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Familienzuzug indischen Eltern (Gelesen: 3.896 mal)
lottchen
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Antwort #15 - 26.07.2019 um 09:25:51
 
Sorry, aber wenn Du in Deinem Eingangspost schreibst
Arn schrieb am 22.07.2019 um 21:58:25:
Jetzt helfen sie bei uns im Geschäft, wir könnten uns auch keine Mitarbeiter leisten.

dann musst Du Dich doch nicht wundern, wenn das Thema "Schwarzarbeit" in den Raum geworfen wird. Denn genau das (im Geschäft helfen) dürfen Deine Eltern nicht. Wenn Du das anders gemeint hast können wir das hier nicht "riechen".

Zum Thema "EU-Freizügigkeit" und "Mitnahme EU-Freizügigkeit" solltest Du Dich mal richtig einlesen. Meine Kenntnisse zu dem Thema sind nur rudimentär. Ich will hier keine Halbwahrheiten in den Raum werfen. Vielleicht äußert sich hier noch jemand, der sich mit dem Thema auskennt.
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Saxonicus
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Antwort #16 - 26.07.2019 um 13:52:15
 
Arn schrieb am 25.07.2019 um 22:48:39:
Anscheinend denken die meisten Leute, die hier schreiben, sehr schlecht. Ich kenne die Gesetze auch sehr gut. Es handelt sich keinesfalls um Schwarzarbeit oder sonstige illegale und schlechten Sachen, die sich einige User dieses Forums vorstellen. 

Dann solltest Du Dich klar und verständlich ausdrücken und genau schreiben was Sache ist.

Wenn Deine Eltern hier zum Besuch sind dürfen sie nicht arbeiten, aber das hat man Dir ja bereits anschaulich erklärt und wenn Du die Gesetze so gut kennst, dann solltest Du das auch selber wissen.
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #17 - 26.07.2019 um 14:47:55
 
lottchen schrieb am 26.07.2019 um 09:25:51:
Denn genau das (im Geschäft helfen) dürfen Deine Eltern nicht.

Saxonicus schrieb am 26.07.2019 um 13:52:15:
Wenn Deine Eltern hier zum Besuch sind dürfen sie nicht arbeiten,


Doch, in einem gewissen Umfang und Rahmen dürfen die Eltern m.E. sehr wohl im Geschäft helfen. Ich habe das Merkblatt des Zolls dazu oben verlinkt, aber gerne noch einmal: Nachbarschaftshilfe.

Was die EU-Geschichte angeht, ich finde es nicht ok,
@lottchen
, dass Du eine Behauptung aufstellst, ("Dann könnte man ggf. über die EU-Freizügigkeit Deiner Frau was machen wenn ihr nach D zurückkehrt."), die Du dann aber nicht auf Nachfrage genauer erläutern kannst, weil Du, wie Du selbst schreibst, nur rudimentäre Kenntnisse hast. Das sollen dann möglichst andere machen auf der Basis der von Dir aufgestellten Behauptung, Du lässt den TE zwangsläufig im Regen stehen. Das halte ich weder dem TE gegenüber, noch gegenüber den Mitforisten für fair. Dann könnte man überlegen, diese Büchse dem TE gegenüber erst gar nicht zu erwähnen, oder? Die EU-Freizügigkeit ist m.M.n. kein üblicher, einfacher Notausgang, der beliebig nutzbar wäre, wenn das nationale AufenthR keine Möglichkeiten bereithält. Das nicht als Vorwurf, aber mal als Denkanstoß.

Ich will aber diesmal über dieses Stöckchen springen, so kurz und knackig wie möglich,
@Arn
: Für die zurückziehende Freizügigkeit müsste Deine deutsche Ehefrau erst einen entsprechenden Status durch Verlegung des Lebensmittelpunktes in ein anderes EU Land (Antwort auf Deine Frage: jedes beliebige, andere EU-Land) erzielen.

Dies muss nachhaltig erfolgen, zeitlich bedeutet dies, dass es mehrere Monate andauern muss. Die Beibehaltung einer Wohnung währenddessen in DEU (um Deine zweite Frage zu beantworten) könnte dagegen sprechen.
Es bleibt außerdem die Frage, wie Ihr das mit Eurem Geschäft regeln wollt, ohne fragwürdige Konstrukte zu etablieren.

Dann müsste, bzgl. der Schwiegereltern, für eine theoretische Nutzung der abgeleiteten Freizügigkeit, eine Belastung der Sozialsysteme ausgeschlossen sein (ausreichende Existenzmittel, das schließt eine, vmtl. private, Krankenversicherung ein).
Den Schwiegereltern muss Unterhalt Unterhalt belegbar gewährt werden und vorher gewährt worden sein.
Ist das denn der Fall? Wohl kaum.

