintrag bieten soll.

dgstein schrieb am 21.10.2019 um 17:30:14:
Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis kann die Ausländerbehörde auf Antrag eine Bescheinigung ausstellen (vgl. § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG).

Und genau diese sollte der TS bei seiner ABH beantragen (selbstredend namens und mit Vollmacht seiner Frau) und möglichst im Original ihr zukommen lassen, bevor sie am Flughafen aufschlägt.
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Antwort #4 - 22.10.2019 um 10:14:13
 
Hallo,
vielen Dank für die schnellen und kompetenten Antworten. Den Hinweis mut der Fluggesellschaft ist sehr gut. Daran hatte ich gar nicht gedacht. Mein Problem wird jetzt sein, die Ausländerbehörde davon zu überzeugen, dass sie mir eine Bescheinigung ausstellen ohne dass meine Frau anwesend ist. Die Bescheinigung wurde mir angeboten, allerdings unter der Bedingung, dass meine Frau zusammen mit mir beim Ausländeramt  diese beantragen. Da beißt sich die Katze in den Schwanz - meine Frau kann leider aus den genannten Gründen nicht so einfach zum Ausländeramt kommen. Wenn sie das könnte, dann bräuchten wir die Bescheinigung gar nicht. Es bleibt also spannend.
Nochmal vielen Dank!
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Antwort #5 - 22.10.2019 um 10:44:20
 
yodel2 schrieb am 22.10.2019 um 10:14:13:
...dass sie mir eine Bescheinigung ausstellen ohne dass meine Frau anwesend ist...
Da beißt sich die Katze in den Schwanz ...

Petersburger schreibt doch eindeutig:
Petersburger schrieb am 21.10.2019 um 20:42:18:
bei seiner ABH beantragen (selbstredend namens und mit Vollmacht seiner Frau

also mit Vollmacht deiner Frau

(nebenbei: es heißt richtig "unbefristeter AT"= NE, nicht "unbegrenzter AT", die frühere "Aufenthaltsgenehmigung" heißt jetzt Aufenthaltserlaubnis AE)
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« Zuletzt geändert: 22.10.2019 um 10:58:33 von HeFi »  
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Antwort #6 - 22.10.2019 um 11:21:02
 
Petersburger schrieb am 21.10.2019 um 20:42:18:
Da Beförderungsunternehmer mit Strafen belegt werden, wenn sie Ausländer ohne erforderlichen AT befördern, wird in einer solchen Konstellation wohl die Beförderung verweigert werden.


Ich bezweifle, dass in der Praxis einer Fluggesellschaft bei Vorlage eines zeitlich gültigen eAT auffällt, dass der Vorleger länger als 6 Monate außerhalb Deutschlands aufhältig gewesen sein könnte und gleichzeitig sich bewusst ist, dass dies, falls zutreffend, ein Problem darstellen könnte.

Meine Erfahrung spricht gegen die These einer Verweigerung der Beförderung.
Trotzdem kann es natürlich sinnvoll sein, sich mittels der Bescheinigung der ABH für diesen hypothetischen Fall abzusichern, da mit wenig Aufwand verbunden.
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Antwort #7 - 22.10.2019 um 12:07:30
 
yodel2 schrieb am 22.10.2019 um 10:14:13:
Die Bescheinigung wurde mir angeboten, allerdings unter der Bedingung, dass meine Frau zusammen mit mir beim Ausländeramtdiese beantragen. Da beißt sich die Katze in den Schwanz - meine Frau kann leider aus den genannten Gründen nicht so einfach zum Ausländeramt kommen. Wenn sie das könnte, dann bräuchten wir die Bescheinigung gar nicht.

Vielleicht kann sie sich auch bei der deutschen Auslandsvertretung ein Schreiben ausstellen lassen, worin bestätigt wird, dass einer Wiedereinreise nach Deutschland nichts im Wege steht.

