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Heirat in Dänemark (Gelesen: 12.026 mal)
lottchen
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Antwort #15 - 18.10.2019 um 22:01:13
 
https://de.wikipedia.org/wiki/Fiktionsbescheinigung

Ich gehe mal davon aus, dass eine Fiktionsbescheinigung immer gleich aussieht (habe noch nie eine in der Hand gehabt). Da steht doch eindeutig drauf: "Die Inhaberin / der Inhaber dieser Bescheinigung hat bei der unten genannten Behörde die Erteilung / Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt:"

Also wenn eine Behörde das Ding erteilt ohne dass irgendwas beantragt wurde finde ich das schon sehr bedenklich. Welcher der 3 möglichen Punkte ist denn angekreuzt?   
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Antwort #16 - 19.10.2019 um 07:23:06
 
Du gehst davon aus?
Hast nie eine in der Hand gehabt?

Mein voriger Beitrag sollte denjenigen, die unverrückbar an das glauben, was auf einer FB steht bzw. angekreuzt ist, von einem Profi aus der Praxis den Hinweis geben:
Dieser Glaube ist falsch.

Es gibt für mich keinen Grund, an den Ausführungen der TS nur aufgrund des Vorliegens einer FB zu zweifeln.


Warum sollten auch ausgerechnet beim Ausstellen von FB keine Behördenfehler passieren, ohne die es dieses Forum nicht bräuchte?
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Antwort #17 - 19.10.2019 um 11:15:17
 
Wenn ihr in Dänemark heiratet gibt es ggf. keine AE in Deutschland, da die Eheschließung in Deutschland erfolgen muss und nicht im Ausland. § 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV. Wenn ihr im Ausland heiratet und dann wieder einreist dann wäre der Anspruch nicht im Inland entstanden.
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Antwort #18 - 19.10.2019 um 12:54:26
 
Aras schrieb am 19.10.2019 um 11:15:17:
Wenn ihr in Dänemark heiratet gibt es ggf. keine AE in Deutschland ...
...dann wäre der Anspruch nicht im Inland entstanden.

Dazu:
OVG NRW zu §39 AufenthV, Beschluss vom 01.03.2011 - 18 B 944/10      https://openjur.de/u/149078.html
zu 39 Nr. 3 AufenthV <-- Wann Anspruch auf Erteilung im Innland, Tenor:
Zitat:
1. § 39 Nr. 3 AufenthV entbindet nur von der Durchführung eines Visumverfahrens, wenn die letzte Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels während des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet bzw. während der Geltung des Schengen-Visums eingetreten ist.

2. Es ist bei summarischer Prüfung mit höherrangigem Recht vereinbar, dass die Erlaubnis zum Ehegattennachzug zu einem im Bundesgebiet lebenden Deutschen nach Maßgabe von § 28 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG deutsche Sprachkenntnisse des ausländischen Ehegatten voraussetzt.
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Claudia Schn.
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Antwort #19 - 21.10.2019 um 14:24:52
 
lottchen schrieb am 18.10.2019 um 22:01:13:
Welcher der 3 möglichen Punkte ist denn angekreuzt? 



Der erste Punkt
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Antwort #20 - 21.10.2019 um 20:52:59
 
Dann ist von einer Heirat in Dänemark dringend abzuraten.

Chilenen sind zwar visumfrei für Kurzaufenthalte, aber durch den derzeitigen Aufenthalt in Deutschland ist dieser Rahmen weit überschritten.
Die FB bescheinigt gestatteten Aufenthalt in Deutschland, aber keine Wiedereinreise nach DEU.
Eine Ausreise nach Dänemark führt zum unerlaubten Aufenthalt dort, anschließend auch in Deutschland.
Unerlaubt, weil die Kurzaufenthaltszeiten hoffnungslos überschritten sind und nur ein nationaler Aufenthaltstitel - den Ihr nicht habt - zur Nichtanrechnung der damit verbrachten Tage führt.

Ich verkneife mir Äußerungen zu der Frage, wieso hier eine FB 81 (3) überhaupt ausgestellt werden konnte - gestellter Antrag hin oder her.
Das dürfte die TS nicht interessieren - die FB ist in der Welt.

