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Antrag auf Änderung des Aufenthaltstitels durch Zeitarbeit und Bachelor-Abschluss für eingeschriebenen Master Student ? (Gelesen: 846 mal)
Themen Beschreibung: Eingeschriebener Master Student hat Stelle bei Zeitarbeit. Möchte den Aufenthaltstitel mit Bachelor-Abschluss ändern
Marc13
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i4a rocks!


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Zeige den Link zu diesem Beitrag Antrag auf Änderung des Aufenthaltstitels durch Zeitarbeit und Bachelor-Abschluss für eingeschriebenen Master Student ?
09.03.2019 um 21:48:25
 
Hallo zusammen,

mein Freund ist als Student nach Deutschland gekommen und hat BWL Bachelor abgeschlossen. Er ist seit 3 Jahren als Master Student eingeschrieben. Er darf also nur 120 Tage im Jahr arbeiten. Er muss im Moment noch die Masterarbeit schreiben, hat aber vor kurzem eine Arbeit über eine Zeitarbeit Firma gefunden. Er möchte den Aufenthaltstitel ändern und die Arbeit mit dem Bachelor Abschluss üben.

Die Zeitarbeit Firma, als Arbeitgeber, hat verweigert den "Antrag auf Zustimmung zu einer Beschäftigung" zu unterschreiben. Die Firma wo er arbeitet weiß aber nicht dass er nur 120 Tage im Jahr arbeiten darf. Unter welchen Bedingungen bzw wie kann er jetzt seinen Aufenthaltstitel ändern?

Bis er mit dem Master fertig ist werden die 120 Tage schon fertig und er wird diesen Job verlieren.

Nach dem Master, kann die Ausländerbehörde ihm die Zustimmung verweigern, weil die Stelle eventuell als unterbezahlt für einen Master Absolvent bewertet werden kann.

Ich freue mich auf Ihre Antworte.

Gruß
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dim4ik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 11.03.2019 um 13:18:09
 
Marc13 schrieb am 09.03.2019 um 21:48:25:
Unter welchen Bedingungen bzw wie kann er jetzt seinen Aufenthaltstitel ändern?

Nur falls die Voraussetzungen für eine Blaue Karte EU vorliegen, d.h. der Job dem Bachelorabschluss entspricht und das Jahresgehalt mindestens 53600 Euro beträgt. Ansonsten muss er ausreisen und ein neues Einreisevisum zum Zweck der Beschäftigung über die deutsche AV im Herkunftsland beantragen, das höchstwahrscheinlich nicht erteilt werden kann.
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reinhard
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Antwort #2 - 11.03.2019 um 13:55:39
 
Außerdem: Seine Firma weiß dass, denn er muss ja Kopien des Aufenthaltstitels und der Nebenbestimmungen für die Personalakte einreichen. Falls er das "vergessen" hat, kann es teuer werden.
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PerikleZ
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Antwort #3 - 13.03.2019 um 07:21:52
 
dim4ik schrieb am 11.03.2019 um 13:18:09:
Ansonsten muss er ausreisen und ein neues Einreisevisum zum Zweck der Beschäftigung über die deutsche AV im Herkunftsland beantragen, das höchstwahrscheinlich nicht erteilt werden kann.

Eine Tätigkeit bei einer Zeitarbeitsfirma ist zwar nicht zustimmungsfähig (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), da aber der Freund des TE einen inländischen Hochschulabschluss hat, kann, je nach Tätigkeit, § 2 Abs. 1 Nr. 3 BeschV greifen. Der Begriff ist noch so eng gefasst, wie man vermuten mag:

Vgl. OVG Berlin-Brandenburg 2 S 47.17, Randziffer 4

Zitat:
Die Auslegung des in der Beschäftigungsverordnung nicht näher bestimmten Begriffs der qualifikationsangemessenen Beschäftigung muss sich nach dem Regelungskontext des § 2 BeschV an dem Ziel der im Jahre 2013 neugefassten Verordnung orientieren, im Interesse der Sicherung der Fachkräftebasis Deutschlands gut ausgebildeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Zuwanderung zur Ausübung einer Beschäftigung zu erleichtern (BR-Drs. 182/13, S. 1). Der damit gewünschten Offenheit des Zugangs qualifizierter Ausländerinnen und Ausländer zum deutschen Arbeitsmarkt muss bei der Anwendung der Regelung Rechnung getragen werden (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 29. April 2016 – 3 B 53/16 –, juris Rn. 5). Weiter ist zugrunde zu legen, dass eine Hochschulausbildung typischerweise auch dem Erwerb wissenschaftlicher Methodik und fächerübergreifender Befähigung dient. Es erscheint deshalb, insbesondere wenn die Ausländerin oder der Ausländer nicht in einem reglementierten Beruf tätig werden soll, sachgerecht, unabhängig von der Fachrichtung des Studiums auch solche Tätigkeiten als qualifikationsangemessen anzusehen, bei denen die mit der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse zumindest teilweise oder mittelbar benötigt werden (vgl. dahingehend Offer/Ewald in: Offer/Mävers, BeschV, 2016, § 2 Rn. 27; s.a. auch Fehrenbacher, HTK-AuslR, Stand. 1.1.2018, § 19a AufenthG, Anm. 3 zu Abs. 1). Fraglich ist, inwieweit darauf abgestellt werden muss, dass die Tätigkeit üblicherweise einen akademischen Abschluss erfordert, und ggf., anhand welcher weiterer Kriterien die Angemessenheit zu beurteilen ist. Es dürfte regelmäßig angezeigt sein, die Angemessenheit an der tatsächlichen Arbeitsmarktlage, d.h. nicht nur daran zu orientieren, welche Berufsbilder sich theoretisch an das erfolgreich abgeschlossene Studium anschließen könnten. Dazu kann gehören, dass eine zeitweilige unterwertige Beschäftigung hingenommen wird, wenn anders eine angemessene „Aufstiegsposition“ nicht erreicht werden kann (vgl. Offer/Ewald in: Offer/Mävers, a.a.O.).



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