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Aufenthaltserlaubnis ohne Pass (Gelesen: 9.396 mal)
KitKat123
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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16.11.2018 um 09:52:08
 
Hallo zusammen,

mein Mann hat nach der Geburt unserer Tochter die Aufenthaltserlaubnis als Vater eines deutschen Kindes beantragt. Diese Woche hat uns allerdings die ABH mitgeteilt, dass er diese nicht bekommt, weil sein syrischer Nationalpass in Kürze abläuft. Er möchte diesen aber nicht verlängern. Deswegen soll er nun seinen Antrag zurückziehen und statt dessen gewissermaßen im Status des subsidiären Schutzes bleiben und seine Fiktionsbescheinigung verlängern, die jetzt auch abläuft...

Unsere Frage: Ist es richtig, dass er ohne Nationalpass keinen Aufenthalt zur Familienzusammenführung bekommt oder gibt es da irgendwelche Möglichkeiten?
Und können Fiktionsbescheinigungen auch länger als 6 Monate ausgestellt werden? Bisher waren es immer sechs Monate, das Blöde dabei ist, dass sein Arbeitgeber deswegen auch seinen Vertrag auf diesen Zeitraum befristet....

Vielen Dank schonmal und liebe Grüße
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 16.11.2018 um 10:05:52
 
Die Erfüllung der Passpflicht ist eine Regelvoraussetzung für die Erteilung einer Aufenthalterlaubnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Im Fällen, wo subsidiärer Schutz vorliegt und eine entsprechende AE nach § 25 Abs. 2 Alt. 2 AufenthG erteilt werden soll, muss die ABH von der Erüllung der Passpflicht absehen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Bei der AE zur Personenfürsorge sieht es anders aus, da kann nur im Ausnahmefall davon abgesehen werden. Es wird in eurem Fall schwer werden nachzuweisen, dass so ein Ausnahmefall zwingend vorliegt, da dem KiVa nunmal eine andere AE erteilt werden kann und das sich ja nicht auf das Kindeswohl auswirkt. Es steht euch aber frei, auf eine Entscheidung zu bestehen und ggf. rechtlich dagegen vorzugehen.

Was die FB angeht, zeitliche Einschränkungen gibt es an sich nicht, wobei 6 Monate an sich schon großzügig sind - meist gibt es immer 3 Monate bis zur Entscheidung über den ausstehenden Antrag.
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Antwort #2 - 16.11.2018 um 11:03:51
 
@Bayraqiano

kann er nicht die AE wegen subsidiären Schutz beantragen und den Reiseausweis erhalten und dann den Reiseausweis als Passersatz für die AE nach 28 nutzen?
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Bayraqiano
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Antwort #3 - 16.11.2018 um 11:34:45
 
Ich nehme mal du meinst einen Ausweisersatz (§ 48 Abs. 2 & 4 AufenthG). Ja das würde entsprechend § 3 Abs. 1 S. 2 AufenthG gehen, allerdings tatsächlich erst wenn die ABH eine AE so ausgestellt hat.
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« Zuletzt geändert: 16.11.2018 um 11:50:57 von N/V »  
 
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Antwort #4 - 16.11.2018 um 16:02:41
 
Hey! Vielen Dank schonmal für eure raschen Rückmeldungen! Verstehe ich das richtig: Wenn er seine neue Fiktionsbescheinigung hat und sein Pass abgelaufen ist, kann er mit seinem Ausweisersatz doch die Aufenthaltserlaubnis als Vater/Ehemann bekommen? Oder besteht die ABH dann auf eine Neuausstellung seines syrischen Passes?
Denn subsidiär Schutzberechtigt war er ja schon die ganze Zeit...laut Auskunft der ABH von heute soll er seinen Antrag auf Familienzusammenführung jetzt formlos zurückziehen und den Aufenthalt aus humanitären Gründen beantragen. Oder verbauen wir uns da rechtlich etwas, wenn er diesen Antrag jetzt zurückzieht? Und kann der Aufenthalt aus humanitären Gründen abgelehnt werden  Traurig ?

