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angebliche Einreisesperre (Gelesen: 7.555 mal)
Eimsbush
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15.02.2019 um 13:52:35
 
Hallo
Mein Ehemann ist seit August 2018 im Senegal , er hat im November den Deutschtest bestanden, nun behauptet die Ausländerbehörde das eine Sperre für den Schengen Bereich besteht und das Visumverfahren nicht abgeschlossen werden kann. Was kann ich da tun? Einen teuren Anwalt kann ich mir leider nicht leisten .
Viele Grüße Daniela
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reinhard
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Antwort #1 - 15.02.2019 um 14:08:40
 
Er kann beim Bundesverwaltungsamt eine Selbstauskunft bekommen. Dort steht die Behörde drin, die die Sperre verhängt hat (und warum). Dort kann er die Verkürzung beantragen oder widersprechen, falls es eine Namensverwechselung ist.

Er kann auch direkt mit dem Visumantrag beantragen, die vorhandene Sperre neu zu befristen. Dazu sollte er aber wissen, warum sie verhängt wurde.

Wann war er wo, und was hat er dort gemacht? So könntest Du an die Frage herangehen, um präzisere Informationen zu bekommen. Denn ohne diese kann man das Problem nicht angehen.
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Aras
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Antwort #2 - 15.02.2019 um 14:08:59
 
Bestimmt hat dir die Behörde auch gesagt, dass dann ein Konsultationsverfahren gestartet werden muss, um mit dem Mitgliedsstaat, der eine Einreisesperre verhängt hat, die Sperre zu klären und aufzuheben.
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Eimsbush
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Antwort #3 - 15.02.2019 um 15:40:41
 
Ja das hat die Ausländerbehörde mir gesagt , aber das geht irgendwie nicht vorwärts
Danke für die Antworten
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Aras
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Antwort #4 - 15.02.2019 um 15:50:28
 
Um welches Land geht es denn? Im Zweifel muss ein räumlich beschränktes Visum erteilt werden.
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Antwort #5 - 15.02.2019 um 18:01:34
 
Aras schrieb am 15.02.2019 um 15:50:28:
Im Zweifel muss ein räumlich beschränktes Visum erteilt werden.

Wie bitte?
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Antwort #6 - 15.02.2019 um 18:39:54
 
Aras schrieb am 15.02.2019 um 15:50:28:
Im Zweifel muss ein räumlich beschränktes Visum erteilt werden. 


Aus welchem Grund? Gegen eine Schengeneinreisesperre??

Weshalb gibt es diese Einreisesperre? Straftätig in der EU geworden? Wenn ja weshalb?
Asyl beantragt und abgelehnt und trotzdem nicht ausgereist?
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Antwort #7 - 15.02.2019 um 18:53:59
 
D.h. dass wenn das Konsultationsverfahren unverhältnismäßig lang dauert oder es nicht möglich ist die Sperre aufzuheben, dann muss es ggf. eine dem Grundrecht auf Achtung des Privat und Familienlebens angemessene Lösung geben.

Wenn ein anderer Staat einen schengenweit aussperrt, bedeutet das nicht, dass unserer Staat Artikel 7 GRC, Artikel 8 EMRK bzw. Artikel 6 GG nicht mehr beachten muss. Das Konsultationsverfahren hat das Ziel die Interessen des anderen Staates als berechtigt oder unberechtigt zu prüfen und auf seine Löschung hinzuwirken. Wenn der andere Staat aber nicht die Sperre aufheben will, muss der deutsche Staat das Visum ggf. räumlich beschränken. Im Zweifel allein auf Deutschland.

Warum soll ein stinknormales C-Visum gem. Art. 25  des Visakodex in solchen Fällen räumlich beschränkt werden können, aber ein D-Visum mit einem gesetzlichen Anspruch auf Erteilung nicht?
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« Zuletzt geändert: 15.02.2019 um 19:07:51 von Aras »  

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Antwort #8 - 16.02.2019 um 06:12:36
 
Weil eine räumliche Beschränkung ausschließlich in Art. 25 VK reguliert ist und daher ein Visum entsprechend - erkennbar - ausgestellt werden kann.