@TS
Es gibt nur zwei denkbare Varianten:
1. Ausreise irgendwohin außerhalb Schengen und das Ganze richtig und in Ruhe machen.
2. In DEU bleiben, keinesfalls das Bundesgebiet verlassen und alles im Land bis zu Ende machen. Im für Euch günstigsten Fall gibt es nach einer Hochzeit in Deutschland eine AE ohne Ausreise. Und damit wieder ein Beispiel, wie es nicht laufen sollte.
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Antwort #21 - 22.10.2019 um 13:45:48
 
Petersburger schrieb am 21.10.2019 um 20:52:59:
Und damit wieder ein Beispiel, wie es nicht laufen sollte.


...was wahrscheinlich dem Wissensstand des jeweiligen Sachbearbeiters geschuldet ist und mein Anwalt auch aus dem Staunen darüber nicht raus kam. Dennoch nagt dieser instabile Zustand an den Nerven, zumal die Behörden in Chile unfassbar langsam arbeiten(die aktuelle Situation dort vor Ort ist da auch eher suboptimal). Und während mein Anwalt sagt, er muss auf jeden Fall nach einer Heirat noch mal aus und einreisen und dann auch A1 vorweisen, sagte die Dame vom Amt es wäre weder A1 nötig noch eine Ausreise. Wir wollen ja auch alles korrekt abwickeln, aber diese Trennungen sind nicht nur emotional unerträglich, sondern auch rein logistisch eine Hürde unentschlossen
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Antwort #22 - 22.10.2019 um 17:34:17
 
Claudia Schn. schrieb am 22.10.2019 um 13:45:48:
...was wahrscheinlich dem Wissensstand des jeweiligen Sachbearbeiters geschuldet ist


Jo.

Claudia Schn. schrieb am 22.10.2019 um 13:45:48:
er muss auf jeden Fall nach einer Heirat noch mal aus und einreisen und dann auch A1 vorweisen


völlig richtig

Claudia Schn. schrieb am 22.10.2019 um 13:45:48:
Wir wollen ja auch alles korrekt abwickeln


Ehm, dazu ist es ein bißchen zu spät. Dann hätte er ordnungsgemäß nach Ablauf der 90 Tage ausreisen müssen was er nicht getan hat

Claudia Schn. schrieb am 22.10.2019 um 13:45:48:
aber diese Trennungen sind nicht nur emotional unerträglich, sondern auch rein logistisch eine Hürde unentschlossen


Welche Trennungen? Ich denke, er ist seit über 1 Jahr in D bei Dir? Natürlich kann sich wohl jeder vorstellen, wie emotional belastend die Situation für Euch ist. Aber ihr habt anscheinend eine Bearbeiterin bei der ABH, die die Gesetze nicht so kennt oder bereit ist ein Ermessen walten zu lassen wo keins erlaubt ist und Euch wird in Aussicht gestellt, dass ihm nach der Hochzeit ohne A1 und ohne nochmalige Ausreise eine AE erteilt wird. Da seid Ihr besser dran als viele andere Paare.
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Antwort #23 - 22.10.2019 um 20:01:16
 
Richtet Euch innerlich bitte auf Ausreise und A1 (könnte das nicht längst ein gelöstes Problem sein?) ein.

Es ist ein Ding für einen SB, eine FB auszustellen, etwas ganz anderes eine AE.
Da die im Unterschied zu einer FB eine ordentliche Rechtsstellung schafft, kann es durchaus sein, dass die nicht vom SB (allein) erteilt werden darf und dann die beiden Fragen wieder auftauchen.

Vorhaltungen hier solltest Du übrigens einfach ignorieren
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Antwort #24 - 23.10.2019 um 13:16:52
 
Petersburger schrieb am 22.10.2019 um 20:01:16:
A1 (könnte das nicht längst ein gelöstes Problem sein?) ein.


dem stimme ich zu!! Griesgrämig

Petersburger schrieb am 22.10.2019 um 20:01:16:
Vorhaltungen hier solltest Du übrigens einfach ignorieren



dem stimme ich auch zu! Zwinkernd
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