Danke euch im Voraus Smiley
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Antwort #5 - 16.11.2018 um 18:57:23
 
Moin,

Ist vielleicht ne blöde Frage:
Warum möchte er den Pass nicht verlängern?
Scheint ja problemlos zu gehen.

Gruß,
Norbertt
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Antwort #6 - 16.11.2018 um 20:03:59
 
Hey, ja die Dame von der ABH meinte auch, jeder andere würde das doch auch machen. Aber mein Mann möchte auf keinen Fall auch nur einen Euro ans syrische Regime bezahlen. ...und auch abgesehen davon ist Berlin von hier aus nicht gerade um die Ecke...
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Antwort #7 - 16.11.2018 um 22:57:12
 
KitKat123 schrieb am 16.11.2018 um 20:03:59:
Hey, ja die Dame von der ABH meinte auch, jeder andere würde das doch auch machen. Aber mein Mann möchte auf keinen Fall auch nur einen Euro ans syrische Regime bezahlen. ...und auch abgesehen davon ist Berlin von hier aus nicht gerade um die Ecke...


Auch, wenn die Gründe nachvollziehbar sind geht es hier weniger ums wollen oder möchten.
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Antwort #8 - 16.11.2018 um 23:18:52
 
KitKat123 schrieb am 16.11.2018 um 20:03:59:
Hey, ja die Dame von der ABH meinte auch, jeder andere würde das doch auch machen. Aber mein Mann möchte auf keinen Fall auch nur einen Euro ans syrische Regime bezahlen. ...und auch abgesehen davon ist Berlin von hier aus nicht gerade um die Ecke...


Moin,

Sorry aber was sind denn das für Argumente?
Das zählt rechtlich beides absolut nicht.
Die sog. Reichsbürger "möchten" auch nichts mit der "BRD-AG" zu tun haben. Ich hätte mein Bußgeld für 22km/h zuviel in der Baustelle letztens auch gerne nicht bezahlt, die machen ja nur Blödsinn mit dem Geld. Da ich die Gesetze und somit das Ergebnis der dahingehenden Diskussion mit der Bußgeldstelle vorhersehen kann, habe ich bezahlt.
Solange er den Pass in D bei der Botschaft verlängern kann, muss er das auch tun. "Möchte nicht" funktioniert hier nicht.
Pass nicht verlängern weil die Botschaft zu weit weg ist (innerhalb Deutschlands!) ist lächerlich.
Das mit dem Geld für das Regime ist da wohl nur vorgeschoben - ist ja bequemer, wenn es irgendwie ohne Pass geht.
Ich fasse es nicht.

Edit:
Ist das nicht auch Passunterdrückung?
Er könnte den Pass verlängern lassen aber will es aus (rechtlich) irrelevanten Gründen nicht tun?

Gruß,
Norbert

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Antwort #9 - 17.11.2018 um 00:43:12
 
Sind wir jetzt wieder in der Märchenstunde? Müssen wir jetzt irgendwelchen Quatsch zusammenfabulieren, der weder Hand noch Fuß hat?

nixwissen schrieb am 16.11.2018 um 23:18:52:
Ist das nicht auch Passunterdrückung?

Was soll der Quatsch? Natürlich nicht. Passunterdrückung ist, wenn man den Besitz eines Reisepasses leugnet und den Zugriff auf diesen Reisepass der zuständigen Behörde entzieht. Hier geht es darum, dass die Person schlicht den Pass nicht verlängert.

nixwissen schrieb am 16.11.2018 um 23:18:52:
Er könnte den Pass verlängern lassen aber will es aus (rechtlich) irrelevanten Gründen nicht tun?

Er ist schlicht nicht verpflichtet einen neuen Reisepass zu beschaffen, so wie es Bayraqiano bereits erklärt hat.

nixwissen schrieb am 16.11.2018 um 23:18:52:
Solange er den Pass in D bei der Botschaft verlängern kann, muss er das auch tun. "Möchte nicht" funktioniert hier nicht.