Wir haben das in früheren Jahren jedenfalls so gemacht, weil die Beschäftigten am Flughafen den damals üblichen Stempel der Aufenthaltserlaubnis nicht akzeptieren wollten und immer nach dem Visum im Pass gesucht haben.

Einmal haben wir deshalb sogar den Rückflug verpasst, weil man erst mit der Polizei am Flughafen in Frankfurt Rücksprache genommen hat, ob dieser Stempel die Einreise nach Deutschland erlaubt. Bis dann die Antwort aus Deutschland eintraf, war unser Flieger bereits in der Luft und wir konnten erst einen Tag später die Heimreise antreten.
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Antwort #8 - 22.10.2019 um 20:07:49
 
T.P.2013 schrieb am 22.10.2019 um 11:21:02:
Meine Erfahrung spricht gegen die These einer Verweigerung der Beförderung.

Meine Praxis begründet diese "These", die keine ist.

Allein in diesem Jahr nur auf meinem Tisch ca. 30 Fälle von Beförderungsverweigerungen, die den Weg in meine Dienststelle begründeten. Die Mehrzahl davon eben solche Fälle.
Das geht bereits bei Familienmitgliedern von Inhabern Blauer Karten EU los, bei denen die "Sechsmonatsfrist" von vornherein 12 Monate beträgt. Was aber am AT nicht zu sehen ist.

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Antwort #9 - 22.10.2019 um 20:51:09
 
Petersburger schrieb am 21.10.2019 um 20:42:18:
Da Beförderungsunternehmer mit Strafen belegt werden, wenn sie Ausländer ohne erforderlichen AT befördern, wird in einer solchen Konstellation wohl die Beförderung verweigert werden.

JA, das ist die Praxis, geregelt in §§ 63 + 64 AufenthG http://www.buzer.de/gesetz/4752/index.htm
+ nachzulesen in AVwV http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.p...
63 Zu § 63 – Pflichten der Beförderungsunternehmer ff
64 Zu § 64 – Rückbeförderungspflicht der Beförderungsunternehmer ff
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Antwort #10 - 22.10.2019 um 23:51:39
 
Saxonicus schrieb am 22.10.2019 um 12:07:30:
Vielleicht kann sie sich auch bei der deutschen Auslandsvertretung ein Schreiben ausstellen lassen, worin bestätigt wird, dass einer Wiedereinreise nach Deutschland nichts im Wege steht.

Klar, kann sie.
Solche Schreiben heißen "Visum" und sind in der vorgeschriebenen Form auszustellen.
Und bedürfen mangels anderer Regelungen in § 31 AufenthV der Zustimmung der zuständigen ABH.

Ich höre derlei oft und oft und frage mich immer wieder, wieso man aufgrund irgendwelcher historischen Erfahrungen (voriges Jahrtausend) immer noch erwartet, dass bei klar geregeltem Prozedere und ebenso klaren Zuständigkeiten eine unzuständige Behörde Schreiben über irgendwelche Verhältnisse aufsetzen soll, die sie in den meisten Fällen mangels vorliegender Ausländerakte gar nicht vollständig bewerten kann.
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Antwort #11 - 23.10.2019 um 11:32:05
 
dgstein schrieb am 21.10.2019 um 17:30:14:
Hallo yodel2,

ja, das stimmt. Das ergibt sich aus § 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Dort heißt es: "Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht."


dgstein


Wer ist dann eigentlich zuständig für die Übertragung einer Niederlassungserlaubnis eines solchen Drittstaatlers in einen neuen Nationalpass, wenn der alte abgelaufen ist, kein Wohnsitz in Deutschland besteht und auch nicht einmal vorübergehend genommen werden soll (z.B. aus steuerlichen Gründen), aber regelmäßige Reisen nach Deutschland geplant sind (z.B. zu den Schwiegereltern)?
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Antwort #12 - 23.10.2019 um 11:57:55
 
frisbeescheibe schrieb am 23.10.2019 um 11:32:05:
Wer ist dann eigentlich zuständig für die Übertragung einer Niederlassungserlaubnis eines solchen Drittstaatlers in einen neuen Nationalpass,

