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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Erneute Verpflichtungserklärung
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Beitrag begonnen von Sabrina1991 am 20.03.2019 um 11:14:01

Titel: Erneute Verpflichtungserklärung
Beitrag von Sabrina1991 am 20.03.2019 um 11:14:01
Hallo ihr lieben,
Es geht darum meine Nichte studiert hier seit letztem Jahr und musste nun wieder zur Abh um die  Verlängerung des Aufenthalts zu beantragen. Mein Mann war mit ihr dort und er fragte halt ob man auch für 2Jahre verlängern könnte. Da sagte die Mitarbeiterin der Abh das ginge nur wenn mein Mann eine neue Verpflichungserklärung abgeben würde.

Wir sind umgezogen und die Abh hier vpr Ort vergibt Monate im voraus die Termine deswegen wäre es meinem Mann gar nicht möglich jetzt auf die schnelle noch ne neue Verpflichtungserklärung zu machen.

Auf der alten steht aber auch drauf für die Dauer des Studiums, deshalb versteh ich auch nicht wieso die überhaupt eine neue wollen. Jetzt habe ich aber auch seit dem Ehegattennachzug meines Mannes die Erfahrung gemacht mit dieser Abh das die einem schon mal gern alles erschweren. Da hatte ich hier im Forum  damals auch sehr gute Ratschläge und Hilfe bekommen.

Deshalb meine Frage.
Ist eine neue Verpflichungserklärung überhaupt notwendig?

Lg Sabrina


Titel: Re: Erneute Verpflichtungserklärung
Beitrag von Aras am 20.03.2019 um 11:29:17
Wann wurde die Verpflichtungserklärung abgenommen?

Siehe § 68a AufenthG

Titel: Re: Erneute Verpflichtungserklärung
Beitrag von Sabrina1991 am 20.03.2019 um 11:36:51
Die Verpflichtungserklärung wurde 2017 abgegeben.

Titel: Re: Erneute Verpflichtungserklärung
Beitrag von reinhard am 20.03.2019 um 11:42:28
Im Prinzip ist es nicht nötig, weil die VE laut Gesetz fünf Jahre gilt. Die ABH könnte allerdings Zweifel haben, ob das damals festgestellte Einkommen noch da ist. Unterhalb eines Termins könnte Dein Mann aktuelle Gehaltsbescheinigungen per Post an die ABH schicken und schriftlich bestätigen, dass die VE gilt. Vielleicht reicht der ABH ja irgendwas, worein man zwei Löcher machen kann, und ein Termin ist nicht nötig.

Titel: Re: Erneute Verpflichtungserklärung
Beitrag von erne am 20.03.2019 um 18:05:19

reinhard schrieb am 20.03.2019 um 11:42:28:
Im Prinzip ist es nicht nötig, weil die VE laut Gesetz fünf Jahre gilt


ja, für einen AT der erteilt wurde.
Ich bilde aber ein mich zu erinnern, dass zur Antragsabgabe die VE nicht älter als 6 Monate sein darf.


Ob das für die Verlägerung eines AT auch gilt, weiss ich nicht.

Habe gerade nachgeschaut, AVwV

Zitat:
Eine Verpflichtungser-klärung, die nicht innerhalb eines Zeitraumsvon sechs Monaten nach der Bestätigung vor-gelegt wird, ist von der Auslandsvertretung re-gelmäßig nicht zu berücksichtigen.

Zudem ist die Aufenthaltsdauer auch von Bedeutung, welche Bonität der VE-Geber nachweisen muss, da machen 1Jahr oder 2 Jahre schon einen Unterschied.


Allerdings:
(A)
an die alte VE ist der VE-Geber für 5 Jahre gebunden, und sie gilt solange bis der Aufenthalt beendet wird oder eine AT zu einem anderen Zweck gegeben wird.

(B)
Wenn die ABH aber eine VE sehen will, ist eine VE älter als 6 Monate nicht zu berücksichtigen.

Was ist "mächtiger"? A oder B?

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