Wo steht, dass er einen Reisepass beschaffen "muss"? § 25 III S. 1 AufenthG sagt eindeutig, dass in Fällen von subs. Schutz auf die Erfüllung der Passpflicht abzusehen ist.

nixwissen schrieb am 16.11.2018 um 23:18:52:
Pass nicht verlängern weil die Botschaft zu weit weg ist (innerhalb Deutschlands!) ist lächerlich.
Das mit dem Geld für das Regime ist da wohl nur vorgeschoben - ist ja bequemer, wenn es irgendwie ohne Pass geht.
Ich fasse es nicht.

Ich würde auch lieber einen deutschen Ausweisersatz bezahlen als mind. 255 € für einen syrischen Pass.

Die Lösung wäre so, wie Bayraqiano es geschrieben hat:
Man nimmt den Antrag für die § 28 AE jetzt erstmal zurück. Der Pass läuft ab. AE als subs. Schutzbedürftiger und als Ausweisersatz wird beantragt und erteilt. Nach Erteilung der AE als Ausweisersatz wird Antrag auf Erteilung der AE für die Personensorge für das Kind erneut gestellt und darauf verwiesen, dass die Passpflicht durch den Ausweisersatz erfüllt wird. => § 28 AE  Muss erteilt werden. Sie haben ihr Ziel erreicht.
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Antwort #10 - 17.11.2018 um 00:45:57
 
KitKat123 schrieb am 16.11.2018 um 20:03:59:
...und auch abgesehen davon ist Berlin von hier aus nicht gerade um die Ecke... 

Also diese Argument solltet Ihr schnellstens vergessen, das zieht nicht.

Es sind wohl die Wenigsten, die in unmittelbarer Nähe ihrer Botschaft oder dem Konsulat ihres Herkunftslandes wohnen und da ist es wohl jeden zumutbar einmal aller zehn Jahre (so lange gelten m.W. die meisten Pässe) dort vorzusprechen, um den Pass zu erneuern.

Manche hier ansässige Ausländer müssen dazu sogar in die Nachbarländer reisen, weil ihr Herkunftsland keine Vertretung in Deutschland unterhält.

Außerdem besteht natürlich auch die Möglichkeit, sich seinen Wohnort in der Nachbarschaft seiner heimatlichen Vertretung zu suchen, dann ist sie u.U. sogar fußläufig zu erreichen.



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Antwort #11 - 17.11.2018 um 01:19:48
 
Aras schrieb am 17.11.2018 um 00:43:12:
nixwissen schrieb am Gestern um 23:18:52:
Ist das nicht auch Passunterdrückung?

Was soll der Quatsch? Natürlich nicht. Passunterdrückung ist, wenn man den Besitz eines Reisepasses leugnet und den Zugriff auf diesen Reisepass der zuständigen Behörde entzieht. Hier geht es darum, dass die Person schlicht den Pass nicht verlängert.



Moin,

@Aras: Das Fragezeichen am Ende hast Du aber schon gesehen, oder?
Das bedeutet: Das war eine Frage!
Ein Nein mit Begrundung ohne Beleidigung hätte gereicht.

Letztendlich wird das also ein Umweg über subsidiären Schutz zum Passersatz und damit zur AE nach §28.
Weil er den Pass nicht bezahlen will und/oder die Reise nach Berlin nicht antreten möchte.
Sorry, da fällt mir nix mehr ein.
Er könnte den Pass verlängern lassen, das wird doch nicht angezweifelt, oder?

Gruß,
Norbert
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Antwort #12 - 17.11.2018 um 02:31:39
 
Aras schrieb am 17.11.2018 um 00:43:12:
Die Lösung wäre so, wie Bayraqiano es geschrieben hat:
Man nimmt den Antrag für die § 28 AE jetzt erstmal zurück. Der Pass läuft ab. AE als subs. Schutzbedürftiger und als Ausweisersatz wird beantragt und erteilt. Nach Erteilung der AE als Ausweisersatz wird Antrag auf Erteilung der AE für die Personensorge für das Kind erneut gestellt und darauf verwiesen, dass die Passpflicht durch den Ausweisersatz erfüllt wird. => § 28 AE  Muss erteilt werden. Sie haben ihr Ziel erreicht.


