Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Erneute Verpflichtungserklärung (Gelesen: 1.022 mal)
Sabrina1991
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 72

limburg, Hessen, Germany
limburg
Hessen
Germany
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Erneute Verpflichtungserklärung
20.03.2019 um 11:14:01
 
Hallo ihr lieben,
Es geht darum meine Nichte studiert hier seit letztem Jahr und musste nun wieder zur Abh um die  Verlängerung des Aufenthalts zu beantragen. Mein Mann war mit ihr dort und er fragte halt ob man auch für 2Jahre verlängern könnte. Da sagte die Mitarbeiterin der Abh das ginge nur wenn mein Mann eine neue Verpflichungserklärung abgeben würde.

Wir sind umgezogen und die Abh hier vpr Ort vergibt Monate im voraus die Termine deswegen wäre es meinem Mann gar nicht möglich jetzt auf die schnelle noch ne neue Verpflichtungserklärung zu machen.

Auf der alten steht aber auch drauf für die Dauer des Studiums, deshalb versteh ich auch nicht wieso die überhaupt eine neue wollen. Jetzt habe ich aber auch seit dem Ehegattennachzug meines Mannes die Erfahrung gemacht mit dieser Abh das die einem schon mal gern alles erschweren. Da hatte ich hier im Forum  damals auch sehr gute Ratschläge und Hilfe bekommen.

Deshalb meine Frage.
Ist eine neue Verpflichungserklärung überhaupt notwendig?

Lg Sabrina

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.804

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Erneute Verpflichtungserklärung
Antwort #1 - 20.03.2019 um 11:29:17
 
Wann wurde die Verpflichtungserklärung abgenommen?

Siehe § 68a AufenthG
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
Sabrina1991
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 72

limburg, Hessen, Germany
limburg
Hessen
Germany
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Erneute Verpflichtungserklärung
Antwort #2 - 20.03.2019 um 11:36:51
 
Die Verpflichtungserklärung wurde 2017 abgegeben.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
reinhard
Global Moderator
****
Offline




Beiträge: 15.188

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
Schleswig-Holstein
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Erneute Verpflichtungserklärung
Antwort #3 - 20.03.2019 um 11:42:28
 
Im Prinzip ist es nicht nötig, weil die VE laut Gesetz fünf Jahre gilt. Die ABH könnte allerdings Zweifel haben, ob das damals festgestellte Einkommen noch da ist. Unterhalb eines Termins könnte Dein Mann aktuelle Gehaltsbescheinigungen per Post an die ABH schicken und schriftlich bestätigen, dass die VE gilt. Vielleicht reicht der ABH ja irgendwas, worein man zwei Löcher machen kann, und ein Termin ist nicht nötig.
Zum Seitenanfang
  
Homepage https://www.facebook.com/reinhard.pohl.16  
IP gespeichert
 
erne
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.681

., Bayern, Germany
.
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Erneute Verpflichtungserklärung
Antwort #4 - 20.03.2019 um 18:05:19
 
reinhard schrieb am 20.03.2019 um 11:42:28:
Im Prinzip ist es nicht nötig, weil die VE laut Gesetz fünf Jahre gilt


ja, für einen AT der erteilt wurde.
Ich bilde aber ein mich zu erinnern, dass zur Antragsabgabe die VE nicht älter als 6 Monate sein darf.


Ob das für die Verlägerung eines AT auch gilt, weiss ich nicht.

Habe gerade nachgeschaut, AVwV
Zitat:
Eine Verpflichtungser-klärung, die nicht innerhalb eines Zeitraumsvon sechs Monaten nach der Bestätigung vor-gelegt wird, ist von der Auslandsvertretung re-gelmäßig nicht zu berücksichtigen.

Zudem ist die Aufenthaltsdauer auch von Bedeutung, welche Bonität der VE-Geber nachweisen muss, da machen 1Jahr oder 2 Jahre schon einen Unterschied.


Allerdings:
(A)
an die alte VE ist der VE-Geber für 5 Jahre gebunden, und sie gilt solange bis der Aufenthalt beendet wird oder eine AT zu einem anderen Zweck gegeben wird.

(B)
Wenn die ABH aber eine VE sehen will, ist eine VE älter als 6 Monate nicht zu berücksichtigen.

Was ist "mächtiger"? A oder B?
Zum Seitenanfang
  

"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
ich hasse Facebook  
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema