Ansonsten muss er ausreisen und ein neues Einreisevisum zum Zweck der Beschäftigung über die deutsche
AV im Herkunftsland beantragen, das höchstwahrscheinlich nicht erteilt werden kann.
Eine Tätigkeit bei einer Zeitarbeitsfirma ist zwar nicht zustimmungsfähig (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), da aber der Freund des
einen inländischen Hochschulabschluss hat, kann, je nach Tätigkeit, § 2 Abs. 1 Nr. 3
greifen. Der Begriff ist noch so eng gefasst, wie man vermuten mag:
Vgl.
Die Auslegung des in der Beschäftigungsverordnung nicht näher bestimmten Begriffs der qualifikationsangemessenen Beschäftigung muss sich nach dem Regelungskontext des § 2
BeschV an dem Ziel der im Jahre 2013 neugefassten Verordnung orientieren, im Interesse der Sicherung der Fachkräftebasis Deutschlands gut ausgebildeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Zuwanderung zur Ausübung einer Beschäftigung zu erleichtern (BR-Drs. 182/13, S. 1). Der damit gewünschten Offenheit des Zugangs qualifizierter Ausländerinnen und Ausländer zum deutschen Arbeitsmarkt muss bei der Anwendung der Regelung Rechnung getragen werden (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 29. April 2016 – 3 B 53/16 –, juris Rn. 5). Weiter ist zugrunde zu legen, dass eine Hochschulausbildung typischerweise auch dem Erwerb wissenschaftlicher Methodik und fächerübergreifender Befähigung dient. Es erscheint deshalb, insbesondere wenn die Ausländerin oder der Ausländer nicht in einem reglementierten Beruf tätig werden soll, sachgerecht, unabhängig von der Fachrichtung des Studiums auch solche Tätigkeiten als qualifikationsangemessen anzusehen, bei denen die mit der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse zumindest teilweise oder mittelbar benötigt werden (vgl. dahingehend Offer/Ewald in: Offer/Mävers,
BeschV, 2016, § 2 Rn. 27; s.a. auch Fehrenbacher, HTK-AuslR, Stand. 1.1.2018, § 19a
AufenthG, Anm. 3 zu Abs. 1). Fraglich ist, inwieweit darauf abgestellt werden muss, dass die Tätigkeit üblicherweise einen akademischen Abschluss erfordert, und ggf., anhand welcher weiterer Kriterien die Angemessenheit zu beurteilen ist. Es dürfte regelmäßig angezeigt sein, die Angemessenheit an der tatsächlichen Arbeitsmarktlage, d.h. nicht nur daran zu orientieren, welche Berufsbilder sich theoretisch an das erfolgreich abgeschlossene Studium anschließen könnten. Dazu kann gehören, dass eine zeitweilige unterwertige Beschäftigung hingenommen wird, wenn anders eine angemessene „Aufstiegsposition“ nicht erreicht werden kann (vgl. Offer/Ewald in: Offer/Mävers, a.a.O.).