Vielen Dank.
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Antwort #13 - 17.11.2018 um 02:46:02
 
"Quatsch" bezieht sich auf deine Aussage und nicht auf deine Person. "Quatsch" dient dazu zum Ausdruck zu bringen, dass ich deine Frage bereits negativ als unsachlich bewerte. Man sollte mMn bevor man strafbare Handlungen einem anderen unterstellt selber kurz im Internet recherchieren. Zumal es völlig egal ist ob du die Aussage als Frage verpackst.  Es ist  keine Passunterdrückung und dass was ich vorgeschlagen habe ist nicht verboten sondern gerade erlaubt.

Es mag euch (dir und Saxonicus) nicht gefallen, aber auf eure unbegründbare Skandalisierung und Kriminalisierung kann man doch herzlichst verzichten. Er will seinen Pass nicht verlängern. Er muss seinen Pass nicht verlängern. Er muss der Behörde (und euch) auch keinen Grund nennen, warum er seinen Pass nicht verlängern will. Er könnte also direkt gegenüber, neben oder über der Botschaft wohnen und stinkreich sein; ohne Passpflicht braucht er keinen syrischen Pass zu beantragen.
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Antwort #14 - 17.11.2018 um 06:15:14
 
nixwissen schrieb am 17.11.2018 um 01:19:48:
Ein Nein mit Begrundung ohne Beleidigung hätte gereicht.

Norbert, sei mir nicht böse, aber ich habe beim Lesen dieselbe Frage gedacht wir Aras.

Bei jemandem, von dem ich gar nichts weiß - bei einem Forumsneuling z.B. - setze ich auch NULL Wissen zum Thema Ausländerrecht voraus.

Nicht aber bei denen, die schon länger hier schreiben.

Und bereits rein sprachlich - semantisch, also von der Wortbedeutung her - war Deine Frage absolut unbegründet. Wie kann man etwas unterdrücken oder verstecken, was man gar nicht hat?

Eine Beleidigung kann ich in Aras Worten auch nicht erkennen. Folge mal seinem Rat und suche Dir im Internet heraus, wie diese strafbare Handlung definiert ist.
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„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #15 - 19.11.2018 um 15:05:39
 
Update: Waren heute in der ABH...Antrag zurückgezogen und neue Fiktionsbescheinigung bekommen. Beim nächsten Termin zur Verlängerung des subsidiären Schutzes bekommt mein Mann dann wohl einen Ausweisersatz, mit dem er Deutschland nicht verlassen kann. Schätze Mal, das zählt dann nicht als Passersatz bzgl. Antrag auf Aufenthaltserlaubnis als Vater/Ehemann...aber wir werden sehen...
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Antwort #16 - 20.11.2018 um 10:36:53
 
§ 3 Abs. 1 Satz 2 AufenthG;
Ausländer [.....]. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

Nichts anderes wird für die Erteilung eines AT nach § 28 AufenthG gefordert, insofern ist das nicht besonders elegant, muss aber ausreichen.
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Antwort #17 - 23.11.2018 um 04:24:32
 
Oh, vielen Dank (auch für die Paragraphen)! Wir probierens.... Zwinkernd
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Antwort #18 - 05.05.2019 um 21:38:13
 
Hallo zusammen!

Hier unser Update: Mein Mann hat auf Anraten der ABH seinen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis als Vater / Ehemann einer Deutschen zurückgezogen und stattdessen wieder die aus humanitären Gründen beantragt, da er hierfür nicht passpflichtig ist. Nun hatte er letzte Woche seinen Termin zur Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis in der ABH, wo die Sachbearbeiterin ihm gesagt hatte, er müsse seinen syrischen Nationalpass innerhalb der nächsten 3 Monate neu ausstellen lassen, ansonsten müsse er Strafe zahlen...
Kann mir eventuell jemand erklären, warum er nun doch passpflichtig sein soll? Und bzgl. der Geldstrafen: Hat jemand eine Idee, wie hoch die ausfallen kann?
Danke euch fürs Licht ins Dunkel bringen und noch einen schönen Abend Zwinkernd
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Antwort #19 - 05.05.2019 um 23:29:02
 
KitKat123 schrieb am 05.05.2019 um 21:38:13:
wo die Sachbearbeiterin ihm gesagt hatte, er müsse seinen syrischen Nationalpass innerhalb der nächsten 3 Monate neu ausstellen lassen, ansonsten müsse er Strafe zahlen...