Selbst wenn man mit ausreichendem Willen zur Nutzung von vermeintlichen Systemlücken den Weg beschreitet, die o.a. erforderlichen Umstände herbeizuführen - es bleibt immer noch die Chance, dass alles für die Katz war, weil möglicherweise ein Rechtsmissbrauch unterstellt wird (ich hatte mal eines der entsprechenden Urteile verlinkt).
Und letztendlich ist es doch genau das, was Dir dann, bei Beschreitung des Weges "Freizügigkeit EU" vorschweben würde: Das nationale Aufenthaltsrecht aushebeln mittels des Freizügigkeitsrechts EU durch lediglich formales Erfüllen der Kriterien.

Mein persönliche Bewertung zu diesem Weg in Eurer Situation: Riskant, schwierig bis kaum durchführbar, vermutlich rechtsmissbräuchlich.
Das soll es von meiner Seite gewesen sein.
Falls Du Dich aber diesbezüglich weiter schlau lesen willst: Das Stichwort ist "Freizügigkeit EU".
Ein paar willkürlich herausgepickte Einstiegshilfen zur Eigenrecherche:
- https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/aufenthaltsrecht/freizuegigkeit-eu-b...
- http://www.eu-info.de/leben-wohnen-eu/aufenthaltsrecht-eu/7218/
- https://www.migrationsrecht.net/kommentar-freizuegg-eu-freizuegigkeitsgesetz-ges...
- https://www.jurati.de/downloads/Freizuegigkeit%20und%20Sozialleistungen%20fuer%2...

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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lottchen
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Antwort #18 - 26.07.2019 um 14:59:16
 
T.P.2013 schrieb am 26.07.2019 um 14:47:55:
Den Schwiegereltern muss Unterhalt Unterhalt belegbar gewährt werden und vorher gewährt worden sein. Ist das denn der Fall? Wohl kaum.


Arn schrieb am 22.07.2019 um 21:58:25:
bin der einzige, zusammen mit meiner deutschen Frau, der sich um sie kümmert und auch ihren Lebensunterhalt bezahlt


Wie soll man das sonst verstehen als dass die beiden die Eltern schon länger und nachhaltig unterhalten? Das ist auch der Grund warum ich darauf gekommen bin, dass ein Umzug ins EU-Ausland hier vielleicht etwas bringen könnte.

Ich wusste nicht, dass man in diesem Forum immer fix und fertige Lösungsvorschläge bringen muss. Ich dachte immer, es wäre auch nicht schlecht, Lösungsansätze und Denkanstöße zu geben. Wenn das nicht der Fall ist, dann werde ich meine ungebetenen Kommentare dann vielleicht in Zukunft doch massiv einschränken. Mir ist nur nicht klar, wer dann überhaupt im offenen Forum noch schreiben soll außer den Leuten, die das beruflich machen.
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Antwort #19 - 26.07.2019 um 18:41:03
 
Petersburger schrieb am 25.07.2019 um 17:53:00:
öhm

Wo steht das?


Wo es im Gesetz genau steht, kann ich gerade nicht sagen, ich habe es aber in der Praxis (als Mitarbeiter der früheren Arbeitsmarktinspektion) oft genug erlebt, dass genau das regelmäßig erfolgt...
Arbeit in einem Gewerbebetrieb - Touristenvisum - Wegfall der rechtlichen Grundlage für das Visum - Identitätsfeststellung - Überstellung durch die Polizei ans Ausländeramt - Fristsetzung für Ausreise mit GÜB  - Sicherstellung des vorhandenen "Vermögens" als Sicherheitsleistung (bis auf die notwendigen Fahr- und Verpflegungskosten zur Heimreise) - in vielen Fällen Einreisesperre für mehrere Jahre.

Solange sich die Familienhilfe im privaten Umfeld abspielt, dürfte es keine Probleme geben, sobald es aber in der Firma stattfindet, ist dies Schwarzarbeit!
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Antwort #20 - 26.07.2019 um 20:46:05
 
Stuttgarter schrieb am 26.07.2019 um 18:41:03:
Wo es im Gesetz genau steht, kann ich gerade nicht sagen,

Es stünde in § 51 Abs. 1 AufenthG, wenn es ein "automatisches" Erlöschen, also ein Erlöschen kraft Gesetzes wäre.

Was Du schilderst ist ganz und gar kein "Automatismus", sondern Verwaltungshandeln.
Das Visum wird je nach Sachverhalt annulliert oder aufgehoben - Rechtsgrundlage § 34 Visakodex.

Ich hätte übrigens nicht nachgefragt, wenn Deine Aussage nicht einen völlig falschen Eindruck bei Mitlesern hervorgerufen hätte.