Nationale Visa können nicht räumlich beschränkt erteilt und ausgestellt werden.
Ich hatte nicht erwartet, dass Du falsche Hoffnungen bei hier Fragenden weckst.
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Antwort #9 - 16.02.2019 um 08:28:06
 
Wie muss man dann Artikel 6 Abs. 5 a und c der VO(EU)  2016/399 zu verstehen?
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Antwort #10 - 16.02.2019 um 10:35:00
 
Ich versuche verzweifelt zu verstehen, wie die Vorschriften für die Einreise an der Grenze bewirken sollen, dass für einen Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat ein Visum für Kurzaufenthalte die korrekte Lösung sein sollen und durch die AV korrekt als Erteilungsgrundlage verwendet werden können.

Von Dir hätte ich wirklich sauberes Auseinanderhalten verschiedener Dinge erwartet.


Mir ist in nicht wenigen Jahren ständigen Kontakts mit Ausländerrecht oft und oft vorgetragen worden, man habe keine Ahnung, wo die im SIS eingetragene Sperre herkomme, wie sie begründet sein könnte.

In genau einem Fall war das nicht nur glaubhaft, sondern nachvollziehbar. In allen anderen Fällen kam nach einiger Diskussion dann doch heraus, dass das durchaus bekannt war oder hätte sein müssen (wenn man seine Briefe lesen würde).


Wenn tatsächlich eine im SIS eingetragene Einreisesperre besteht, dann gibt es ein vorgeschriebenes Verfahren, damit der ausschreibende Staat die Sperre entweder aufhebt oder auf sein eigenes Hoheitsgebiet begrenzt und aus dem SIS löscht.

Ein Ausländer, der eine Einreisesperre im SIS hat, hat im Regelfall den Grund dafür selbst geliefert.
Ich habe noch nie verstanden - und will das auch nicht -, warum in solchen Fällen dann Begriffe wie Menschenrechte und Grundgesetz fallen, weil das vorschriftsmäßige, korrekte Handeln der Behörden ja ach so unbegründet oder unangemessen ist.
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Antwort #11 - 16.02.2019 um 11:42:13
 
Bitte nicht falsch verstehen. Ich glaube selber dass die Einreisesperre aus Italien sein dürfte da ja die TE selber in früheren Threads einen Voraufenthalt des Mannes in Italien erklärt hat. Ich gehe auch davon aus, dass Italien rechtstaatlich genug ist um dem Betroffenen der Sperre auch einen entsprechenden Bescheid zu geben bzw. dem Betroffenen nicht die Folgen seines Handelns verschweigen würde (bspw. "wenn sie unbekannt verziehen, dann werden sie abgemeldet, ihr Asylantrag für unbegründet verworfen und erhalten eine Einreise- und Aufenthaltssperre").

Ich behaupte auch nicht, dass man durch Grundrechte-Argumentation da Durchmarschieren kann. Ich hab ja geschrieben, dass die Behörde sich das nicht so einfach machen kann indem gesagt wird, dass ja Staat X die Einreisesperre verfügt hat und darum sei die Sache durch.  Sondern wenn dir Sperre nicht aufs eigene Staatsgebiet beschränkt wird dann muss ggf. das Visum räumlich beschränkt werden.

Du sagst die Räumliche Beschränkung des nationalen Visums sei nicht möglich, OK. Aber wenn das Konsultationsverfahren ohne Erfolg bleibt, dann muss es trotzdem eine Lösung geben.

Nur weil der andere Staat "erbarmungslos" die Sperre nicht aufhebt ist das kein Grund die Einreise komplett zu verhindern. Wenn A,B und C Visa räumlich beschränkt werden können, warum kann ein D-Visum nicht räumlich beschränkt werden? Früher war doch ein D-Visum ja auch nicht schengenfähig und berechtigte nur zum Transit zum Ausstellerstaat den Aufenthalt im anderen Mitgliedsstaat.