Kommentar zur Passpflicht:
Die Passpflicht kann der Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland
notfalls mit einem Ausweisersatz erfüllen,
der den Anforderungen des § 48 Abs. 2 AufenthG genügt
oder mit Passersatzpapieren (§§ 3, 4 AufenthV),
z.B. mit einem Reiseausweis nach Art. 28 GFK oder
Art. 28 Staatenlosenübereinkommen.
§ 3 Abs. 1 Satz 2 AufenthG hat klarstellenden Charakter.

Die Regelung lässt die Verpflichtung zur Passbeschaffung
nach § 48 Abs. 3 AufenthG und die Pflichten nach § 56 AufenthV unberührt.


https://www.migrationsrecht.net/kommentar-aufenthaltsgesetz-aufenthg-gesetz-aufe...

Ich verstehe das so, dass der Inhaber eines Ausweisersatzes
trotzdem zur Beschaffung eines Nationalpasses verpflichtet ist.
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Antwort #20 - 06.05.2019 um 08:45:00
 
@Saxonicus

Also zitieren kannst du. Aber die Bedeutung hat sich dir wohl nicht erschlossen.

@KitKat123

Er war immer Passpflichtig. Nur die AE kann nicht aufgrund des fehlenden Passes verweigert werden, so wie es Bayraqiano beschrieben hat.

Welchen Status hat dein Mann?
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Antwort #21 - 06.05.2019 um 11:10:38
 
KitKat123 schrieb am 05.05.2019 um 21:38:13:
nicht passpflichtig ist.


Die Passpflicht ist die eine Sache, die Verlängerung oder Erteilung einer AE die andere. Für die AE braucht er den Pass nicht, aber für das Leben hier ist er dazu verpflichtet.

Zitat:
Nun hatte er letzte Woche seinen Termin zur Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis in der ABH, wo die Sachbearbeiterin ihm gesagt hatte, er müsse seinen syrischen Nationalpass innerhalb der nächsten 3 Monate neu ausstellen lassen, ansonsten müsse er Strafe zahlen...



Das ist normal. Machen viele Ausländerbehörden so.


Zitat:
Kann mir eventuell jemand erklären, warum er nun doch passpflichtig sein soll?


Weil alle Ausländerinnen und Ausländer passpflichtig sind, wenn sie sich in Deutschland aufhalten wollen.


Zitat:
Und bzgl. der Geldstrafen: Hat jemand eine Idee, wie hoch die ausfallen kann?


Ich habe gerade eine konkrete Androhung gesehen: Zwangsgeld von 2.500 Euro, das jedes Mal verhängt werden soll, wenn (in diesem Falle) sie trotz Aufforderung nicht zur Botschaft fährt und keine Antragstellung nachweist. Also so oft wie die Ausländerbehörde vergeblich auffordert.

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Antwort #22 - 07.05.2019 um 20:36:45
 
Vielen Dank für eure Antworten! 2500€ sind natürlich schon viel...
@Aras: Mein Mann ist subsidiär schutzberechtigt...meintest du das mit Status?
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Antwort #23 - 07.05.2019 um 20:44:14
 
...und dann gleich noch eine Frage hinterher Zwinkernd
Braucht mein Mann einen syrischen Pass, um die deutsche Staatsbürgerschaft zu beantragen? Soweit ich gelesen habe, kann er das ja, sobald wir nächstes Jahr zwei Jahre verheiratet sind...oder scheitert das schon daran, dass er ja keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis hat?
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Antwort #24 - 07.05.2019 um 21:08:33
 
KitKat123 schrieb am 07.05.2019 um 20:44:14:
...und dann gleich noch eine Frage hinterher Zwinkernd
Braucht mein Mann einen syrischen Pass, um die deutsche Staatsbürgerschaft zu beantragen? Soweit ich gelesen habe, kann er das ja, sobald wir nächstes Jahr zwei Jahre verheiratet sind...oder scheitert das schon daran, dass er ja keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis hat?


