lottchen schrieb am 26.07.2019 um 09:25:51:Denn genau das (im Geschäft helfen) dürfen Deine Eltern nicht.
Saxonicus schrieb am 26.07.2019 um 13:52:15:Wenn Deine Eltern hier zum Besuch sind dürfen sie nicht arbeiten,
Doch, in einem gewissen Umfang und Rahmen dürfen die Eltern m.E. sehr wohl im Geschäft helfen. Ich habe das Merkblatt des Zolls dazu oben verlinkt, aber gerne noch einmal:
Nachbarschaftshilfe.
Was die EU-Geschichte angeht, ich finde es nicht ok,
@lottchen
, dass Du eine Behauptung aufstellst, ("
Dann könnte man ggf. über die EU-Freizügigkeit Deiner Frau was machen wenn ihr nach D zurückkehrt."), die Du dann aber nicht auf Nachfrage genauer erläutern kannst, weil Du, wie Du selbst schreibst, nur rudimentäre Kenntnisse hast. Das sollen dann möglichst andere machen auf der Basis der von Dir aufgestellten Behauptung, Du lässt den
TE zwangsläufig im Regen stehen. Das halte ich weder dem
TE gegenüber, noch gegenüber den Mitforisten für fair. Dann könnte man überlegen, diese Büchse dem
TE gegenüber erst gar nicht zu erwähnen, oder? Die EU-Freizügigkeit ist m.M.n. kein üblicher, einfacher Notausgang, der beliebig nutzbar wäre, wenn das nationale AufenthR keine Möglichkeiten bereithält. Das nicht als Vorwurf, aber mal als Denkanstoß.
Ich will aber diesmal über dieses Stöckchen springen, so kurz und knackig wie möglich,
@Arn
: Für die
zurückziehende Freizügigkeit müsste Deine deutsche Ehefrau erst einen entsprechenden Status durch
Verlegung des Lebensmittelpunktes in ein anderes EU Land (Antwort auf Deine Frage: jedes beliebige, andere EU-Land) erzielen.
Dies muss
nachhaltig erfolgen, zeitlich bedeutet dies, dass es mehrere Monate andauern muss. Die Beibehaltung einer Wohnung währenddessen in DEU (um Deine zweite Frage zu beantworten) könnte dagegen sprechen.
Es bleibt außerdem die Frage, wie Ihr das mit Eurem Geschäft regeln wollt, ohne fragwürdige Konstrukte zu etablieren.
Dann müsste, bzgl. der Schwiegereltern, für eine theoretische Nutzung der
abgeleiteten Freizügigkeit, eine Belastung der Sozialsysteme ausgeschlossen sein (
ausreichende Existenzmittel, das schließt eine, vmtl. private, Krankenversicherung ein).
Den Schwiegereltern muss Unterhalt Unterhalt belegbar gewährt werden und
vorher gewährt worden sein.
Ist das denn der Fall? Wohl kaum.
Selbst wenn man mit ausreichendem Willen zur Nutzung von vermeintlichen Systemlücken den Weg beschreitet, die o.a. erforderlichen Umstände herbeizuführen - es bleibt immer noch die Chance, dass alles für die Katz war, weil möglicherweise ein
Rechtsmissbrauch unterstellt wird (ich hatte mal eines der entsprechenden Urteile verlinkt).
Und letztendlich ist es doch genau das, was Dir dann, bei Beschreitung des Weges "Freizügigkeit EU" vorschweben würde: Das nationale Aufenthaltsrecht aushebeln mittels des Freizügigkeitsrechts EU durch lediglich
formales Erfüllen der Kriterien.
Mein persönliche Bewertung zu diesem Weg in Eurer Situation: Riskant, schwierig bis kaum durchführbar, vermutlich rechtsmissbräuchlich.
Das soll es von meiner Seite gewesen sein.
Falls Du Dich aber diesbezüglich weiter schlau lesen willst: Das Stichwort ist "Freizügigkeit EU".
Ein paar willkürlich herausgepickte Einstiegshilfen zur Eigenrecherche:
-
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/aufenthaltsrecht/freizuegigkeit-eu-b...-
http://www.eu-info.de/leben-wohnen-eu/aufenthaltsrecht-eu/7218/-
https://www.migrationsrecht.net/kommentar-freizuegg-eu-freizuegigkeitsgesetz-ges...-
https://www.jurati.de/downloads/Freizuegigkeit%20und%20Sozialleistungen%20fuer%2... Gruß