Ist aber auch nicht sooo wichtig sich darauf zu stützen. Gehen wir einfach paar Schritte  zurück. Schauen wir die Umstände an, kann man davon ausgehen dass frühestens im Dezember der Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums eingereicht wurde. Das auch von der TE ursprünglich verschwiegene Konsultationsverfahren wurde ja eingeleitet. Jetzt sind wir im Februar.

Es ist jetzt nicht so dass man von unverhältnismäßig langer Bearbeitungsdauer sprechen könnte. Selbst wenn es 6 Monate seit Einleitung des Konsultationsverfahrens vergangen wären, würde ich nicht von unverhältnismäßig sprechen. Ist ja nicht so als wäre der Betroffene völlig unverschuldet gesperrt.

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Antwort #12 - 16.02.2019 um 12:35:00
 
Wir wollen doch beide nicht verkennen, dass die Exekutive grundsätzlich nicht über Handlungen der Exekutive zu befinden hat und diese auch nicht umgehen darf - aus welchen noblen, nachvollziehbaren (oder nicht) Gründen auch immer.

Grundrechte ... es gibt, falls meiner Aufmerksamkeit nichts diesbezügliches entgangen ist, kein Grundrecht auf staatlichen Schutz vor den Rechtsfolgen (=den durch geltendes Recht vorgesehenen Folgen) eigenen Handelns.
Noch nie, wenn mir im realen Leben jemand die Verletzung seiner Grund-/Menschenrechte durch wen auch immer beklagte, vermochte er meine anschließende Rückfrage, welches Recht denn da konkret verletzt worden sei, schlüssig oder gar plausibel zu beantworten.


Aras schrieb am 16.02.2019 um 11:42:13:
Aber wenn das Konsultationsverfahren ohne Erfolg bleibt, dann muss es trotzdem eine Lösung geben. 

Dafür gibt es die Judikative.
Nichts anderes.

Aras schrieb am 16.02.2019 um 11:42:13:
Wenn A,B und C Visa räumlich beschränkt werden können, warum kann ein D-Visum nicht räumlich beschränkt werden?

Weil Visa Typ A noch nicht mal zur Einreise berechtigen, es Visa Typ B seit nunmehr fast neun Jahren nicht mehr gibt und es bei Visa Typ C mit Art. 25 VK eine Rechtsgrundlage gibt.

Kennst Du eine Rechtsgrundlage zur räumlichen Beschränkung von Visa Typ D?
Ich nicht.
Darum!



Und um nun mal wieder von der Theorie zum Fall zurück zu kommen:

Wenn es denn tatsächlich eine Einreisesperre gibt (das kann ggf. durch einen Anwalt bei Akteneinsicht überprüft werden), muss diese aufgehoben oder auf den ausschreibenden Staat beschränkt werden.

Dafür gibt es ein vorgeschriebenes Verfahren. Das hat den Vorteil, dass es keine Anwaltskosten verursacht und die ausschreibende Behörde gleich von einer zuständigen anderen Behörde einen plausiblen Grund für die Aufhebung/Beschränkung bestätigt bekommt.

Man kann sich natürlich auch über den Rechtsweg (des ausschreibenden Staates) selbst bemühen ...
... aber warten muss man auf jeden Fall länger als jemand "ohne Vergangenheit".

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Antwort #13 - 16.02.2019 um 15:02:59
 
Wir können ja Mal Diskussion bei viel Freizeit und nach entsprechender Vorbereitung meinerseits gerne fortsetzen. Ich bestehe jetzt auch nicht darauf richtig zu liegen sondern ich deklariere das jetzt Mal als mein Gedankengut mit der Warnung dass es unbelegt und sicherlich falsch ist.
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Antwort #14 - 16.02.2019 um 15:36:07
 
Eimsbush schrieb am 15.02.2019 um 15:40:41:
aber das geht irgendwie nicht vorwärts

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