Ja, für alles außer der Plastikkarte (subsidiärer Schutz) braucht er seinen Pass. Mit der AE nach 25,2 kann er nicht eingebürgert werden, erst mit der NE nach 26 bzw. 9, die er nur mit Pass bekommt. Reisen nur mit Pass, Prüfungen mit Pass, bei Kontrollen Pass vorzeigen, NE nur mit Pass, Einbürgerung nur mit Pass.

Das ist immer der Grundsatz. In seltenen Einzelfällen kann davon abgewichen werden.
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Antwort #25 - 07.05.2019 um 21:18:52
 
Danke für die schnelle Antwort! Dann ist das einzige was ich noch nicht verstehe: Wann kann man denn dann den Ausweisersatz tatsächlich für irgendetwas als Passersatz nutzen?!
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reinhard
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Antwort #26 - 07.05.2019 um 21:20:17
 
Ja, bei Kontrollen. Manchmal auch für den Führerschein oder bei Mietvertrag, wenn der Vermieter das akzeptiert. Ist eben eine Notlösung.
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Antwort #27 - 07.05.2019 um 21:41:14
 
reinhard schrieb am 07.05.2019 um 21:08:33:
Mit der AE nach 25,2 kann er nicht eingebürgert werden

Doch, das ist möglich.

reinhard schrieb am 07.05.2019 um 21:08:33:
Einbürgerung nur mit Pass

Das ist keine zwingende Voraussetzung. Für die Einbürgerung muss die Identität geklärt sein, das ist auch möglich, wenn andere Dokumente vorhanden sind (z.B. Identitätskarte/Personalausweis).
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Antwort #28 - 10.05.2019 um 21:02:35
 
Vielen Dank, das wäre natürlich gut für uns....im Staatsangehörigkeitsgesetz finde ich auch nichts dazu, dass man einen Pass oder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis benötigt, wenn man einen deutschen Ehepartner hat ...auf vielen Internetseiten steht es aber anders. Vielleicht versuchen wir es Mal direkt auf der Gemeindeverwaltung zu erfragen....
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Antwort #29 - 14.05.2019 um 21:59:54
 
Hallo zusammen,

mein Mann wird nun einen grauen Reiseausweis für Ausländer aufgrund der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung beantragen. Wir schreiben alles in diesen Antrag was für ihn den Botschaftsbesuch unzumutbar macht ...nämlich kurz gefasst, dass er nicht das Regime finanziell unterstützen kann, das seinen Bruder im Gefängnis zu Tode gefoltert hat und vor dem er geflohen ist, zumal er befürchtet, seine noch in Syrien lebenden Familienangehörigen in Gefahr zu bringen, die bislang auf Nachfrage von Regimemitgliedern behauptet haben, sie wüssten nicht wo mein Mann jetzt lebt....
Jetzt wollte ich mich nur schonmal hier erkundigen, ob das anerkannte Gründe für die Unzumutbarkeit sind? Und wie kann man das alles denn überhaupt belegen/ beweisen? Oder ist erstmal ausreichend, dass wir den Antrag so abschicken?
Freu mich über Erfahrungen zu diesem Prozedere und den Erfolgsaussichten...
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Antwort #30 - 15.05.2019 um 02:41:39
 
KitKat123 schrieb am 14.05.2019 um 21:59:54:
nämlich kurz gefasst, dass er nicht das Regime finanziell unterstützen kann...

Ich glaube nicht, dass das als Begründung ausreichen wird?
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Antwort #31 - 15.05.2019 um 04:05:03
 
Moin,

Saxonicus schrieb am 15.05.2019 um 02:41:39:
nämlich kurz gefasst, dass er nicht das Regime finanziell unterstützen kann... 