§ 51 Abs. 2 letzter Satz AufenthG --> http://www.buzer.de/gesetz/4752/a65988.htm
Zitat:
3Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

AVV http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.p...
Zitat:
51.2 Fortgeltung des Aufenthaltsrechts in bestimmten Fällen
...
... Die in § 51 Absatz 2 Satz 3 genannte gebührenpflichtige Bescheinigung kann auch nach der Ausreise ausgestellt werden ...
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Antwort #13 - 23.10.2019 um 14:00:41
 
frisbeescheibe schrieb am 23.10.2019 um 11:32:05:
Wer ist dann eigentlich zuständig für die Übertragung einer Niederlassungserlaubnis eines solchen Drittstaatlers in einen neuen Nationalpass,

Mir ist zwar nicht bekannt, wo das konkret geregelt ist, aber nur die ABH des letzten Wohnsitzes in Deutschland kommt dafür in Frage.

Logisch, denn wo sonst sollte die Ausländerakte liegen?
Und wer kann ohne diese Ausländerakte eine NE übertragen?

Ich weiß, da gibt es unterschiedliche Auffassungen, aber: Der Übertrag einer NE in einen/zu einem neuen Nationalpass ist nicht zwingend vorgeschrieben.
Die NE selbst ist unbefristet gültig.
Nur die Kartennutzungsdauer ist eingeschränkt.

Daher kann man bei der gegenwärtigen Rechtslage auch mit altem+neuem Pass und NE zum alten Pass auch nach Ablauf der Kartennutzungsdauer weiter einreisen und sich aufhalten. Ohne zeitliche Beschränkung.
Für das Gegenteil - das "Ungültigwerden" einer NE bei Ablauf des Passes und die Unmöglichkeit der Einreise - konnte mir noch niemand eine Rechtsgrundlage nennen.
Dass es unbequem ist und zu Fragen führen kann und dass ich es selbst auch nicht täte, ist eine andere Sache, jedoch keine Rechtsgrundlage.
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Antwort #14 - 23.10.2019 um 16:26:11
 
Hallo,
ich möchte mich nochmal melden zu der Angelegenheit.
Ich habe mine Frage auch an Die Bundespolizei geschickt.
Die Bundespolizei entscheidet ja letztendlich wer nach D rein und rauskommt.
Mittlerweile habe ich auf meine Anfrage an die Bundespolizei eine Antwort erhalten:

Sehr geehrter Herr x,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zu dieser teile ich Ihnen Folgendes mit:
Regelungsgehalt des § 41 Absatz 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz:
Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht bei einer unplanmäßig mehr als 6-monatigen Reise, wenn kein besonderes Ausweisungsinteresse besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

Ich rege die erneute Kontaktaufnahme mit der für Ihre Ehefrau zuständigen Ausländerbehörde zur Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung gemäß o.g. Rechtsgrundlage an. Ob eine Ausstellung der Bescheinigung im Zusammenwirken mit der deutschen Auslandsvertretung (in Moskau) ermöglicht werden kann, ist durch die vorgenannten Stellen zu beantworten. Im Rahmen der Grenzkontrolle ist die Vorlage der Bescheinigung grundsätzlich obligatorisch.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag


Wenn ich alles richtig verstanden habe, dann braucht meine Frau die Ausnahmegenehmigung vom Ausländeramt unbedingt. Sonst wird sie bei der Einreise zurückgewiesen. Ist nicht schön, da mit
Aufwand verbunden (Post Russland <-> Deutschland ist schon mal 3 bis 4 Wochen unterwegs), aber immerhin verfällt der Aufenthaltstitel nicht. Einen neuen zu bekommen wäre noch mehr Aufwand.
Nochmal Danke für die kompetenten Antworten. 
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