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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Arn
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Antwort #21 - 26.07.2019 um 22:01:22
 
@T.P.2013: Vielen Dank für Deine ausführlichen Erklärungen.
Der Umzug in ein anderes EU Land kommt nach Deinem Beitrag überhaupt nicht in Frage. Meine Frage ist: wenn die Eltern nach 90 Tagen ausreisen, könnten Sie nach 2 Wochen ein erneutes Besuchervisum für 90 Tage beantragen? Oder müssen Sie 90 Tage in Indien bleiben und können erst dann wieder einreisen?
Danke für eine Info.
Viele Grüße
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Antwort #22 - 26.07.2019 um 22:28:57
 
lottchen schrieb am 26.07.2019 um 14:59:16:
Wie soll man das sonst verstehen als dass die beiden die Eltern schon länger und nachhaltig unterhalten? Das ist auch der Grund warum ich darauf gekommen bin, dass ein Umzug ins EU-Ausland hier vielleicht etwas bringen könnte.


Stimmt, das ist ein Punkt, der dann, wenn nachweisbar, erfüllt würde. Aber an der Geltendmachung der EU-Freizügigkeit hängt ja etwas mehr.

OT: Es geht nicht darum, fertige Lösungsvorschläge präsentieren zu können. Das wird hier kaum einer schaffen. Aber ich zumindest versuche immer im Auge zu behalten, dass dieses Forum den Anspruch an sich hat, ein Fachforum zu sein. Aus diesem Grund, meiner Meinung nach, sollte man dann, wenn einem eine Idee in den Kopf schießt, die man selbst aber nicht weiter ausführen kann, das Ganze aber zumindest eher in Form einer Frage, bspw. allgemein an Mitforisten in den Raum stellen und nicht als (fast) Behauptung. Aber dann auch wenigstens kurz anmerken, weshalb man diese Idee hatte. Dann kann man wenigstens konkret Bezug nehmen. So wie hier, das kannst Du nachlesen, führt das nur dazu, dass der TE dann diesen Strohhalm ergreift, konkrete Nachfragen hat - aber keine Antworten erhält. Finde ich nicht ideal.

Meine Meinung. Weshalb das aber dazu führt, dass so mimosenhaft reagiert wird (dann poste ich weniger, das hast Du und das böse Forum, das mich nicht schützt, dann davon. So!), erschließt sich mir nicht.

Stuttgarter schrieb am 26.07.2019 um 18:41:03:
Fristsetzung für Ausreise mit GÜB


So ist es. Eine ganz andere Hausnummer als "Ausweisung" oder gar "Abschiebung".

Zitat:
in vielen Fällen Einreisesperre für mehrere Jahre.


Aber nicht, wenn es nur, wie Du selbst schilderst, lediglich eine Aufforderung zur Ausreise mit Fristsetzung u. Abschiebeandrohung (und damit i.d.R. ohne gleichzeitige Ausweisungsverfügung) gibt.
Denn dann gibt es schlicht im AufenthG keine Rechtsgrundlage für eine zu verhängende Einreisesperre.

Zitat:
Solange sich die Familienhilfe im privaten Umfeld abspielt, dürfte es keine Probleme geben, sobald es aber in der Firma stattfindet, ist dies Schwarzarbeit!


Das hat mir ein Beamter der FKS vor einiger Zeit, als wir diese Thematik hier bereits hatten, anders dargestellt, meiner Erinnerung nach.
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« Zuletzt geändert: 26.07.2019 um 22:42:38 von T.P.2013 »  

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Antwort #23 - 26.07.2019 um 22:49:50
 
Arn schrieb am 26.07.2019 um 22:01:22:
Der Umzug in ein anderes EU Land kommt nach Deinem Beitrag überhaupt nicht in Frage. Meine Frage ist: wenn die Eltern nach 90 Tagen ausreisen, könnten Sie nach 2 Wochen ein erneutes Besuchervisum für 90 Tage beantragen? Oder müssen Sie 90 Tage in Indien bleiben und können erst dann wieder einreisen?
Danke für eine Info.


Das habe ich mir gedacht.
Beantragen können sie jederzeit, sich aber nicht jederzeit wieder hier aufhalten, also das Visum nutzen.
Deine Eltern dürfen sich mit dem entsprechenden Visum für maximal 90 Tage in jedem beliebigen 180-Tage-Zeitraum hier aufhalten.
Soll heißen, wenn die ihre 90 Tage voll ausgenutzt haben und sie sich wieder für 90 Tage hier aufhalten wollen, ist es in Deinem Fall so, dass sie in der Tat volle 90 Tage auch zwischen der letzten Ausreise und der erneuten Einreise außerhalb DEU / Schengen verstreichen lassen müssen.
Also: 90 T. DEU - 90 T. Indien - 90 T. DEU...usw.

Gruß
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