Offiziell ist das immer noch die anerkannte Regierung Syriens. Das zieht garantiert nicht.

Gruß,
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Antwort #32 - 15.05.2019 um 06:02:57
 
Schon beim Asylantrag wurde ihm ja bezüglich Verfolgung nicht geglaubt und er bekam "nur" subsidiären Schutz?

Ich glaube der Antrag hat mit diesen Argumenten, für die es vermutlich ja auch keine Beweise gibt, keine Chance.
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Antwort #33 - 15.05.2019 um 21:44:46
 
Hallo,

da das AufenthG keine kirchliche Gemeinschaft ist, sind Glaubensbekenntnisse zwar möglicherweise interessant, aber wenig maßgeblich.

Zur Zumutbarkeit einer Passbeschaffung nimmt §5 Abs. 2 AufenthV beispielhaft ("insbesondere") Stellung.
Da eine Prüfung "zumutbar / nicht zumutbar" immer eine Einzelfallprüfung sein wird, sollte man die Gründe plausibel darlegen können. In einen Gesamtkontext einer Argumentationskette kann da durchaus auch ein valides Argument sein, dass man sein Verfolgerregime aus nachvollziehber dargelegten Gründen nicht finanziell unterstützen möchte. Muss nur in sich schlüssig sein...

Hier mal etwas Lesestoff grundsätzlicher Art: Klick!

Falls die von Dir vorgebrachten Gründe tatsächlich zutreffen und nicht mit aus dem Internet gezogenen Argumentationshilfen nur vorgetäuscht werden sollen (wg. Zitat von Dir: "und auch abgesehen davon ist Berlin von hier aus nicht gerade um die Ecke... "...), dann würde ich Dir raten, nicht auf Wertungen aus einem Forum zu bauen, sondern auf solide Sachkenntnis bei einer Migrationsberatunsstelle zu vertrauen.
Sollte man m.E. aber tatsächlich nur ins Auge fassen, wenn die Nichtmitwirkung an der Passbeschaffung tatsächlich unzumutbar ist und nicht nur aus Gründen des eigenen Komforts abgelehnt wird...

Just my 2 cents.

Gruß
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Antwort #34 - 16.05.2019 um 22:32:30
 
Hallo!

Vielen Dank für die sehr hilfreiche Antwort, insbesondere den Link! An die Migrationsberatungsstelle hier habe ich vor ein paar Tagen auch schon geschrieben, ich war mir nur gar nicht wirklich sicher, ob das die richtigen Ansprechpartner sind, das ist aber sehr gut zu wissen. Ich habe außerdem online eine Stellungnahme der Senatsverwaltung Berlin gefunden, in der steht:  "Eine Ausnahme von der Zumutbarkeit gilt auch für syrische Staatsangehörige im subsidiären Schutz, die die Ableistung des Wehrdienstes verweigert und in Syrien lebende Angehörige haben.", was auf meinen Mann zutrifft. Auch wenn ich nicht genau weiß, ob die Bundesländer das nicht vielleicht doch unterschiedlich handhaben (?), können wir ja zumindest in unserem Antrag darauf verweisen, denke ich.
Und ja, du hast völlig Recht dass ich hier nicht am Anfang schon die ganzen persönlichen Umstände beschrieben habe...damals bin ich noch (bisschen sehr naiv;)) davon ausgegangen, dass mein Mann direkt  die Aufenthaltserlaubnis nach der Geburt unserer Tochter bekommt und seinen Pass dann sowieso nicht mehr braucht. Jetzt weiß ich, dass das zwei verschiedene Paar Schuhe sind Zwinkernd und tatsächlich hab ich auch dann noch eine ganze Weile gedacht, zur Not treiben wir halt das Geld auf und fahren nach Berlin...erst jetzt wo mein Mann ein bisschen mehr auch anfängt, über den Krieg zu reden hab ich begriffen, dass er wirklich nicht zur Botschaft gehen kann und wird.
So, lange Rede kurzer Sinn, danke nochmal für die unterstützende Rückmeldung Smiley
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