Wir wollen doch beide nicht verkennen, dass die Exekutive grundsätzlich nicht über Handlungen der Exekutive zu befinden hat und diese auch nicht umgehen darf - aus welchen noblen, nachvollziehbaren (oder nicht) Gründen auch immer.
Grundrechte ... es gibt, falls meiner Aufmerksamkeit nichts diesbezügliches entgangen ist, kein Grundrecht auf staatlichen Schutz vor den Rechtsfolgen (=den durch geltendes Recht vorgesehenen Folgen) eigenen Handelns.
Noch nie, wenn mir im realen Leben jemand die Verletzung seiner Grund-/Menschenrechte durch wen auch immer beklagte, vermochte er meine anschließende Rückfrage, welches Recht denn da konkret verletzt worden sei, schlüssig oder gar plausibel zu beantworten.
Aras schrieb am 16.02.2019 um 11:42:13:Aber wenn das Konsultationsverfahren ohne Erfolg bleibt, dann muss es trotzdem eine Lösung geben.
Dafür gibt es die Judikative.
Nichts anderes.
Aras schrieb am 16.02.2019 um 11:42:13:Wenn A,B und C Visa räumlich beschränkt werden können, warum kann ein D-Visum nicht räumlich beschränkt werden?
Weil Visa Typ A noch nicht mal zur Einreise berechtigen, es Visa Typ B seit nunmehr fast neun Jahren nicht mehr gibt und es bei Visa Typ C mit Art. 25 VK eine Rechtsgrundlage gibt.
Kennst Du eine Rechtsgrundlage zur räumlichen Beschränkung von Visa Typ D?
Ich nicht.
Darum!
Und um nun mal wieder von der Theorie zum Fall zurück zu kommen:
Wenn es denn tatsächlich eine
Einreisesperre gibt (das kann ggf. durch einen Anwalt bei Akteneinsicht überprüft werden), muss diese aufgehoben oder auf den ausschreibenden Staat beschränkt werden.
Dafür gibt es ein vorgeschriebenes Verfahren. Das hat den Vorteil, dass es keine Anwaltskosten verursacht und die ausschreibende Behörde gleich von einer zuständigen anderen Behörde einen plausiblen Grund für die Aufhebung/Beschränkung bestätigt bekommt.
Man kann sich natürlich auch über den Rechtsweg (des ausschreibenden Staates) selbst bemühen ...
... aber warten muss man auf jeden Fall länger als jemand "ohne Vergangenheit".